Einkommensteuer

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); ...

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die mit der Steuererklärung einzureichende Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern ein Muster bereit, das mit einem sogenannten BMF-Schreiben veröffentlicht wird. Zur …
GZ: IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

  • § 35c EStGSteuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
  • § 88 GEG
  • § 35c Abs. 1 S. 7 EStGSteuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
  • § 2 Abs. 2 ESanMV
  • § 2 Abs. 1 ESanMV
  • § 1 S. 1 Nr. 6 ESanMV
  • § 35c Abs. 1 S. 4 EStGSteuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

BFH-Entscheidungen zu § 35c EStG

Verwaltungsanweisungen zu § 35c EStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 23. Dezember 2024 Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Amtliches Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person; Neufassung des BMF-Schreibens vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 218), zuletzt geändert durch BMFSchreiben vom 6. Februar 2024 (BStBl I S. 237) ANLAGEN 1 GZ IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008 DOK 2024/1122436 BETREFF (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Verwendung der Muster..........................................................................................................2 1. Allgemeines ........................................................................................................................ 2 2. Bescheinigung durch das ausführende Fachunternehmen..................................................3 3. Bescheinigung durch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG ................ 3 4. Verwendung der Bescheinigung......................................................................................... 4 5. Korrektur der Bescheinigung .............................................................................................4 II. Inhalt der Muster .................................................................................................................... 4 1. Geltende Mindestanforderung der ESanMV ...................................................................... 4 2. Erleichterung der Nachweisführung bei bestimmten Heizungsanlagen ............................. 4 3. Förderfähige Aufwendungen (Kosten der energetischen Maßnahmen) ............................. 5 III. Sonderfälle ............................................................................................................................ 6 1. Bescheinigung bei Vorliegen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ........................... 6 2. Bescheinigung bei Einbindung eines Baumarkts oder Generalunternehmers.................... 6 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 218), geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 (BStBl I S. 237). § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Mit dieser wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG und die Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Die Bescheinigung wird vom ausführenden Fachunternehmen (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG) oder von einer nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausstellungsberechtigten Person erteilt (§ 2 Absatz 2 ESanMV). Unter Berücksichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 4. November 2024 (BGBl. I Nr. 341) und unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Bescheinigung Folgendes: I. Verwendung der Muster 1 2 1. Allgemeines Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen, mit deren Ausführungen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde, ist das anliegende Muster zu verwenden. Bei einem früheren Maßnahmenbeginn sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen die Muster der folgenden BMF-Schreiben zu verwenden: • Maßnahmenbeginn 2020: BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl I S. 484), • Maßnahmenbeginn 2021 oder 2022: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026), • Maßnahmenbeginn 2023 oder 2024: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 218), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 (BStBl I S. 237). Beginn einer energetischen Maßnahme ist • bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird, • bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, • bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung. 3 Bei der Verwendung des Musters sind die zutreffenden Auswahlfelder anzukreuzen und Freifelder auszufüllen. Es ist zulässig, auf Anlagen zu verweisen oder einzelnen Abfragen des Musters Zeilen hinzuzufügen, z. B. unter III. und IV. im Falle von mehr als vier energetischen Maßnahmen. 