Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen

BMF-Schreiben vom 25.06.2024 aus dem Bereich Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV B 5 - S 1369/19/10001 :004Amtliche Quelle

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  1. 1
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    Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?

    Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden?
  2. 2
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    Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?

  3. 3
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    Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?

    Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht?
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BFH-Entscheidungen zu § 18 AStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 25. Juni 2024 Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF ANLAGEN GZ DOK Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen 7 IV B 5 - S 1369/19/10001 :004 2024/0506584 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und Erläuterungen hierzu bekannt gegeben: I. Die Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Hierzu gehören: Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin 1. Der Hauptvordruck ASt 1 B - Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen 2. Die Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG 3. Die Anlage FB-ASt - Angaben zum Feststellungsbeteiligten 4. Die Anlage NaP - Angaben zu nahestehenden Personen 5. Die Anlage Erwb - Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten 6. Die Anlage MT - Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG). II. Das Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist. Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen ab dem 1. Juli 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Erklärung — Eingangsstempel — zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen 1 Steuernummer 2 Feststellungsjahr Beginn des (ersten) Wirtschaftsjahres Ende des (ersten) Wirtschaftsjahres 1 Gegebenenfalls Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres Gegebenenfalls Ende des zweiten Wirtschaftsjahres 2 3 4 Art der Erklärung 5 X Feststellungserklärung 6 X Berichtigte Feststellungserklärung 7 X Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 8 X Erklärung zur Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens Allgemeine Angaben zur ausländischen Gesellschaft Namenszeile 1 9 Namenszeile 2 10 Straße Hausnummer Hausnummernzusatz 11 Adressergänzung 12 Postleitzahl Ort 13 14 Staat Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO Staat Ort des Sitzes nach § 11 AO Staat 15 16 17 Die Gesellschaft ist in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne der §§ 2 und 3 StAbwG ansässig. Die Voraussetzungen einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 9 StAbwG sind erfüllt. 3 1 = Ja Rechtsform 18 19 Die Gesellschaft ist optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG. 20 Die Gesellschaft erzielt Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG. - Juni 2024 - 1 = Ja 1 = Ja -2- An das Finanzamt 21 Die Gesellschaft erzielt (nahezu) ausschließlich Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter und mit der Hauptgattung der Aktien der Zwischengesellschaft findet kein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 4 AStG statt. 1 = Ja Hinzurechnungsquote - Art der Aufteilung 22 1 = der Beteiligung am Nennkapital 2 = dem Anspruch auf Beteiligung am Gewinn Die Einkünfte sind aufzuteilen nach Angaben zum Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 4 23 Nennkapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft in Euro 5 24 Stimmrechte am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 25 Gewinn im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG in Euro (gesamt) 26 Liquidationserlös im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG in Euro (gesamt) Beteiligung an anderen Zwischengesellschaften 27 6 1 = Ja Es besteht eine unmittelbare/mittelbare Beteiligung der Zwischengesellschaft an einer anderen Zwischengesellschaft Name der anderen Zwischengesellschaft 28 Steuernummer der anderen Zwischengesellschaft für Zwecke der Feststellung nach § 18 AStG 7 29 Einkünfte der Zwischengesellschaft Ausländische Währung 8 Umrechnungskurs 9 30 Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte 10 (Bei Umrechnungen bitte den angegebenen Kurs laut Zeile 30 verwenden) ausländische Währung 31 Jahresüberschuss-/fehlbetrag nach ausländischem Steuerrecht 32 Jahresüberschuss/-fehlbetrag laut Hinzurechnungsbilanz (ermittelt nach deutschem Steuerrecht) 33 Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte nach außerbilanziellen Korrekturen (bitte fügen Sie die Berechnung als Anlage bei) EUR Nach § 8 Absatz 1 AStG auszunehmende Einkünfte (Einkünfte aus aktiver Tätigkeit) 3 Auszunehmende Einkünfte 34 Aktive Einkünfte nach § 8 Absatz 1 Nummer AStG Anschrift des eingerichteten Geschäftsbetriebs, soweit abweichend von der in den Zeilen 11 bis 14 angegebenen Adresse 35 EUR 36 Betriebseinnahmen 37 Unmittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben 38 Mittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben 39 Nach § 8 Absatz 1 AStG auszunehmende Einkünfte An das Finanzamt -3- Nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG auszunehmende Einkünfte (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) Auszunehmende Einkünfte (Bitte reichen Sie hierfür die Anlage MT ein) 11 Art der Einkünfte 40 EUR 41 Betriebseinnahmen 42 Unmittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben 43 Mittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben Maßgebende Einkünfte 44 Summe der nach § 8 Absatz 1 AStG auszunehmenden Einkünfte 45 Summe der nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG auszunehmenden Einkünfte 46 Einkünfte aus passivem Erwerb im Sinne des § 8 Absatz 1 AStG 12 In Zeile 46 enthaltene Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG 13 47 48 Steuerabzug nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG 21 49 In Zeile 48 enthaltener Steuerabzug nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG, der auf Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG entfällt Verlustabzug im laufenden Feststellungsjahr (nach § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG in Verbindung mit § 10d EStG) 50 14 51 In Zeile 50 enthaltener Verlustabzug, der auf Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG entfällt 52 Zu berücksichtigende Einkünfte aus passivem Erwerb (auch ein negativer Betrag ist möglich; Zeile 46 abzüglich Zeile 48 und abzüglich Zeile 50) 53 In Zeile 52 enthaltene zu berücksichtigende Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG (auch ein negativer Betrag ist möglich; Zeile 47 abzüglich Zeile 49 und abzüglich Zeile 51) Niedrige Besteuerung in Sinne des § 8 Absatz 5 AStG 15 54 Die Einkünfte laut Zeile 52 sind mit Ertragsteuern belastet in Höhe von 55 Davon ab: Ansprüche im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 2 AStG 56 Summe der zu berücksichtigenden Ertragsteuern 57 Ertragsteuerbelastung in Prozent Nach § 7, § 13 AStG steuerpflichtige Einkünfte 16 58 Nach § 7 AStG maßgebende Einkünfte aus passivem Erwerb, soweit sie auf die Feststellungsbeteiligten entfallen (auch negativer Betrag möglich) 59 Nach § 13 AStG maßgebende Einkünfte aus passivem Erwerb, soweit sie auf die Feststellungsbeteiligten entfallen (auch negativer Betrag möglich) 13 60 Hinzurechnungsbetrag (der Betrag kann nicht negativ werden, in diesem Fall beträgt er 0 €) 61 Hinzurechnungszeitpunkt = EUR An das Finanzamt -4- Freigrenze nach § 9 AStG 17 EUR 62 Für die Prüfung der Freigrenze maßgebende Gesamteinkünfte der Zwischengesellschaft 63 Einkünfte aus passivem Erwerb (laut Zeile 52) 64 Die Einkünfte aus passivem Erwerb betragen nicht mehr als 10 Prozent der Gesamteinkünfte 1 = Ja Freigrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG 18 EUR 65 Für die Prüfung der Freigrenze maßgebende passive Gesamteinkünfte der Zwischengesellschaft (laut Zeile 52) 66 Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG (laut Zeile 53) 67 Die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter betragen nicht mehr als 10 Prozent der Einkünfte aus passivem Erwerb der Gesellschaft 68 Die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter betragen nicht mehr als 80.000 € 1 = Ja 1 = Ja Anrechenbare Steuern Die ausländische Gesellschaft hat im maßgebenden Jahr auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte entrichtet: Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG 19 Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Zahlung Bezeichnung der Steuer Kurs EUR 69 70 71 72 Davon ab: Ansprüche im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 2 AStG 73 Summe der nach § 12 Absatz 1 AStG anrechenbaren Steuern − Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG 20 Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Zahlung Bezeichnung der Steuer Kurs EUR 74 75 76 77 Summe der nach § 12 Absatz 2 AStG anrechenbaren Steuern Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Zahlung 28 Bezeichnung der Steuer Kurs 78 79 80 81 Summe der Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG EUR An das Finanzamt -5- Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags Datum des Antrags 82 Es wurde ein Antrag nach § 21 Absatz 4 Satz 5 AStG auf Verlustabzug im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 2 AStG gestellt. 