Allgemeinverfuegung

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

BMF-Schreiben vom 18.03.2026 aus dem Bereich Allgemeinverfuegung. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
Amtliche Quelle

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BFH-Entscheidungen zu § 6a EStG

Verwaltungsanweisungen zu § 6a EStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2026 Aufgrund - des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung, - der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023, 2 BvL 22/17, und vom 21. Februar 2025, 1 BvR 2267/23 (nachfolgend BFH-Beschluss vom 2. Juli 2025, XI B 19/25 (XI B 104/21), nicht dokumentiert) ergeht folgende Allgemeinverfügung: Am 18. März 2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen,werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 18. März 2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird. Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg FM3-S 0625-1/15 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat 37/31-S 0625-1/22 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S 0625-2/2018 Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg 33-S 0625/2025-001/002 Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0625-621/2014-6259/2018 Behörde für Finanzen und Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg S 0625 – 2025/002-51 Hessisches Ministerium der Finanzen S0338-A-00187-0353-II 1 Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern IV-S 0625-00000-2025/003 Niedersächsisches Finanzministerium 33-S 0625-033-27746/2025-128950/2025 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0623 – 000011 – 2022 - 0003513 – V A 2 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 0625#2018/0001-0401 446 Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland S 0625-1#008 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31-S 0625/36/2-2025/89536 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 44 – S 0625 – 5/12 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S 0625-029-129/2018 Thüringer Finanzministerium S 0625/8-148045/2025

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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