4 Es ist zulässig, auf Grundlage des Musters eine Bescheinigung mit eigenem Layout zu erstellen. Dies umfasst insbesondere eine individuelle Gestaltung des Bescheinigungskopfes und der Felder für die Bezeichnung der Beteiligten. Vom Inhalt (inklusive der Hinweise), vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des Musters darf nicht abgewichen werden. Fachunternehmen dürfen jedoch die Liste der Gewerke und die Abfrage der ausstellungsberechtigten Person unter I. sowie die für die von ihnen typischerweise durchgeführten energetischen Maßnahmen nicht relevanten Tabellen unter II. kürzen bzw. streichen. 5 6 2. Bescheinigung durch das ausführende Fachunternehmen Die Fachunternehmen des § 2 Absatz 1 ESanMV dürfen die Ausführung der ihrem Gewerk zugehörigen energetischen Maßnahmen bescheinigen. Näheres regelt das BMF-Schreiben „Einzelfragen zu § 35c EStG“ vom 14. Januar 2021 (BStBl I S. 103). 3. Bescheinigung durch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG Bescheinigungsberechtigt sind zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (im Folgenden: ausstellungsberechtigte Person), siehe § 2 Absatz 2 ESanMV. Hierzu gehören • vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassene Energieberater, • Energieberater und Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (https://www.energie-effizienz-experten.de/) und • Personen, die gem. § 88 Absatz 1 bis 4 GEG Energieausweise ausstellen dürfen, z. B. aufgrund eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses im Bauingenieurwesen in Verbindung mit einer Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens. 7 Stellt eine ausstellungsberechtigte Person eine Bescheinigung aus, bedarf es für die bescheinigten energetischen Maßnahmen keiner zusätzlichen Bescheinigung des Fachunternehmens. Die energetischen Maßnahmen selbst müssen jedoch durch ein Fachunternehmen des entsprechenden Gewerks im Sinne des § 2 Absatz 1 ESanMV ausgeführt werden. 8 Eine ausstellungsberechtigte Person kann mehrere von verschiedenen Fachunternehmen ausgeführte energetische Maßnahmen in einer Bescheinigung zusammenfassen. 9 10 11 4. Verwendung der Bescheinigung Die Bescheinigung ist für den oder die Eigentümer des Objekts zu erstellen. Zu Wohnungseigentümergemeinschaften siehe Randnummer 20 ff. Die Bescheinigung ist dem Eigentümer oder seinem Berechtigten zusammen mit den Anlagen und Nachweisen auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln. Der Eigentümer reicht eine Kopie der Bescheinigung mit der Einkommensteuerklärung (Vordruck: „Anlage Energetische Maßnahmen“) bei seinem Finanzamt ein. Rechnungen und Nachweise müssen in der Regel nur auf Anforderung des Finanzamtes eingereicht werden. Mit einzureichen sind Anlagen, die Ausführungen in der Bescheinigung ersetzen oder ergänzen (siehe Randnummer 14 und 16). 5. Korrektur der Bescheinigung Ist in der Bescheinigung z. B. die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, muss diese Bescheinigung berichtigt oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt und als solche gekennzeichnet werden. Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen nicht eingehalten oder weil zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen. II. Inhalt der Muster 12 13 14 1. Geltende Mindestanforderung der ESanMV Für die bescheinigten Maßnahmen müssen die Mindestanforderungen der zum 1. Januar 2025 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 4. November 2024 (BGBl. I Nr. 341) angepassten ESanMV eingehalten werden. 2. Erleichterung der Nachweisführung bei bestimmten Heizungsanlagen Bei der Erneuerung der Heizungsanlage sind für die Einhaltung der Mindestanforderungen besondere Nachweise erforderlich (§ 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV und Anlage 6 der ESanMV). Zur Vereinfachung kann dabei auf Listen zurückgegriffen werden, die das BAFA auf seiner Internetseite1 unter https://www.bafa.de/EStG35c zu den in der Bundesförderung für effiziente Gebäude förderfähigen Solarkollektoren, Wärmepumpen und Biomasseanlagen bereitstellt (BAFA-Listen). Die zum 1. Dezember 2024 gelisteten Anlagen genügen den Mindestanforderungen der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische 1 Zu finden unter https://www.bafa.de/ → Energie → Bundesförderung für effiziente Gebäude → Informationen zur Antragstellung → Publikationen. Sanierungsmaßnahmen vom 4. November 2024 (BGBl. I Nr. 341) geänderten ESanMV. Es wird daher nicht beanstandet, wenn der Bescheinigung statt der in der ESanMV angeführten Einzelnachweise ein Auszug aus den folgenden BAFA-Listen beigefügt wird. Die in den Mustern zusätzlich abgefragten Nachweise insbesondere zum hydraulischen Abgleich bleiben unberührt. • Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen vom 1. Dezember 2024 • Liste der förderfähigen Biomasseanlagen vom 1. Dezember 2024 • Liste der förderfähigen Wärmepumpen vom 1. Dezember 2024 Im Falle der Umstellung der Darstellung auf der Internetseite des BAFA können die vorgenannten BAFA-Listen durch Angabe des festen Stichtages „1. Dezember 2024“ im Abfragefeld zum Datum abgerufen werden. 