1 = Ja Gesamtbeträge der Gesellschaft davon entfallen auf die inländischen Feststellungsbeteiligten EUR EUR Verbleibender Verlustvortrag zum Beginn des Feststellungsjahres 83 Verbleibender Verlustvortrag des letzten Feststellungsjahres 22 84 Davon ab: Verlustkürzung nach § 8c KStG des verbleibenden Verlustvortrags des letzten Feststellungsjahres 23 85 Verbleibender Verlustvortrag zum Beginn des laufenden Feststellungsjahres Verlust nach § 8d KStG 86 In Zeile 85 enthaltener fortführungsgebundener Verlust nach § 8d KStG 87 Davon ab: Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags aufgrund eines schädlichen Ereignisses im Sinne des § 8d Absatz 2 KStG (Betrag laut Zeile 86) Verbleibender Verlustvortrag zum Ende des Feststellungsjahres 88 Davon ab: Verlustabzug im laufenden Feststellungsjahr laut Zeile 50 89 Dazu: steuerlicher Verlust des laufenden Feststellungsjahres (bereits nach § 8c KStG gekürzt) 24 90 Davon ab: Verlustkürzung nach § 8c KStG für Sachverhalte nach Ende des Wirtschaftsjahres und bis zum Ablauf des 31.12. 25 91 Verbleibender Verlustvortrag zum Ende des Feststellungsjahres 92 In Zeile 91 enthaltener fortführungsgebundener Verlust nach § 8d KStG (Antrag und Nachweis der Voraussetzungen des § 8d KStG bitte beifügen und gesondert erläutern) 26 Anlagen Dieser Erklärung liegen folgende Anlagen bei 93 X Anlage FB-ASt 94 X Anlage NaP 95 X Anlage Erwb 96 X Anlage MT Weitere Anlagen 27 Beizufügen sind 97 X Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 98 X Konzernverzeichnis/Organigramm 99 X Ausschüttungsbeschlüsse 100 X Nachweise zu § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG (vermittelnde Gesellschaften) 101 X Nachweise über Steuerbeträge nach § 12 AStG 102 Anlagen X weitere (bitte benennen) Gegebenenfalls An das Finanzamt -6- Nachweise zur Anlage MT Folgende Anlagen sind bei Einreichung der Anlage MT beigefügt 103 X Miet-, Telefon- und Energieverträge 104 X Arbeitsverträge 105 X Nachweise über die Qualifikation des Personals 106 X Nachweise und Erläuterungen zur Ausübung der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Ich bin/wir sind Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach §§ 138d ff. AO im Zusammenhang mit ausländischen Zwischengesellschaften im Sinne des §§ 7 ff. AStG, deren steuerlicher Vorteil sich erstmals im Feststellungsjahr auswirken soll. Für diese wurden mir/uns folgende Registernummer und Offenlegungsnummer zugeteilt: Registernummer Offenlegungsnummer 107 108 Ich habe/wir haben im Feststellungsjahr mindestens eine grenzüberschreitende Steuergestaltung verwirklicht, für die mir/uns noch keine Registernummer und Offenlegungsnummer vorliegt. 1 = Ja Erläuterungen zur Steuergestaltung nehmen Sie bitte auf einer gesonderten Anlage mit der Überschrift “Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ vor. 109 Bei der Anfertigung der Steuererklärung und der Anlagen hat mitgewirkt Name 110 Anschrift 111 Telefonnummer 112 Bekanntgabe des Bescheids 113 X Bevollmächtigter im Sinne des § 80 AO 114 X Inländischer Empfangsbevollmächtigter im Sinne des § 123 AO 115 X Gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtiger im Sinne des § 183a AO Name 116 Straße Hausnummer Hausnummernzusatz 117 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 118 Eine in den Zeilen 116 bis 118 erteilte Empfangsvollmacht wirkt auch für künftige Feststellungszeiträume. Dies gilt nicht, falls diese Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerrufen, in der Feststellungserklärung für ein Folgejahr eine anderweitige Empfangsvollmacht erteilt wird oder dem Finanzamt eine auf einen anderen Empfänger lautende allgemeine, jahrgangsneutrale Empfangsvollmacht vorliegt. Es steht dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zu; § 352 AO, § 48 FGO. An das Finanzamt -7- Unterschrift Die mit der Feststellungserklärung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. AO und des § 18 AStG erhoben. Ort Datum 119 Unterschriften aller Feststellungsbeteiligten, für die diese Erklärung abgegeben wird. Die Feststellungserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. 120 Datenschutzhinweis Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen Allgemeine Hinweise Zur Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 7 bis 13 AStG durchzuführen sind, gehören insbesondere: – Feststellungserklärung – Berichtigte Feststellungserklärung – Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags – Erklärung zur Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ASt 1 B sowie zusätzlich: Anlage FB-ASt (Angaben zum Feststellungsbeteiligten) und gegebenenfalls Anlage Erwb (Anlage zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten) Anlage NaP (Anlage zu nahestehenden Personen) Anlage MT (Anlage Motivtest) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 13 AStG hat jede an der ausländischen Gesellschaft (Zwischengesellschaft) unmittelbar oder mittelbar beteiligte steuerpflichtige Person (Feststellungsbeteiligte) nach § 18 Absatz 3 AStG eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Danach ist jede steuerpflichtige Person (einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG), der die Voraussetzungen der allgemeinen (einschließlich der verschärften) oder der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt, erklärungspflichtig; dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung im Ergebnis unterbleibt (insbesondere wegen § 9 AStG oder § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG). Bei mittelbar über eine oder mehrere in- oder ausländische Personengesellschaft(en) bestehenden Beteiligungen an der ausländischen Gesellschaft ist ausschließlich die mittelbar beteiligte steuerpflichtige Person erklärungspflichtig. Ist eine steuerpflichtige Person ausschließlich mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese mittelbare Beteiligung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 AStG) vollumfänglich unbeachtlich, so ist diese steuerpflichtige Person nicht in das für diese Gesellschaft durchzuführende Feststellungsverfahren einzubeziehen und mithin kein Feststellungsbeteiligter, für diese steuerpflichtige Person ist keine Anlage FB-ASt abzugeben (vergleiche Rn. 937 und 954 AEAStG 2023). Die Frist für die Abgabe dieser Erklärung ergibt sich aus § 149 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 7 AO. In den Fällen, in denen für die gesamte Zwischengesellschaft nach § 8 Absatz 2 AStG geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, ist dies mit dem Vordruck „Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist.“ anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die für die Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AStG maßgeblichen Fristen entsprechend (§ 18 Absatz 3 Satz 2 AStG). Erzielt die ausländische Gesellschaft aus mehreren Tätigkeiten Zwischeneinkünfte und wird nicht in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten geltend gemacht, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG erfüllt ist, kann der Motivtest nicht in Form der Anzeige geführt werden. In diesen Fällen und in den Fällen des § 9 StAbwG ist eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AStG abzugeben. Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Nachweise und Erläuterungen gesondert. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten kann zur Schätzung der Einkünfte der Zwischengesellschaft führen (§ 17 Absatz 2 AStG). Tragen Sie bitte alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor. Negative Beträge tragen Sie bitte mit Minuszeichen ein. Darüber hinaus wird auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO hingewiesen. Anleitung Außensteuer-Erklärung - Juni 2024 -2- ASt 1 B Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG Die Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen - Feststellung bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr), in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 AStG als zugeflossen gilt oder gelten würde (Feststellungsjahr). In den vorgenannten Vordrucken wird durchgehend der Begriff Feststellungsjahr verwendet. Tragen Sie bitte in diesen Hauptvordruck die erforderlichen Angaben bezogen auf die Zwischengesellschaft ein. Die Steuerpflicht (Hinzurechnung) besteht dem Grunde nach in Bezug auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist (Zwischeneinkünfte). Zwischeneinkünfte sind Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinne, die einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 AStG unterliegen und nicht aus den in § 8 Absatz 1 AStG aufgezählten Aktivtatbeständen stammen. Vergleiche Rn. 226 AEAStG 2023. 1 Tragen Sie hier bitte das im Feststellungsjahr endende Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ein (maßgebendes Wirtschaftsjahr). 2 Enden im Feststellungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft (z. B. durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres), tragen Sie hier bitte das zweite Wirtschaftsjahr ein. Bei Abgabe der Erklärungen in Papierform reichen Sie bitte für das zweite Wirtschaftsjahr zusätzlich den Hauptvordruck und die weiteren Anlagen mit den entsprechenden Angaben ein. 3 Bitte füllen Sie die Zeilen 34 bis 39 auch aus, wenn die Zwischengesellschaft in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist (vergleiche § 9 Absatz 2 Satz 2 StAbwG). Für beschränkt steuerpflichtige Personen ist die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG nicht anzuwenden. 