Umsatzsteuer; Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Folgen des BFH-Urteils vom 25. September 2024 - XI R 19/22
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 1 Abs. 1a UStGSteuerbare Umsätze
- § 1 Abs. 1a S. 1 UStGSteuerbare Umsätze
Können Sie § 1 UStG anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
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Steuerberaterin S veräußert den bisher ausschließlich betrieblich genutzten und dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Händler. Wie ist der Verkauf einzuordnen?
Die Veräußerung von Anlagevermögen ist ein Hilfsgeschäft und erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit muss nur für die Unternehmertätigkeit insgesamt vorliegen, nicht für das einzelne Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Der Verkauf ist eine entgeltliche Lieferung und damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
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Welches der folgenden Gebiete gehört zum umsatzsteuerlichen Inland?
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind Büsingen, Helgoland und die Freizonen (Freihäfen) vom Inland ausgenommen. Sylt ist als Teil Schleswig-Holsteins Inland.
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Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
Lieferung/sonstige Leistung – Unternehmer – Inland – gegen Entgelt – im Rahmen des Unternehmens.
BFH-Entscheidungen zu § 1 UStG
- BFH V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21), V R 11/26, XI R 14/23, XI R 22/21: Steuerermäßigung im Hotel II: Parkplätze, Fitness/Wellness und WLAN21.05.2026
- BFH V R 17/24: Zur Vermittlungsleistung in Abgrenzung zum Eigengeschäft21.05.2026
- BFH V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20), V R 8/26, XI R 11/23, XI R 34/20: Steuersatzermäßigung im Hotel I: Frühstück und Parkplätze21.05.2026
- BFH V R 46/25 (XI R 10/20), V R 46/25, XI R 10/20: Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)26.03.2026
Verwaltungsanweisungen zu § 1 UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 20. Januar 2026 - E-Mail-Verteiler U 1 - E-Mail-Verteiler U 2 Betreff: Umsatzsteuer; Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Folgen des BFH-Urteils vom 25. September 2024 – XI R 19/22 GZ: III C 2 - S 7100-b/00011/009/045 DOK: COO.7005.100.3.13949439 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines ................................................................................................................................................................................1 II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses .............................................................................................2 Anwendungsregelung ...............................................................................................................................................................2 Schlussbestimmungen..............................................................................................................................................................2 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. Allgemeines 1 Mit Urteil vom 25. September 2024 - XI R 19/22, hat der BFH u. a. entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Der BFH begründet diese Ansicht mit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1a Satz 1 UStG. 2 Die Verwaltungsauffassung wird an diese Rechtsprechung angepasst. II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 3 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025 – III C 3 – S 7157/00010/002/077 (COO.7005.100.2.13545986), BStBl I S. 2106, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst: „8Für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG muss in Fällen eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2024 – XI R 19/22, BStBl II 2026 S. xxx).“ 2. Nach Abschnitt 2.3 Abs. 5 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: „5Soweit üblich, kann eine auf Dauer angelegte Tätigkeit angenommen werden, selbst wenn größere Zeitabstände (z. B. 20 Jahre) zwischen den einzelnen Verkaufsvorgängen liegen (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2024 – XI R 19/22, BStBl II 2026 S. xxx).“ Anwendungsregelung Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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