15 3. Förderfähige Aufwendungen (Kosten der energetischen Maßnahmen) Die förderfähigen Aufwendungen (Kosten der energetischen Maßnahmen) umfassen • die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, • die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen, • die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen, • die direkt mit den energetischen Maßnahmen verbundenen Materialkosten und • die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung. Näheres regelt das BMF-Schreiben „Einzelfragen zu § 35c EStG“ vom 14. Januar 2021 (BStBl I S. 103). 16 Die Aufwendungen sind der jeweiligen energetischen Maßnahme zuzuordnen. Es reicht aus, wenn sich die Zuordnung aus der Rechnung des Fachunternehmens ergibt. Wird auf die Rechnung verwiesen, ist diese zusammen mit der Bescheinigung beim Finanzamt einzureichen. Die Rechnung muss die energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Objekts nennen. 17 Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht durch das Fachunternehmen ausgeführt werden, sowie Aufwendungen für von dem Steuerpflichtigen separat erworbene Materialien sind nur förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung gesondert ausgewiesen sind. Die Höhe der auszuweisenden Aufwendungen entspricht der vom Auftraggeber mitgeteilten Höhe der Aufwendungen und muss vom Fachunternehmen und der ausstellungsberechtigten Person nicht überprüft werden. 18 Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören ferner die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung durch das Fachunternehmen oder die ausstellungsberechtigte Person. 19 Bei vom BAFA zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassenen Energieberatern können darüber hinaus die Kosten der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen in die Bescheinigung aufgenommen werden, § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG. Dem gleichgestellt sind Energieberater und Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (https://www.energieeffizienz-experten.de/). Eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 bis 4 GEG (siehe Randnummer 6) reicht nicht aus. III. Sonderfälle 20 1. Bescheinigung bei Vorliegen einer Wohnungseigentümergemeinschaft Bei energetischen Maßnahmen an einem Wohngebäude in Eigentumsgemeinschaft können selbstnutzende Eigentümer die ihr Sondereigentum betreffenden Aufwendungen und entsprechend ihres Miteigentumsanteils die das gemeinschaftliche Eigentum betreffenden Aufwendungen geltend machen. 21 Werden Bescheinigungen für die einzelnen Eigentumswohnungen ausgestellt, sind daher unter IV. nur die anteiligen Aufwendungen anzuführen. 22 Wird jedoch eine Bescheinigung für das gesamte Wohngebäude ausgestellt (Gesamtbescheinigung), sind unter IV. die Aufwendungen entsprechend der das gesamte Wohngebäude betreffenden Rechnung anzugeben. Unter V. oder in einer Anlage sind die Höhe der nach ihren Miteigentumsanteilen auf die jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen zu vermerken und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuzuweisen. 23 Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, ist er in der Gesamtbescheinigung unter I.2 anstelle der Eigentümer zu nennen. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Verwalter die Aufteilung nach Randnummer 22 vornimmt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Gesamtbescheinigung und nimmt auf dieser oder einer Anlage die Aufteilung vor. 24 2. Bescheinigung bei Einbindung eines Baumarkts oder Generalunternehmers Ist Vertragspartner des Steuerpflichtigen ein Baumarkt oder Generalunternehmer, der seinerseits ein Fachunternehmen mit der Ausführung der energetischen Maßnahmen beauftragt, so umfassen die Aufwendungen auch die Aufschläge des Baumarkts oder Generalunternehmers, die der Durchführung der energetischen Maßnahmen dienen. Die Bescheinigung ist durch das von dem Baumarkt oder dem Generalvertreter beauftragte Fachunternehmen oder eine ausstellungsberechtigte Person zu erstellen und zu unterzeichnen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz ☐ Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens ☐ Bescheinigung