4 Angaben zu den Zeilen 23 bis 26 sind stets erforderlich, wenn Sie in einem Abschnitt „Angaben zur Beteiligung am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft“ entsprechende betragsmäßige Eintragungen in den Anlagen FB-ASt und/oder NaP vorgenommen haben, z. B. in den Zeilen 29 ff. der Anlage FB-ASt. 5 Bitte geben Sie immer das Nennkapital der Zwischengesellschaft an, sofern die Gesellschaft ein Nennkapital hat. Eine Beteiligung an einer dem Nennkapital strukturell vergleichbaren Bezugsgröße nach ausländischem Gesellschaftsrecht steht einer Beteiligung am Nennkapital gleich. Wenn für die Gewinnverteilung der Zwischengesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital (oder einer vergleichbaren Bezugsgröße) maßgebend ist oder die Gesellschaft kein Nennkapital hat, ist grundsätzlich auf den nach dem jeweils einschlägigen ausländischen Gesellschaftsrecht (gegebenenfalls in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung) vorgesehenen Gewinnverteilungsmaßstab abzustellen. Nachträgliche und auf konkludentem Verhalten beruhende Änderungen des Gewinnverteilungsmaßstabs sind zu beachten. Anhand der in den Zeilen 23 bis 26 genannten Bezugsgrößen erfolgt die Prüfung der Beherrschung für jede steuerpflichtige Person gesondert. Die der steuerpflichtigen Person zuzurechnenden Anteile sind hierfür ins Verhältnis zur Gesamtheit der maßgebenden Bezugsgröße für die Zwischengesellschaft zu setzen. 6 Die Angaben in diesem Abschnitt werden für die Ermittlung und Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens, einschließlich der Teilbeträge, sowie für die Aufteilung der Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 AStG in Höhe der Beteiligungsverhältnisse auf die Zwischengesellschaften und der Gewinne aus der Veräußerung der Anteile im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG benötigt. Die Ermittlung des Hinzurechnungskorrekturvolumens erfolgt gesellschafts- und beteiligungskettenbezogen (vergleiche Beispiele in den Rn. 635 und 636 AEAStG 2023). 7 Tragen Sie hier bitte nur eine inländische, aktuelle Steuernummer ein, wenn für die andere Zwischengesellschaft eine Feststellung nach § 18 AStG für Wirtschaftsjahre erfolgt, die nach dem 31.12.2021 beginnen. 8 Geben Sie bitte in den Zeilen 30 bis 57 und in den Zeilen 62 bis 81 jeweils die auf die Zwischengesellschaft bezogenen Gesamtbeträge an. 9 Tragen Sie hier bitte die ausländische Währung und den Kurs zum Zeitpunkt des Endes des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft ein (Ausnahme siehe Rn. 551 AEAStG 2023). Der für die Umrechnung gewählte Kurs ist für alle zu berücksichtigenden und in ausländischer Währung angefallenen Beträge zu beachten. Abweichend hiervon sind die ausländischen Steuern jedoch nach dem Kurs umzurechnen, der im Zeitpunkt der Zahlung gilt. -3- Die Einkünfte der Zwischengesellschaft sind nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) zu ermitteln. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) ist nicht mehr zulässig. Ein durch den notwendigen Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandener Übergangsgewinn unterliegt vollumfänglich der Hinzurechnungsbesteuerung. 10 Die Zwischeneinkünfte sind durch eine für alle Beteiligten im Sinne des § 7 Absatz 1 AStG maßgebende „Hinzurechnungsbilanz“ zu ermitteln. Die Hinzurechnungsbilanz kann nach Maßgabe der nach deutschem Steuerrecht zu beachtenden Bilanzierungsvorschriften aus der Bilanz der Zwischengesellschaft abgeleitet werden. Für die Umrechnung ist der Kurs zum Zeitpunkt des Endes des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft maßgebend. Da die Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu erfolgen hat, sind auch außerbilanzielle Korrekturen vorzunehmen. Hiervon erfasst ist unter anderem auch eine Korrektur des laufenden Verlustes bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG. Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr zulässig. Wenn der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) geltend gemacht werden soll, füllen Sie bitte die Anlage MT aus. Erzielt die Zwischengesellschaft Zwischeneinkünfte aus mehreren Tätigkeiten, fügen Sie bitte die Anlage MT gesondert für jede einzelne Tätigkeit bei. 11 Werden die Einkünfte aus passivem Erwerb für sich allein durch gesonderte Teilbilanzen ermittelt, ist der so ermittelte Betrag hier einzutragen (vergleiche Rn. 565 AEAStG 2023). 12 Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG gilt nicht für beschränkt steuerpflichtige Feststellungsbeteiligte im Sinne des § 1 Absatz 4 EStG bzw. § 2 KStG. 13 Bitte tragen Sie hier den von Ihnen geltend gemachten Verlustabzug von Vorjahresverlusten ein, soweit dieser unter Beachtung des deutschen Steuerrechts, z. B. §§ 8c und 8d KStG, zulässig ist. Ein Verlustabzug ist nur möglich, soweit ein vortragsfähiger Verlust gesondert – und gegebenenfalls einheitlich - festgestellt wurde. 14 Sind in den Zeilen 54 bis 57 keine Eintragungen enthalten, wird von einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 AStG ausgegangen. 15 Geben Sie hier bitte nur die auf alle Feststellungsbeteiligten entfallenden Beträge an. 16 Ausgangsbetrag für die in Zeile 58 anzugebenden Einkünfte ist der Betrag in Zeile 52 multipliziert mit der Summe der Hinzurechnungsquoten für alle Feststellungsbeteiligten. Ausgangsbetrag für die in Zeile 59 anzugebenden Einkünfte ist der Betrag in Zeile 53 multipliziert mit der Summe der Hinzurechnungsquoten für alle Feststellungsbeteiligten. Die Freigrenze nach § 9 AStG ist nur zu prüfen, wenn die Zwischengesellschaft gemischte Einkünfte bezieht. Vor Prüfung der Freigrenze ist der Verlustabzug vorzunehmen. Tragen Sie in Zeile 62 bitte die Gesamteinkünfte nach Verlustabzug ein (vergleiche Rn. 576 AEAStG 2023). 17 Die Anwendung der Freigrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG setzt voraus, dass beide Freigrenzen (vergleiche Zeilen 67 und 68) gewahrt sind. Sind die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter positiv und die Zwischeneinkünfte nicht positiv, ist die Freigrenze in Höhe von 10 Prozent nicht gewahrt. 18 Die Ertragsteuern, die die Zwischengesellschaft für die Zwischeneinkünfte im maßgebenden Wirtschaftsjahr entrichtet hat, werden unabhängig davon, dass sie in einem späteren Jahr gezahlt wurden, nach § 12 Absatz 1 AStG im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt (vergleiche Rn. 678 AEAStG). 19 Freiwillig gezahlte Steuern oder festgesetzte und tatsächlich nicht erhobene Steuern können nicht berücksichtigt werden (vergleiche § 8 Absatz 5 Satz 3 AStG). Der Antrag nach § 12 Absatz 2 AStG ist im Rahmen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung zu stellen. Der Nachweis über die auf Antrag anrechenbaren Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG ist jedoch in diesem Feststellungsverfahren zu erbringen. 20 Der Abzug von Steuern im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 AStG a. F. gilt nur für Steuern auf Zwischeneinkünfte für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2022 enden. Ein Steuerabzug ist nur im Jahr der Steuerentrichtung möglich und mindert die in diesem Jahr nach geltendem Recht anzusetzenden Zwischeneinkünfte. 21 -422 Verluste, die für Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume vor dem 01.01.2022 bei Zwischeneinkünften entstanden sind, und für die bis zum 31.07.2023 ein schriftlicher Antrag nach § 21 Absatz 4 Satz 5 AStG gestellt worden ist, sind hier mit einzutragen. 23 Liegt ein bisher nicht erfasster schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG vor, tragen Sie hier bitte den insoweit nicht zu berücksichtigenden Verlust des letzten Feststellungsjahres ein. 24 Liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG vor, tragen Sie hier bitte den um den nicht zu berücksichtigenden Verlust gekürzten Betrag des laufenden Feststellungsjahres ein. 25 Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist ein Verlust auch dann nicht abziehbar, wenn der schädliche Beteiligungserwerb im laufenden Feststellungsjahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgt (Rn. 36 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017, BStBl I 2017 S. 1645). 26 Den Antrag nach § 8d KStG, Erläuterungen und Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des fortführungsgebundenen Verlustes, sowie zur Anwendung der Stille-Reserve-Klausel, fügen Sie bitte gesondert bei. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 8d KStG bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ergeben sich aus Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017, BStBl I 2017 S. 1645. Dieser Antrag ist in der Feststellungserklärung für das Feststellungsjahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in das der schädliche Beteiligungserwerb fällt, Rn. 9 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021 S. 363. 27 Die aufgeführten Unterlagen sind der Erklärung stets beizufügen, dies gilt insbesondere für das Organigramm. 28 Die Anrechnung der Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG a. F. gilt nur für Steuern auf Zwischeneinkünfte für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2022 enden. Diese Steuern können nur auf die Steuern angerechnet werden, die auf den im Jahr der Steuererhebung nach geltendem Recht anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag entfallen. Die Anrechnung dieser Steuern setzt einen Antrag voraus. Der Antrag ist im Rahmen der Einkommensteueroder Körperschaftsteuerveranlagung zu stellen. 29 bis 50 frei Anlage FB-ASt Angaben über die Feststellungsbeteiligten Die Angaben auf der Anlage FB-ASt werden zur Ermittlung und Aufteilung der hinzuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen auf die Feststellungsbeteiligten benötigt. Anhand der hier geforderten Angaben wird ermittelt, ob und in welcher Höhe und welchen steuerpflichtigen Personen gegenüber eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, welches die hinzuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen steuerpflichtigen Personen sind und auf welchen Zeitpunkt die Hinzurechnung vorzunehmen ist. Für jeden Feststellungsbeteiligten ist eine gesonderte Anlage FB-ASt abzugeben. Zum besseren Verständnis sind nachfolgend einige im Vordruck verwendete Begriffe definiert. