Abgabenordnung / AO-Anwendungserlass

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);

Mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2024 wurde der AEAO an die Änderung der §§ 122, 122 und 123 Abgabenordnung (AO) durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz und die Änderung des § 87a Absatz 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2024 angepasst.
GZ: IV D 1 - S 0062/24/10003 :001Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

BFH-Entscheidungen zu § 87a AO

Verwaltungsanweisungen zu § 87a AO

Wortlaut des BMF-Schreibens

a POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 10. Dezember 2024 Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung des AEAO an die Änderung der §§ 122, 122a und 123 AO durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz und die Änderung des § 87a Absatz 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2024 BEZUG TOP 17.4 der Sitzung AO IV/2024 GZ IV D 1 - S 0062/24/10003 :001 DOK 2024/1095288 BETREFF (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) werden die gesetzlichen Bekanntgabefiktionen u. a. in der AO (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 Satz 1 und § 123 Satz 2 AO) und im VwZG ab dem 1. Januar 2025 von drei auf vier Tage verlängert. Die Änderungen sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) wurde § 87a Absatz 1 AO um eine Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumenten an Finanzbehörden ergänzt. Diese Neuregelung ist am 6. Dezember 2024 in Kraft getreten. Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMFSchreiben vom 6. August 2024 (BStBl I S. 1107) geändert worden ist, wie folgt geändert: 1. Die Regelung zu § 87a wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: a) In Nummer 1.2 wird folgender Absatz angefügt: „Elektronische Nachrichten und Dokumente dürfen nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an Finanzbehörden übermittelt werden, soweit für deren Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AO). Insoweit ist kraft Gesetzes kein Zugang eröffnet. Hiervon ausgenommen sind nur elektronische Nachrichten und Dokumente von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie diejenigen Fälle, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AO).“ b) c) Nummer 1.6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AO)“ durch die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz AO)“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 5 AO)“ durch die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 6 AO)“ ersetzt. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO)“ durch die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 3 AO)“ ersetzt. bb) Folgender Absatz wird angefügt: „Elektronische Nachrichten und Dokumente, die entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 AO (vgl. AEAO zu § 87a, Nummer 1.2 Abs. 2) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an eine Finanzbehörde übermittelt wurden, gelten mangels Zugangseröffnung nicht als zugegangen. Sie können insbesondere keine Antrags- oder Einspruchsfrist wahren.“ d) Nummer 2.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein nach § 87a Abs. 1 Satz 1 und 2 AO zulässigerweise übermitteltes, für den Empfänger aber nicht bearbeitbares Dokument ist nicht i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 3 AO zugegangen und löst somit noch keine Rechtsfolgen (z.B. die Wahrung einer Antrags- oder Rechtsbehelfsfrist oder das Wirksamwerden eines Verwaltungsakts) aus.“ e) In Nummer 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO)“ durch die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 3 AO)“ ersetzt. 2. In Nummer 2 Satz 1 der Regelung zu § 108 wird die Angabe „Dreitage-Regelungen“ mit Wirkung ab 1. Januar 2025 durch die Angabe „Viertage-Regelungen“ ersetzt. 3. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.8.1.2 Satz 3 wird die Angabe „Ablauf der dreitägigen Frist“ mit Wirkung ab 1. Januar 2025 durch die Angabe „Ablauf der viertägigen Frist“ ersetzt. b) In Nummer 3.1.2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „am dritten Tag“ mit Wirkung ab 1. Januar 2025 jeweils durch die Angabe „am vierten Tag“ ersetzt. c) In Nummer 3.1.3.2 Absatz 2 Satz 2 und in Nummer 3.1.3.3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 3 AO)“ mit sofortiger Wirkung jeweils durch die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 4 AO)“ ersetzt. 4. In Nummer 1 Satz 2 der Regelung zu § 122a wird die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 5 AO)“ mit sofortiger Wirkung durch die Angabe „(§ 87a Abs. 1 Satz 6 AO)“ ersetzt. 5. In Nummer 4 Satz 2 und Nummer 9 Satz 3 der Regelung zu § 168 wird die Angabe „am dritten Tag“ mit Wirkung ab 1. Januar 2025 jeweils durch die Angabe „am vierten Tag“ ersetzt. 6. In Nummer 1 Satz 2 der Regelung zu § 220 wird die Angabe „am dritten Tag“ mit Wirkung ab 1. Januar 2025 durch die Angabe „am vierten Tag“ ersetzt. 7. In Nummer 1 Satz 3 der Regelung zu § 355 wird die Angabe „am dritten Tag“ mit Wirkung ab 1. Januar 2025 durch die Angabe „am vierten Tag“ ersetzt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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