der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausstellungsberechtigten Person ☐ Bescheinigung vom zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. ☐ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom ist dem zuständigen Finanzamt erneut vorzulegen. und I. Objekt und Beteiligte 1. An welchem Objekt wurden die energetischen Maßnahmen vorgenommen? Adresse 2. Für wen (Eigentümer, WEG-Verwalter) wird die Bescheinigung ausgestellt? Name, Vorname; ggf. Verwaltereigenschaft Adresse Telefonnummer, optional: E-Mailadresse 3. Welches Fachunternehmen hat die energetischen Maßnahmen ausgeführt? Firma, Ansprechpartner (Fachunternehmen) Adresse Telefonnummer, optional: E-Mailadresse Steuernummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer 4. In welchen Gewerken ist das Fachunternehmen tätig? ☐ Mauer- und Betonbauarbeiten ☐ Stukkateurarbeiten ☐ Maler- und Lackierungsarbeiten ☐ Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten ☐ Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten ☐ Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten ☐ Brunnenbauarbeiten ☐ Dachdeckerarbeiten -2☐ Klempnerarbeiten ☐ Glasarbeiten ☐ Installateur- und Heizungsbauarbeiten ☐ Kälteanlagenbau ☐ Elektrotechnik und -installation ☐ Metallbau ☐ Ofen- und Luftheizungsbau ☐ Rollladen- und Sonnenschutztechnik ☐ Schornsteinfegerarbeiten ☐ Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten ☐ Betonstein- und Terrazzoherstellung ☐ Das Unternehmen ist auf die Fenstermontage spezialisiert und gewerblich tätig. 5. Falls die vorliegende Bescheinigung nicht vom ausführenden Fachunternehmen, sondern von einer nach § 88 GEG ausstellungsberechtigten Person erteilt wird, ergänzen Sie bitte zusätzlich die folgenden Angaben: Firma, Ansprechpartner (ausstellungsberechtigte Person) Adresse Telefonnummer, optional: E-Mailadresse ☐ Die Person ist als Energieberater oder Energieeffizienz-Experte der Energieeffizienz-Expertenliste (www.energie-effizienz-experten.de) ausstellungsberechtigt. ☐ Die Person ist wie folgt nach § 88 GEG ausstellungsberechtigt: II. Durchgeführte energetische Maßnahmen 1 1.1 Wärmedämmung von Wänden Außenwand Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Einblas-/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligem Mauerwerk Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/(m K), erreicht: W/(m K) Außenwände von Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 0,45 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) Umax. von 0,65 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) ☐ 1.2 ☐ 1.3 ☐ 1.4 ☐ 1.5 ☐ 2 2.1 Wärmedämmung von Dachflächen ☐ Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) -32.2 2.3 2.4 ☐ Dachgauben Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung ☐ Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter ☐ Bausubstanz (siehe Anlage 2 der ESanMV) Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/(m K), erreicht: W/(m K) 3 3.1 ☐ 3.2 ☐ 3.3 ☐ 3.4 ☐ 4 4.1 ☐ 4.2 ☐ 4.3 ☐ 4.4 ☐ 4.5 ☐ 4.6 ☐ 4.7 ☐ 4.8 ☐ 4.9 ☐ 4.10 ☐ 4.11 ☐ 4.12 ☐ Wärmedämmung von Geschossdecken Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Geschossdecken gegen Außenluft von unten Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Bodenflächen gegen Erdreich Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Erneuerung der Fenster oder Außentüren Fenster, Balkon- und Terrassentüren Umax. von 0,95 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon-, Terrassentüren Umax. von 1,10 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (siehe Anlage 4 der ESanMV) Umax. von 1,10 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Dachflächenfenster Umax. von 1,00 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,40 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Fenster, Balkon-, Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Glasdächer Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Lichtbänder und Lichtkuppeln Umax. von 1,50 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) Vorhangfassaden Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: W/(m² K) 4a -4☐ Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes Beschreibung der Maßnahme: ☐ Die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 werden eingehalten 5 ☐ Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage Beschreibung der Maßnahme: ☐ Ausführungen zur Einhaltung der Anlage 5 der ESanMV liegen bei 6 6.1 6.2 6.3 Erneuerung der Heizungsanlage ☐ Solarkollektoranlage Hinweis: Photovoltaikanlagen sind nicht umfasst. Hersteller und Typenbezeichnung gemäß BAFA-Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen: ☐ Auszug aus BAFA-Liste (Stand: 1. Dezember 2024) liegt bei alternativ: ☐ Nachweis Anlagenprüfung nach