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im AEAStG 2023 verwiesen. 51 Eine vermittelnde Gesellschaft ist eine Gesellschaft, an der steuerpflichtige Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind und die ihrerseits unmittelbar oder mittelbar an der Zwischengesellschaft beteiligt ist. 52 Eine Beherrschung im Sinne des § 7 Absatz 1 AStG liegt vor, wenn der steuerpflichtigen Person allein oder zusammen mit ihr nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft, in dem diese die Einkünfte nach § 7 Absatz 1 AStG erzielt hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Gesellschaft zusteht (§ 7 Absatz 2 AStG). 53 Sind an der Zwischengesellschaft mehrere Personen beteiligt, so kann der Hinzurechnungsbetrag nur anteilig hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnungsquote bestimmt sich nach der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung der steuerpflichtigen Person am Nennkapital der Gesellschaft bzw. dem Gewinnverteilungsschlüssel, wenn dieser von der kapitalmäßigen Beteiligung abweicht oder die Gesellschaft kein Nennkapital hat. Stimmrechte sind für die Hinzurechnungsquote unbeachtlich. -5- Hinzurechnungskorrekturvolumen ist der nach § 10 Absatz 2 AStG der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegende Hinzurechnungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums, vermindert um den Betrag der Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 AStG des laufenden Veranlagungszeitraums sowie den Betrag der Gewinne im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG und vermehrt um das auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen (§ 11 Absatz 3 Satz 2 AStG). 54 Tragen Sie hier bitte „2=Nein“ sowohl in dem Fall ein, dass in einer Beteiligungskette mit der in Zeile 3 genannten Zwischengesellschaft mehrere Zwischengesellschaften vorhanden sind als auch in dem Fall, dass bei der vermittelnden ausschüttenden Kapitalgesellschaft nebeneinander vorhandene Beteiligungsketten an verschiedenen Zwischengesellschaften bestehen. 55 Die Feststellungsbeteiligten sind fortlaufend zu nummerieren und auch dann nur einmal aufzuführen, wenn sie mehrere Anteile gezeichnet haben. Auf diese Nummer wird in den anderen Anlagen Bezug genommen. Die erstmalige Nummerierung ist auch in Folgejahren unbedingt beizubehalten, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. 56 Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen laufende Nummer nicht neu zu belegen. Die Nummern der Beteiligten können Sie dem (letzten) Feststellungsbescheid entnehmen. Ist der Feststellungsbeteiligte erweitert beschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG, geben Sie bitte auch die Anlage Erwb ab. 57 Tragen Sie hier bitte die persönliche Steuernummer des Feststellungsbeteiligten ein. 58 Die Angaben werden für die Ermittlung der Höhe der Beherrschung und der Hinzurechnung benötigt. Tragen Sie hier bitte die Angaben für den Feststellungsbeteiligten ein. 59 Die Eintragungen sind für jede Beteiligungskette gesondert vorzunehmen. Machen Sie bitte Ihre Angaben zu einer Beteiligungskette über eine zweite vermittelnde Personengesellschaft im Abschnitt „Mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über eine Personengesellschaft (2. Angabe)“. 60 Die Angaben in Bezug auf Mitunternehmerschaften tragen Sie bitte in die für Personengesellschaften vorgesehenen Zeilen ein. 61 Wird die mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über mehrere Personengesellschaften vermittelt, tragen Sie hier bitte die Angaben der Personengesellschaft ein, deren Gesellschafter der Feststellungsbeteiligte ist, d. h. der ersten Personengesellschaft in der Beteiligungskette. 62 Tragen Sie bitte nur dann eine „1“ ein, wenn die die mittelbare Beteiligung vermittelnde Personengesellschaft eine nicht nahestehende Person ist und diese Personengesellschaft dementsprechend nicht in der Anlage NaP angegeben ist. Geben Sie in diesem Fall den Namen und die Steuernummer dieser Personengesellschaft in Zeile 39 an. 63 Die Eintragungen sind für jede Beteiligungskette gesondert vorzunehmen. Machen Sie bitte Ihre Angaben zu einer Beteiligungskette über eine zweite vermittelnde Kapitalgesellschaft im Abschnitt „Mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über eine Kapitalgesellschaft (2. Angabe)“. 64 Für den Fall, dass zwischen der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft und der Zwischengesellschaft mehrere nebeneinander bestehende Gesellschaften zwischengeschaltet sind, sind die Angaben zu diesen Gesellschaften als weitere Beteiligungskette (vergleiche Anmerkung Nr. 60) ebenfalls zu erklären, gegebenenfalls auf gesonderter Anlage. 65 Tragen Sie hier bitte die Angaben zu dem Beteiligungsverhältnis des Feststellungsbeteiligten zur vermittelnden Personengesellschaft ein, deren Gesellschafter der Feststellungsbeteiligte ist, d. h. zu der ersten Personengesellschaft in der Beteiligungskette. 66 Nehmen Sie hier bitte Eintragungen zum Beteiligungsverhältnis der vermittelnden Personengesellschaft zur Zwischengesellschaft vor. Die Angaben sind zu der Personengesellschaft vorzunehmen, deren Gesellschafter der Feststellungsbeteiligte ist, d. h. zu der ersten Personengesellschaft in der Beteiligungskette. 67 -668 Beispiel: Der Feststellungsbeteiligte ist unmittelbar an der Kapitalgesellschaft A beteiligt und diese Kapitalgesellschaft A ist an der Zwischengesellschaft B beteiligt. In die Zeilen 91 bis 94 tragen Sie bitte die für die Kapitalgesellschaft A zutreffenden Angaben ein. Ist die Kapitalgesellschaft A weder eine weitere Feststellungsbeteiligte noch eine nahestehende Person, sondern eine andere Kapitalgesellschaft, geben Sie bitte den Namen und die Steuernummer der Kapitalgesellschaft A in der Zeile 94 an. Für den Fall, dass zwischen Kapitalgesellschaft A und Zwischengesellschaft B eine oder mehrere Tochtergesellschaften zwischengeschaltet sind, füllen Sie bitte je nach Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften Zeilen 97 ff. aus, weitere Angaben fügen Sie gegebenenfalls auf gesonderter Anlage bei. In den Zeilen 109 bis 112 nehmen Sie bitte Eintragungen in Bezug auf das Verhältnis des Feststellungsbeteiligten zur Kapitalgesellschaft A vor. In den Zeilen 113 bis 116 nehmen Sie bitte Eintragungen in Bezug auf das Verhältnis der Kapitalgesellschaft A zur Zwischengesellschaft B vor. 69 Einzutragen ist die vermittelnde Kapitalgesellschaft, von der der Feststellungsbeteiligte direkt Bezüge nach § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinne nach § 11 Absatz 4 AStG erhält und die wiederum an der Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, d. h. die erste Kapitalgesellschaft in der Beteiligungskette. 70 Tragen Sie bitte nur dann eine „1“ ein, wenn die die mittelbare Beteiligung vermittelnde Kapitalgesellschaft weder ein weiterer Feststellungsbeteiligter noch eine nahestehende Person ist und für diese Kapitalgesellschaft dementsprechend weder eine Anlage FB-ASt abgegeben wird noch eine Angabe in der Anlage NaP erfolgt ist. Geben Sie bitte den Namen und die Steuernummer der Kapitalgesellschaft in Zeile 94 an. 71 Für den Fall, dass zwischen der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaft und der Zwischengesellschaft weitere Gesellschaften zwischengeschaltet sind, sind die Angaben zu diesen Gesellschaften ebenfalls zu erklären, gegebenenfalls auf gesonderter Anlage. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen kann in Einzelfällen die Art der Abgabe der erforderlichen Angaben mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. 72 Tragen Sie hier bitte die Angaben zu dem Beteiligungsverhältnis des Feststellungsbeteiligten zur vermittelnden Kapitalgesellschaft ein. 73 Tragen Sie hier bitte die Angaben zum Beteiligungsverhältnis der vermittelnden Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter der Feststellungsbeteiligte ist, zur Zwischengesellschaft ein. 74 In diese Zeile sind mittelbare Beteiligungen an der Zwischengesellschaft einzutragen, für die bei der diese Beteiligung vermittelnden Person bereits eine Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist und die danach hinzugerechneten Einkünfte dadurch insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 AStG unterliegen (vergleiche Tz. 7.1.2 bzw. 13.1.2 AEAStG 2023). 75 Tragen Sie hier bitte den Betrag aus Zeile 9 der Anlage Erwb ein, wenn eine Beteiligung an einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 AStG oder § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG besteht und eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG vorliegt. 76 Tragen Sie hier bitte den Betrag aus Zeile 13 der Anlage Erwb ein, wenn eine Beteiligung an einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 AStG oder § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG besteht und eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG vorliegt. 