Anlage 6.1 der ESanMV liegt bei; bei flüssigkeitsdurchströmten Kollektoren jährlicher Kollektorertrag kWh/m² min. 525 kWh/m², vorliegend ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) liegt bei alternativ: ☐ Abgleich nach Anlage 6.1 der ESanMV nicht erforderlich ☐ Biomasseheizung Hinweis: Anlagen < 5 kW, luftgeführte Pelletöfen, Scheitholzkaminöfen und unter Naturzugbedingungen betriebene Anlagen sind nicht umfasst. Hersteller und Typenbezeichnung gemäß BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseanlagen: ☐ Auszug aus BAFA-Liste (Stand: 1. Dezember 2024) liegt bei alternativ: ☐ Nachweis Anlagenprüfung nach Anlage 6.2 der ESanMV und Erläuterung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte liegen bei, ETAs min. 81 %, vorliegend % ☐ nach Anlage 6.2 der ESanMV dimensionierter Pufferspeicher ist eingebunden ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) liegt bei Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (WP) ☐ Hersteller und Typenbezeichnung (bei Außenluft/Raumluft-WP: des Außengeräts) gemäß BAFA-Liste der förderfähigen WP-Anlagen: ☐ Auszug aus BAFA-Liste (Stand: 1. Dezember 2024) liegt bei alternativ: ☐ Nachweis Anlagenprüfung nach Anlage 6.3 der ESanMV und Erläuterung zum erreichten ETAs liegen bei ☐ bei Außenluft/Raumluft-WP bis 12 kW Heizleistung Effizienzklasse der Gerätekombination min. A++, erreicht: , Energielabel liegt bei ☐ bei Außenluft/Raumluft-WP über 12 kW Heizleistung ETAs,h der Gerätekombination min. 150 %, erreicht , Herstellerblatt liegt bei ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) oder ☐ der Einregulierung der Luftvolumenströme des luftgeführten Systems liegt bei 6.4 6.5 6.7 -5alternativ: ☐ Abgleich nicht erforderlich, da Außenluft/Raumluft-WP, deren Inneneinheiten Sekundärluftgeräte einsetzen ☐ Brennstoffzellen Hersteller und Typenbezeichnung: ☐ Ausführungen zur Einhaltung der Anlage 6.4 der ESanMV liegen bei ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) liegt bei ☐ Bivalente Heizungsanlagen Beschreibung der Maßnahme: ☐ Ausführungen zur Einhaltung der jeweiligen Anlage der ESanMV unter Nr. 6. und 6. . ☐ Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz Beschreibung der Maßnahme: ☐ Ausführungen zur Einhaltung der Anlage 6.7 der ESanMV liegen bei 7 ☐ Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung Beschreibung der Maßnahme: 8 ☐ Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage Hinweis: Einbau und Austausch von Wärme- oder Stromerzeugern sind nicht umfasst. Beschreibung der Maßnahme: ☐ Ausführungen zur Einhaltung der Anlage 8 der ESanMV liegen bei ☐ Heizungsanlage bei Maßnahmenbeginn älter als 2 Jahre ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) liegt bei Hinweis: Die BAFA-Listen finden Sie unter www.bafa.de/EStG35c. Der hydraulische Abgleich ist nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des VdZ e. V. durchzuführen (www.vdzev.de). III. Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahme Nr. der Maßnahme Maßnahmenbeginn Maßnahmenabschluss Hinweis: Siehe hierzu Randnummer 2 des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2024. -6IV. Förderfähige Aufwendungen (Kosten der energetischen Maßnahme) Nr. der Maßnahme Kosten gem. Rechnung des Fachunternehmens Euro Euro Euro Euro ☐ Die Rechnung des Fachunternehmens liegt bei. ☐ Für nicht vom Fachunternehmen ausgeführte Umfeldmaßnahmen hat der Eigentümer nach von ihm vorgelegten Rechnungen Aufwendungen in Höhe von Euro getragen. Die Notwendigkeit dieser Umfeldmaßnahmen für die Durchführung der energetischen Maßnahmen wird hiermit bestätigt. ☐ Für selbst erworbene Materialien hat der Eigentümer nach von ihm vorgelegten Rechnungen Aufwendungen in Höhe von Euro getragen. Die Verwendung dieser Materialien durch das Fachunternehmen wird hiermit bestätigt. ☐ Die Kosten der planerischen Begleitung und Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen durch einen Energieberater oder Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Expertenliste (www.energie-effizienz-experten.de) betragen Euro. Die Rechnung liegt bei. ☐ Die Kosten der Erteilung dieser Bescheinigung betragen Euro. V. Ergänzende Angaben Hinweis: Wird über energetische Maßnahmen an einem Wohngebäude in Eigentumsgemeinschaft eine Gesamtbescheinigung erstellt, ist – in der Regel durch den Verwalter – hier zur Aufteilung der förderfähigen Aufwendungen auszuführen. Diese Bescheinigung beruht auf dem Muster des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2024. ______________________________________________________ Datum, Stempel und Unterschrift

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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