77 Die folgenden Angaben sind für die Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens erforderlich. Bitte nehmen Sie in den Zeilen 162 bis 266 auch dann Eintragungen vor, wenn kein (steuerpflichtiger) Bezug nach § 11 Absatz 1 AStG oder kein (steuerpflichtiger) Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG vorliegt. Gesamtsummen oder Summen in den Zeilen 162 bis 266 beziehen sich immer auf den jeweiligen Feststellungsbeteiligten (nicht auf die Zwischengesellschaft). -7- Aufgrund der Einführung des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2021 (BGBl. 2021 I Seite 2035) ist zum 31.12.2021 ein Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zu ermitteln. Den Anfangsbestand bildet dabei die Summe der Hinzurechnungsbeträge, die gemäß § 10 Absatz 2 AStG a. F. für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Besteuerung unterlagen und nicht bereits für eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 41 EStG a. F. berücksichtigt wurden. Bitte tragen Sie im Feststellungsjahr 2022 hier den Anfangsbestand ein (vergleiche Rn. 646 AEAStG 2023) und fügen Sie hierzu Erläuterungen bei. 78 Soweit sich der Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens rechnerisch auch aus Zurechnungsbeträgen von Untergesellschaften im Sinne des § 14 AStG in der am 30.06.2021 geltenden Fassung zusammensetzt, sind diese gesellschafts- und beteiligungskettenbezogen mit dem Teilbetrag anzusetzen und fortzuschreiben, vergleiche Rn. 647 AEAStG 2023. Bitte erläutern Sie den Anfangsbestand und dessen Aufteilung gesondert. Bitte tragen Sie hier den Hinzurechnungsbetrag ein, der im laufenden Veranlagungszeitraum, d. h. in dem Veranlagungszeitraum, der dem Feststellungsjahr entspricht, beim Feststellungsbeteiligten der Besteuerung unterliegt. Ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG a. F., der bereits im Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens berücksichtigt worden ist, ist hier nicht einzutragen. 79 Im Regelfall, wenn insbesondere keine der involvierten Personen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, ist hier der maßgebende Hinzurechnungsbetrag von den Zeilen 155 bis 157 zu übernehmen. In Sonderfällen, z. B. wenn der Feststellungsbeteiligte die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Betriebsvermögen hält und ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, kann der Hinzurechnungsbetrag eines Vorjahres im laufenden Veranlagungszeitraum (der dem aktuellen Feststellungsjahr entspricht) der Besteuerung unterliegen. Beispiel: Das aktuelle Feststellungsjahr ist das Jahr 02. Das Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Der Feststellungsbeteiligte A hält die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, das ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.12. bis zum 30.11. hat. Für das Feststellungsjahr 01 wurde für den Feststellungsbeteiligten A ein Hinzurechnungsbetrag von 100.000 € festgestellt (für das Wirtschaftsjahr 01 der Zwischengesellschaft). Der Hinzurechnungsbetrag 01 erhöht gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 AStG den Gewinn seines Einzelunternehmens für dessen Wirtschaftsjahr vom 01.12.01 bis zum 30.11.02. Der Gewinn des Einzelunternehmens gilt gemäß § 4a Absatz 2 Nummer 2 EStG als im Kalenderjahr 02 bezogen. Der Hinzurechnungsbetrag des Feststellungsjahres 01 unterliegt somit im Veranlagungszeitraum 02 der Besteuerung. In der Erklärung für das Feststellungsjahr 02 ist an dieser Stelle somit der Hinzurechnungsbetrag des Feststellungsjahres 01 einzutragen (100.000 €). Vergleiche auch Rn. 639 und 939 AEAStG 2023. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 AStG ist für den Fall der Beteiligung über andere vermittelnde Gesellschaften festzustellen, wie sich das Hinzurechnungskorrekturvolumen für Zwecke des § 11 Absatz 1 Satz 2 AStG auf die vermittelnden Gesellschaften aufteilt. § 11 Absatz 1 Satz 2 AStG wiederum bezieht sich auf Bezüge (im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG) der steuerpflichtigen Person von Gesellschaften, die an der Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Da der Feststellungsbeteiligte weder Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG noch Veräußerungsgewinne nach § 11 Absatz 4 AStG von einer (vermittelnden) Personengesellschaft erhalten kann, betrifft § 11 Absatz 1 Satz 2 AStG vermittelnde Kapitalgesellschaften, von denen der Feststellungsbeteiligte Bezüge erhält bzw. erhalten kann (vermittelnde ausschüttende Gesellschaft). Das Hinzurechnungskorrekturvolumen ist somit bei Vorliegen verschiedener Beteiligungsstränge beteiligungskettenbezogen getrennt zu ermitteln, wobei für jede vermittelnde ausschüttende Gesellschaft (für Zwecke des § 11 Absatz 1 Satz 2 AStG) ein Teilbetrag des Hinzurechnungskorrekturvolumens festzustellen ist. Zu beachten ist hierbei, dass der Feststellungsbeteiligte Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinne im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG direkt von der vermittelnden ausschüttenden Gesellschaft oder indirekt über eine (oder mehrere) vermittelnde Personengesellschaft(en) beziehen kann, vergleiche auch Rn. 609 und 633 AEAStG 2023 (Beispiel: Der Feststellungsbeteiligte ist an Personengesellschaft 1 beteiligt, die Personengesellschaft 1 ist an der Kapitalgesellschaft A beteiligt, die wiederum an der Zwischengesellschaft beteiligt ist). Ein Teilbetrag des Hinzurechnungskorrekturvolumens entfällt gegebenenfalls auf den Beteiligungsstrang, bei dem der Feststellungsbeteiligte Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinne im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG von der Zwischengesellschaft selbst (Zwischengesellschaft ist ausschüttende Gesellschaft) direkt oder indirekt über eine (oder mehrere) vermittelnde Personengesellschaft(en) erhält. 80 -881 Die Zeilen 165 bis 197 dienen der Ermittlung des (Teil-)Betrags des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum Schluss des Feststellungsjahres, der auf die Zwischengesellschaft als ausschüttende Gesellschaft entfällt. Dabei sind die unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft und die ausschließlich über eine oder mehrere vermittelnde Personengesellschaften gehaltenen Beteiligungen an der Zwischengesellschaft einzubeziehen. Beispiel: Der Feststellungsbeteiligte hält eine unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft; außerdem ist er an der Personengesellschaft 1 beteiligt, die Personengesellschaft 1 ist an der Personengesellschaft 2 beteiligt, die Personengesellschaft 2 ist an der Zwischengesellschaft beteiligt; zudem ist der Feststellungsbeteiligte noch an der Personengesellschaft 3 beteiligt, die Personengesellschaft 3 ist an der Zwischengesellschaft beteiligt. Alle vorgenannten Beteiligungen sind in den Zeilen 165 bis 197 anzugeben (nicht hier zu erfassen sind die Beteiligungen über eine vermittelnde Kapitalgesellschaft). 82 Bitte tragen Sie die prozentuale anteilige Hinzurechnungsquote des Feststellungsbeteiligten zum Ende des im (aktuellen) Feststellungsjahr endenden Wirtschaftsjahrs der Zwischengesellschaft ein, die auf die unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft und die ausschließlich über eine oder mehrere vermittelnde Personengesellschaften gehaltenen Beteiligungen an der Zwischengesellschaft entfällt. Es handelt sich um seinen Anteil der Hinzurechnungsquote laut Zeile 150 oder Zeile 154, soweit er auf die unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft und die ausschließlich über eine oder mehrere vermittelnde Personengesellschaften gehaltenen Beteiligungen an der Zwischengesellschaft entfällt. Beispiel: Der Feststellungsbeteiligte hält unmittelbar 50 Prozent der Anteile an der Zwischengesellschaft. Außerdem ist er zu 50 Prozent an der Kapitalgesellschaft A beteiligt, die die restlichen 50 Prozent der Anteile an der Zwischengesellschaft hält. Die in Zeile 150 einzutragende Hinzurechnungsquote beträgt 75 Prozent (50 Prozent zuzüglich 50 Prozent x 50 Prozent). Einzutragen in Zeile 165 ist 50 (= unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft). In Zeile 199 ist die verbleibende Hinzurechnungsquote von 25 einzutragen (= mittelbare Beteiligung über die Kapitalgesellschaft A). 83 Bitte tragen Sie hier das anteilige Hinzurechnungskorrekturvolumen (Teilbetrag) zum 31.12. des Vorjahres ein. Im Feststellungsjahr 2022 tragen Sie bitte den Teilbetrag des Anfangsbestandes ein, der auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft entfällt, die unmittelbar und/oder mittelbar ausschließlich über eine oder mehrere vermittelnde Personengesellschaften gehalten wird. 84 Zum Wegfall des Hinzurechnungskorrekturvolumens und der Nichtübertragbarkeit vergleiche Tz. 11.3.6 AEAStG 2023. Solange dieselbe steuerpflichtige Person unmittelbar oder mittelbar über eine Beteiligungskette an der Zwischengesellschaft beteiligt ist, bleibt das diesbezügliche Hinzurechnungskorrekturvolumen auf der Ebene der steuerpflichtigen Person bestehen (vergleiche Rn. 641 AEAStG 2023). Falls ein Teilbetrag des Hinzurechnungskorrekturvolumens für den Feststellungsbeteiligten über diese Beteiligungskette nicht mehr nutzbar ist, z. B. nach Veräußerung sämtlicher Anteile an einer vermittelnden ausschüttenden Gesellschaft (von dieser wird er danach keine Bezüge mehr erhalten), aber trotzdem nicht wegfällt, weil weitere Beteiligungsketten bestehen, kann eine „Umgliederung“ des betreffenden Teilbetrags des Hinzurechnungskorrekturvolumens auf andere Teilbeträge in Betracht kommen. Bitte erläutern Sie in einem solchen Fall auf einem gesonderten Blatt, wie die Verteilung auf andere Teilbeträge des Hinzurechnungskorrekturvolumens erfolgt. Tragen Sie bitte z. B. in Zeile 166 oder Zeile 200 das um den errechneten Betrag erhöhte anteilige Hinzurechnungskorrekturvolumen (Teilbetrag) zum 31.12. des Vorjahres ein. 85 Bitte tragen Sie hier den anteiligen Hinzurechnungsbetrag ein, der auf die unmittelbare und/oder mittelbar ausschließlich über eine oder mehrere vermittelnde Personengesellschaften gehaltene Beteiligung entfällt und im laufenden Veranlagungszeitraum, d. h. in dem Veranlagungszeitraum, der dem Feststellungsjahr entspricht, beim Feststellungsbeteiligten der Besteuerung unterliegt. Es handelt sich um einen Teilbetrag von Zeile 163. Im Regelfall, wenn insbesondere keine der involvierten Personen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, handelt es sich um den Betrag laut Zeile 163 multipliziert mit dem Wert laut Zeile 165 geteilt durch den Wert laut Zeile 150 oder 154. In Sonderfällen ist eine andere Berechnung erforderlich (vergleiche auch Rn. 523 und 939 AEAStG 2023). Beispiel: Das aktuelle Feststellungsjahr ist das Jahr 02. Das Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Der Feststellungsbeteiligte A hält die Beteiligungen an der Zwischengesellschaft und an der Kapitalgesellschaft B im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, das ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.12. bis zum 30.11. hat. 50 Prozent der Anteile an der Zwischengesellschaft werden unmittelbar gehalten. 50 Prozent hält der Feststellungsbeteiligte A über die vermittelnde Kapitalgesellschaft B, an -9- der er zu 100 Prozent beteiligt ist. Für das Feststellungsjahr 01 wurde für den Feststellungsbeteiligten A ein Hinzurechnungsbetrag von 100.000 € festgestellt (für das Wirtschaftsjahr 01 der Zwischengesellschaft). Die Hinzurechnungsquote betrug zum 31.12.01 100 Prozent (davon 50 Prozent entfallend auf die unmittelbare Beteiligung und 50 Prozent entfallend auf die mittelbare Beteiligung über die Kapitalgesellschaft B). Der Hinzurechnungsbetrag 01 erhöht gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 AStG den Gewinn seines Einzelunternehmens für dessen Wirtschaftsjahr vom 01.12.01 bis zum 30.11.02. Der Gewinn des Einzelunternehmens gilt gemäß § 4a Absatz 2 Nummer 2 EStG als im Kalenderjahr 02 bezogen. Der Hinzurechnungsbetrag des Feststellungsjahres 01 unterliegt somit im Veranlagungszeitraum 02 der Besteuerung. In die Erklärung für das Feststellungsjahr 02 trägt der Feststellungsbeteiligte A in Zeile 163 somit den Hinzurechnungsbetrag des Feststellungsjahres 01 ein (100.000 €). Der Feststellungsbeteiligte A hat im Laufe des Kalenderjahres 02 5 Prozent seiner unmittelbaren Beteiligung an der Zwischengesellschaft veräußert. Daher beträgt die Hinzurechnungsquote zum 31.12.02 95 Prozent (davon 45 Prozent entfallend auf die unmittelbare Beteiligung und 50 Prozent entfallend auf die mittelbare Beteiligung über die Kapitalgesellschaft B). In die Zeile 165 hat der Feststellungsbeteiligte A 45 eingetragen. Für die Berechnung des in Zeile 167 einzutragenden anteiligen Hinzurechnungsbetrags muss der Feststellungsbeteiligte A die auf die unmittelbare Beteiligung entfallende Hinzurechnungsquote des Vorjahres zugrunde legen und in Zeile 167 den Betrag von 50.000 € eintragen (50 Prozent x 100.000 €). Bitte tragen Sie jeden Bezug nach § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG ein, der im laufenden Veranlagungszeitraum, der dem Feststellungsjahr entspricht, beim Feststellungsbeteiligten der Besteuerung unterliegt (vergleiche Rn. 639 AEAStG 2023). Bitte tragen Sie den vollen Bezug/Gewinn ein, auch wenn er ganz oder teilweise steuerfrei ist. 86 Bitte tragen Sie die Bezüge und Gewinne einzeln und chronologisch in der Reihenfolge der steuerlichen Erfassung ein. Die Reihenfolge der Verwendung der Bezüge/Gewinne mit dem entsprechenden Hinzurechnungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraumes bzw. dem Hinzurechnungskorrekturvolumen richtet sich nach der Reihenfolge der steuerlichen Erfassung (vergleiche Tz. 11.3.4 AEAStG 2023). Bitte tragen Sie jeden Bezug/Gewinn getrennt ein. Tragen Sie bitte einen (unmittelbaren) Bezug/Gewinn von der ausschüttenden Gesellschaft (Zwischengesellschaft oder vermittelnde ausschüttende Gesellschaft) nicht zusammen mit einem Bezug/Gewinn ein, der über eine vermittelnde Personengesellschaft erfolgt. Tragen Sie bitte einen Bezug/Gewinn über eine vermittelnde Personengesellschaft nicht zusammen mit einem Bezug/Gewinn ein, der über eine andere vermittelnde Personengesellschaft erfolgt. Beispiel: Der Feststellungsbeteiligte hält 1. eine unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft (Zeilen 165 bis 197) oder alternativ der ausschüttenden vermittelnden Kapitalgesellschaft (Zeilen 198 ff.); außerdem ist er 2. an der Personengesellschaft 2 beteiligt, die Personengesellschaft 2 ist an der Personengesellschaft 3 beteiligt, die Personengesellschaft 3 ist an der Zwischengesellschaft/alternativ an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt; zudem ist der Feststellungsbeteiligte 3. an der Personengesellschaft 4 beteiligt, die Personengesellschaft 4 ist an der Zwischengesellschaft/alternativ an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt. Im Falle einer Ausschüttung tragen Sie bitte entsprechend dreimal einen Bezug ein und bilden Sie keine Summe. Bei Erklärungsabgabe in Papierform machen Sie die Angaben zum dritten Bezug/Gewinn bitte in einer gesonderten Anlage. Im Fall einer mehrstöckigen Struktur von Personengesellschaften, wenn eine Beteiligung über mehrere Personengesellschaften (hintereinander) vermittelt wird, tragen Sie bitte die vermittelnde Personengesellschaft ein, an welcher der Feststellungsbeteiligte unmittelbar beteiligt ist. Beispiel: Der Feststellungsbeteiligte ist an der Personengesellschaft 2 beteiligt, die Personengesellschaft 2 ist an der Personengesellschaft 3 beteiligt, die Personengesellschaft 3 hält eine Beteiligung an der Zwischengesellschaft (Zeilen 165 bis 197) oder alternativ der ausschüttenden vermittelnden Kapitalgesellschaft (Zeilen 198 ff.). Tragen Sie hier bitte die Personengesellschaft 2 ein. 87 - 10 88 Die Höhe des Kürzungsbetrages wird auf den steuerpflichtigen Teil eines Bezugs/Gewinns begrenzt (§ 11 Absatz 2 Satz 1 AStG; Obergrenze 1), vergleiche Rn. 625 AEAStG 2023. Die Höhe des steuerpflichtigen Bezugs/Gewinns ergibt sich aus den Vorschriften des EStG, des KStG, des InvStG und gegebenenfalls des StAbwG. Zudem kann sich eine Steuerbefreiung der Bezüge/Gewinne auch aufgrund eines anwendbaren DBA ergeben, wenn diese insbesondere aus einer Beteiligung stammen, die tatsächlich zu einer ausländischen Betriebsstätte im Sinne eines DBA gehört. 89 Die Bezüge/Gewinne sind in Höhe der Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt der Ausschüttung bzw. der Veräußerung aufzuteilen (vergleiche Rn. 635 AEAStG 2023). 90 Die Zwischensumme ergibt sich aus dem Wert laut Zeile 168 gemindert um alle bisherigen Bezüge/Gewinne. in Prozent 165 Auf die unmittelbare und/oder mittelbar ausschließlich über Personengesellschaft(en) gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft entfallende Hinzurechnungsquote 82 166 Für Bezüge/Gewinne maximal verbleibendes anteiliges Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12. des Vorjahres 83 84 EUR Dazu: Anteiliger Hinzurechnungsbetrag, der im laufenden Veranlagungszeitraum der Besteuerung unterliegt 167 85 168 Zwischensumme aus Zeile 166 und Zeile 167 179 Laufender Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 176, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 178) 182 Zwischensumme des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach Berücksichtigung dieses Bezugs/Gewinns 90 193 Laufender Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 190, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 192) 196 Zwischensumme des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach Berücksichtigung dieses Bezugs/Gewinns 90 197 Verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen nach Abzug der Bezüge/Gewinne (Teilbetrag) 91 EUR Beispiel Der Feststellungsbeteiligte hat eine Beteiligung von 100 Prozent an einer Zwischengesellschaft. Im Feststellungsjahr 01 zahlt die Zwischengesellschaft zwei Bezüge. 1. Bezug 90.000 € 2. Bezug 60.000 € EUR Zum 31.12. des Vorjahres wurde ein Hinzurechnungskorrekturvolumen von 0 € festgestellt. Im Feststellungsjahr 01 wurde ein Hinzurechnungsbetrag von 200.000 € ermittelt. 91 Tragen Sie hier bitte den (Teil-)Betrag des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12. des Feststellungsjahres ein, der auf die unmittelbare und/oder mittelbar ausschließlich über eine oder mehrere vermittelnde Personengesellschaften gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft entfällt (Zwischengesellschaft ist ausschüttende Gesellschaft). Sie können diesen aus der Zwischensumme nach Berücksichtigung des letzten Bezugs/Gewinns übernehmen. Zu beachten ist, dass der Betrag nicht negativ werden kann (§ 11 Absatz 3 Satz 3 AStG bzw. Rn. 635, 636 und 638 AEAStG 2023), tragen Sie bitte in diesem Fall 0 € ein. 92 In den Zeilen 198 bis 231 wird der Teilbetrag des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12. des Feststellungsjahres berechnet, der auf eine vermittelnde ausschüttende Gesellschaft entfällt. Es sind neben einer unmittelbaren Beteiligung des Feststellungsbeteiligten an der vermittelnden ausschüttenden Gesellschaft auch die über eine oder mehrere (vorgeschaltete) Personengesellschaft(en) gehaltenen Beteiligungen an der vermittelnden ausschüttenden Gesellschaft einzutragen. Werden die Anteile an der Zwischengesellschaft durch mehrere ausschüttende Gesellschaften (Kapitalgesellschaften, von denen der Feststellungsbeteiligte Bezüge nach § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinne nach § 11 Absatz 4 AStG erhält) vermittelt, ist für jede ein separater Teilbetrag des Hinzurechnungskorrekturvolumens zu ermitteln. Machen Sie bitte Ihre Angaben zu einer zweiten vermittelnden ausschüttenden Gesellschaft dann im Abschnitt „Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung (2. Angabe)“. Bei Erklärungsabgabe in Papierform machen Sie bitte bei einer dritten vermittelnden ausschüttenden Gesellschaft die Angaben zu dieser in einer gesonderten Anlage, gegebenenfalls unter Verwendung eines weiteren Papiervordrucks. Beispiel: Der Feststellungsbeteiligte ist an der Kapitalgesellschaft A beteiligt, die wiederum an der Zwischengesellschaft (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist. Außerdem ist der Feststellungsbeteiligte an der Personengesellschaft 1 beteiligt, die Personengesellschaft 1 ist an der Personengesellschaft 2 beteiligt, die Personengesellschaft 2 ist an der Kapitalgesellschaft A beteiligt. Zudem ist der Feststellungsbeteiligte noch an der Personengesellschaft 3 beteiligt, die Personengesellschaft 3 ist an der Kapitalgesellschaft A beteiligt. Alle vorgenannten Beteiligungen sind in den Zeilen 198 bis 231 zu erfassen (nicht hier zu erfassen sind die unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft sowie die Beteiligungen an der Zwischengesellschaft, die ausschließlich über Personenge‐ - 11 - sellschaften vermittelt werden). Ist der Feststellungsbeteiligte darüber hinaus noch an einer Kapitalgesellschaft B beteiligt, die wiederum an der Zwischengesellschaft (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist, werden die Angaben hierzu im Abschnitt „Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung (2. Angabe)“ erfasst. Einzutragen ist der Name der Kapitalgesellschaft (vermittelnde ausschüttende Gesellschaft), von der der Feststellungsbeteiligte direkt oder über eine oder mehrere vorgeschaltete Personengesellschaft(en) Bezüge nach § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinne nach § 11 Absatz 4 AStG erhält und die wiederum an der Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. 93 Bitte tragen Sie hier die prozentuale anteilige Hinzurechnungsquote des Feststellungsbeteiligten zum Ende des im (aktuellen) Feststellungsjahr endenden Wirtschaftsjahrs der Zwischengesellschaft ein, die auf die mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über die in der vorhergehenden Zeile eingetragene ausschüttende Gesellschaft entfällt, wobei die Beteiligungen über eine oder mehrere (vorgeschaltete) Personengesellschaften, die an der in der vorhergehenden Zeile eingetragenen ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, einzubeziehen sind. Es handelt sich um einen Anteil der Hinzurechnungsquote laut Zeile 150 oder Zeile 154, soweit er auf die vorgenannte mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft entfällt. 94 Beispiel: Der Feststellungsbeteiligte hält unmittelbar 50 Prozent der Anteile an der Zwischengesellschaft. Außerdem ist er zu 50 Prozent an der Kapitalgesellschaft A beteiligt, die die restlichen 50 Prozent der Anteile an der Zwischengesellschaft hält. Die in Zeile 150 einzutragende Hinzurechnungsquote beträgt 75 Prozent (50 Prozent zuzüglich 50 Prozent x 50 Prozent). Die Kapitalgesellschaft A wurde in Zeile 198 eingetragen. Die in Zeile 199 einzutragende anteilige Hinzurechnungsquote beträgt 25 Prozent (50 Prozent x 50 Prozent). Einzutragen in Zeile 199 ist 25. In Zeile 165 ist die verbleibende Hinzurechnungsquote von 50 einzutragen. Abwandlung: Der Feststellungsbeteiligte ist zusätzlich zu 50 Prozent beteiligt an der Personengesellschaft AP, die wiederum an der Kapitalgesellschaft A zu 20 Prozent beteiligt ist. Die in Zeile 150 einzutragende Hinzurechnungsquote beträgt 80 Prozent [50 Prozent zuzüglich (50 Prozent + 50 Prozent x 20 Prozent) x 50 Prozent]. Die Kapitalgesellschaft A wurde in Zeile 198 eingetragen. Die in Zeile 199 einzutragende anteilige Hinzurechnungsquote beträgt 30 Prozent [(50 Prozent + 50 Prozent x 20 Prozent) x 50 Prozent]. Einzutragen in Zeile 199 ist 30. In Zeile 165 ist die verbleibende Hinzurechnungsquote von 50 einzutragen. Bitte tragen Sie das anteilige Hinzurechnungskorrekturvolumen (Teilbetrag) zum 31.12 des Vorjahres ein. Im Feststellungsjahr 2022 tragen Sie bitte den Teilbetrag des Anfangsbestandes ein, der auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft entfällt, die mittelbar über die in Zeile 198 bzw. über die in der entsprechenden Zeile bei der „Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft (ausschüttende Kapitalgesellschaft) (2. Angabe)“ eingetragene ausschüttende Gesellschaft gehalten wird, wobei die Beteiligungen über eine oder mehrere (vorgeschaltete) Personengesellschaften, die an der jeweiligen eingetragenen ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, einzubeziehen sind. 95 Bitte tragen Sie hier den anteiligen Hinzurechnungsbetrag ein, der auf die mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über die in Zeile 198 bzw. über die in der entsprechenden Zeile bei der „Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft (ausschüttende Kapitalgesellschaft) (2. Angabe)“ eingetragene ausschüttende Gesellschaft entfällt, wobei die Beteiligungen über eine oder mehrere (vorgeschaltete) Personengesellschaften, die an der jeweiligen ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, einzubeziehen sind und der im laufenden Veranlagungszeitraum, d. h. in dem Veranlagungszeitraum, der dem Feststellungsjahr entspricht, beim Feststellungsbeteiligten der Besteuerung unterliegt. Es handelt sich um einen Teilbetrag von Zeile 163. Im Regelfall, wenn insbesondere keiner der involvierten Personen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, handelt es sich bei dem in Zeile 201 einzutragenden Betrag um den Betrag laut Zeile 163 multipliziert mit dem Wert laut Zeile 199 geteilt durch den Wert laut Zeile 150 oder 154. In Sonderfällen ist eine andere Berechnung erforderlich. 96 Beispiel: Das aktuelle Feststellungsjahr ist das Jahr 02. Das Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Der Feststellungsbeteiligte A hält die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, das ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.12. bis zum 30.11. hat. 50 Prozent der Anteile werden unmittelbar gehalten. 50 Prozent der Anteile hält der Feststellungsbeteiligte A über die vermittelnde Kapitalgesellschaft B, an der er zu 100 beteiligt ist. Für das Feststellungsjahr 01 wurde für den Feststellungsbeteiligten A ein Hinzurechnungsbetrag von 100.000 € festgestellt (für das Wirtschaftsjahr 01 der Zwischengesellschaft). Die Hinzurechnungsquote betrug zum 31.12.01 100 Prozent (davon 50 Prozent entfallend auf die unmittelbare Beteiligung und 50 Prozent entfallend auf die mittelbare Beteiligung über die Kapitalgesellschaft B). Der Hinzurechnungsbetrag 01 erhöht gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 AStG den Gewinn seines Einzelunternehmens für dessen Wirtschaftsjahr vom 01.12.01 bis zum 30.11.02. Der Gewinn - 12 - des Einzelunternehmens gilt gemäß § 4a Absatz 2 Nummer 2 EStG als im Kalenderjahr 02 bezogen. Der Hinzurechnungsbetrag des Feststellungsjahres 01 unterliegt somit im Veranlagungszeitraum 02 der Besteuerung. In die Erklärung für das Feststellungsjahr 02 trägt der Feststellungsbeteiligte A in Zeile 163 somit den Hinzurechnungsbetrag des Feststellungsjahres 01 ein (100.000 €). Der Feststellungsbeteiligte A hat im Laufe des Kalenderjahres 02 20 Prozent seiner Beteiligung an Kapitalgesellschaft B veräußert. Daher beträgt die Hinzurechnungsquote zum 31.12.02 90 Prozent (davon 50 Prozent entfallend auf die unmittelbare Beteiligung und 40 Prozent entfallend auf die mittelbare Beteiligung über die Kapitalgesellschaft B). In die Zeile 199 hat der Feststellungsbeteiligte A 40 eingetragen. Für die Berechnung des in Zeile 201 einzutragenden anteiligen Hinzurechnungsbetrags muss der Feststellungsbeteiligte A die auf die mittelbare Beteiligung entfallende Hinzurechnungsquote des Vorjahres zugrunde legen und in Zeile 167 den Betrag von 50.000 € eintragen (50 Prozent x 100.000 €). 97 Die Zwischensumme ergibt sich aus dem Wert laut Zeile 202 bzw. der entsprechenden Zeile bei der „Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft (ausschüttende Kapitalgesellschaft) (2. Angabe)“ gemindert um alle bisherigen Bezüge/Gewinne. 98 Tragen Sie hier bitte den (Teil-)Betrag des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12. des Feststellungsjahres ein, der auf die mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über die in Zeile 198 bzw. über die in der entsprechenden Zeile bei der „Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft (ausschüttende Kapitalgesellschaft) (2. Angabe)“ eingetragene ausschüttende Gesellschaft entfällt, wobei die Beteiligungen über eine oder mehrere (vorgeschaltete) Personengesellschaften, die an der jeweiligen ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, einzubeziehen sind. Sie können diesen Betrag aus der Zwischensumme nach Berücksichtigung des letzten Bezugs/Gewinns übernehmen. Zu beachten ist, dass der Betrag nicht negativ werden kann (§ 11 Absatz 3 Satz 3 AStG bzw. Rn. 635, 636 und 638 AEAStG 2023), tragen Sie bitte in diesem Fall 0 € ein. 99 In den Abschnitt „Zusammenfassende Darstellung der Besteuerungsgrundlagen“ (vergleiche Zeile 267 bis 286) sind die für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Angaben zusammenfassend aus den vorhergehenden Zeilen zu übertragen. Bei mehr als 10 Feststellungsbeteiligten kann die Art der Abgabe der erforderlichen Angaben mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. 100 Bitte übernehmen Sie die Angaben für die Zeilen 283 bis 286 aus den entsprechenden Abschnitten ab Zeile 198. 101 bis 150 frei Anlage NaP Angaben über nahestehende Personen Die Anlage NaP übermitteln Sie bitte, wenn neben den Feststellungsbeteiligten noch ihnen nahestehende Personen im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 AStG (vergleiche Tz. 7.3 und 7.4 AEAStG 2023) an der Zwischengesellschaft beteiligt sind. Die Angaben werden für Zwecke der Beherrschungsprüfung benötigt. Auch Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften können nahestehende Personen sein. Die nahestehenden Personen müssen nicht notwendigerweise unbeschränkt steuerpflichtig sein. Auch nicht unbeschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen kommen als nahestehende Personen in Betracht. Tragen Sie bitte in diesen Vordruck nur nahestehende Personen ein, die nicht zugleich Feststellungsbeteiligte sind. 151 Die nahestehenden Personen sind fortlaufend zu nummerieren. Auf diese Nummer wird in den anderen Anlagen Bezug genommen. 152 Einzutragen sind hier Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften, die selbst nahestehende Person zu den Feststellungsbeteiligten sind (vergleiche § 7 Absatz 3 Satz 2 AStG). 153 Eine der steuerpflichtigen Person nahestehende Person ist nicht zwingend unbeschränkt steuerpflichtig. Bitte tragen Sie hier – sofern vorhanden – eine inländische Steuernummer ein. 154 bis 180 frei - 13 - Anlage Erwb Anlage zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten Die Anlage Erwb dient zusammen mit dem Hauptvordruck und der Anlage FB-ASt dazu, bei Feststellungsbeteiligten, die Personen im Sinne des § 2 AStG sind (erweitert beschränkt steuerpflichtige Personen), die Höhe der ihnen nach § 5 AStG zuzurechnenden Einkünfte bzw. der ihnen zuzurechnenden Vermögenswerte der Zwischengesellschaft festzustellen. Eintragungen sind entweder in Zeile 5 oder in Zeile 6 vorzunehmen. Bestehen die zu berücksichtigenden Einkünften aus passivem Erwerb der Gesellschaft nur aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG, füllen Sie bitte nur Zeile 6 aus. 181 Erläuterungen und Unterlagen hierzu übermitteln Sie bitte auf gesonderter Anlage. 182 Übertragen Sie bitte diesen Betrag in Zeile 157 der Anlage FB-ASt. 183 Übertragen Sie bitte diesen Betrag in Zeile 161 der Anlage FB-ASt. 184 Im Zweifelsfall geben Sie bitte auf einer gesonderten Anlage den gesamten Gewinn der Kommanditgesellschaft des im Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft endenden Wirtschaftsjahrs der Kommanditgesellschaft und den auf die Zwischengesellschaft entfallenden Gewinnanteil an. 185 186 bis 210 frei Anlage MT Anlage zur Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) Dieser Vordruck ermöglicht den Nachweis, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG erfüllt ist und zwar für einzelne Tätigkeiten in den Fällen, in denen die ausländische Gesellschaft aus mehreren Tätigkeiten (Zwischen-)Einkünfte erzielt und der Motivtest nicht in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten in Form einer Anzeige geführt werden kann. Der Nachweis ist tätigkeitsbezogen zu führen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Tz. 8.3.2 bis 8.3.4 AEAStG 2023. 211 Falls Sie hier eine „2“ eingetragen haben, erläutern Sie dies bitte gesondert. 212 Zu der für den Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG erforderlichen sachlichen Ausstattung gehören vor allem tätigkeitsadäquate Räumlichkeiten einschließlich des Zubehörs und des Inventars sowie sonstige Vermögenswerte, welche die jeweilige wirtschaftliche Tätigkeit erfordert. Sie ist nur dann gegeben, wenn die ausländische Gesellschaft durch deren Einsatz in der Lage ist, die angestrebten wirtschaftlichen Funktionen selbständig auszuüben. Nicht ausreichend ist beispielsweise das bloße Vorhalten von Büroräumlichkeiten bzw. eine nur geringfügige Wahrnehmung von Funktionen, insbesondere, wenn die Wahrnehmung dieser Funktionen nicht ortsgebunden ist (vergleiche Rn. 446 und 447 AEAStG 2023). Bitte reichen Sie die Angaben auf einer gesonderten Anlage ein. 213 Erläutern Sie bitte den Tätigkeitsumfang und die Qualifikation der Arbeitnehmer auf einer gesonderten Anlage und fügen Sie entsprechende Nachweise als Anlage bei (vergleiche Rn. 449 und 450 AEAStG 2023). 214 Reichen Sie bitte Erläuterungen zur Qualifikation der Geschäftsführung auf einer gesonderten Anlage ein und fügen Sie entsprechende Nachweise als Anlage bei (vergleiche Rn. 449 AEAStG 2023). 215 Falls Sie hier eine „1“ eingetragen haben, machen Sie bitte Angaben zu dem weiteren Geschäftsbetrieb bzw. der weiteren Betriebsstätte in den Zeilen 30 bis 35 und fügen Sie Erläuterungen hierzu als gesonderte Anlage bei. 216 Fügen Sie bitte Erläuterungen und Nachweise zur wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat der ausländischen Gesellschaft als Anlage bei (vergleiche Rn. 440 bis 442 AEAStG 2023). 217 Zur Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes vergleiche Tz. 8.2.4.2 AEAStG 2023. 218 - 14 219 Dritte sind auch nahestehende Personen (vergleiche Tz. 8.2.5 AEAStG 2023). Unter Nummer 3 fallen nahestehende Personen nur dann, wenn die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Sitzstaat der Gesellschaft bzw. im gleichen Staat ausgeführt wird. 220 Zum Merkmal der Teilnahme am Markt des Sitz- oder Geschäftsleitungsstaats der ausländischen Gesellschaft vergleiche Tz. 8.1.4.3.1 AEAStG 2023. 221 Der Begriff „Geschäftsbetrieb“ ist nicht gleichzusetzen mit dem „eingerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ im Sinne des § 8 Absatz 1 AStG. Anzugeben ist der Ort, an dem die sachliche Ausstattung (tätigkeitsadäquate Räumlichkeiten) im Sinne des § 8 Absatz 2 AStG vorgehalten werden. Abkürzungsverzeichnis (Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung) AEAStG 2023 = BMF-Schreiben vom 22.12.2023, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, BStBl 2023 Sondernummer 1 AStG = Außensteuergesetz AO = Abgabenordnung EStG = Einkommensteuergesetz InvStG = Investmentsteuergesetz KStG = Körperschaftsteuergesetz StAbwG = Steueroasen-Abwehrgesetz DBA = Doppelbesteuerungsabkommen a. F. = alte Fassung = in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung Rn. = Randnummer/Randnummern Tz. = Textziffer/Textziffern Anlage FB-ASt Angaben zum Feststellungsbeteiligten Allgemeine Angaben zur Zwischengesellschaft 1 Feststellungsjahr 2 Steuernummer Name der Zwischengesellschaft 3 Angaben zum Feststellungsbeteiligten 4 Nummer des Feststellungsbeteiligten – Hinweis: Die Nummer ist einmalig zu vergeben und beizubehalten. 56 5 Bei dem Feststellungsbeteiligten handelt es sich um eine 6 Art der Steuerpflicht im Inland 13 57 1 = Körperschaft 2 = natürliche Person 1 = Unbeschränkte Steuerpflicht 2 = Beschränkte Steuerpflicht 3 = Erweiterte beschränkte Steuerpflicht im Sinne des §§ 2, 5 AStG 7 Bei beschränkter Steuerpflicht laut Zeile 6: Die Beteiligung ist einer inländischen, gewerblich tätigen Betriebsstätte des Feststellungsbeteiligten zuzuordnen. 8 Anrede 1 = Herr 2 = Frau 3 = Firma 1 = Ja Namenszeile 1 9 Namenszeile 2 10 Straße Hausnummer Hausnummernzusatz 11 Adressergänzung 12 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 13 Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 14 Staat 15 Steuernummer des Feststellungsbeteiligten 58 Bisherige Steuernummer des Feststellungsbeteiligten 16 Geburtsdatum Identifikationsnummer (natürliche Person) 17 Wirtschafts-Identifikationsnummer Handelsregisternummer 18 Angaben zu weiteren Feststellungsbeteiligten 19 Feststellungsbeteiligte(r) ist nahestehend zu einem weiteren Feststellungsbeteiligten. Bitte geben Sie die Nummer des weiteren Feststellungsbeteiligten an. Bitte fügen Sie weitere Unterlagen, zum Beispiel Konzernverzeichnis, Organigramm bei. - Juni 2024 - Finanzamt 20 -2- Feststellungsbeteiligte(r) ist nahestehend zu einem weiteren Feststellungsbeteiligten. Bitte geben Sie die Nummer des weiteren Feststellungsbeteiligten an. Bitte fügen Sie weitere Unterlagen, zum Beispiel Konzernverzeichnis, Organigramm bei. Angaben zu weiteren nahestehenden Personen 21 Feststellungsbeteiligte(r) ist nahestehend zu einer in der Anlage NaP aufgeführten Person. Bitte geben Sie die laufende Nummer der nahestehenden Person an. Bitte fügen Sie weitere Unterlagen, zum Beispiel Konzernverzeichnis, Organigramm bei. 22 Feststellungsbeteiligte(r) ist nahestehend zu einer in der Anlage NaP aufgeführten Person. Bitte geben Sie die laufende Nummer der nahestehenden Person an. Bitte fügen Sie weitere Unterlagen, zum Beispiel Konzernverzeichnis, Organigramm bei. Angaben zur Beteiligung 23 Bestand die Beteiligung zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres, für das die Feststellungserklärung abgegeben wird? 1 = Ja 2 = Nein 24 Bestand die Beteiligung zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, für das die Feststellungserklärung abgegeben wird? 1 = Ja 2 = Nein Unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft 25 1 = Betriebsvermögen 2 = Privatvermögen Die Beteiligung gehört zum Betriebssteuernummer des Feststellungsbeteiligten, falls abweichend zu Zeile 16 26 27 Beginn des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Ende des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten 28 Gegebenenfalls Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Gegebenenfalls Ende des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Angaben zur Beteiligung am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 5 59 EUR 29 Beteiligung am Nennkapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 30 Stimmrechte am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 31 Anspruch am Gewinn im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG 32 Anspruch am Liquidationserlös im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG in Prozent Mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über eine Personengesellschaft (1. Angabe) 60 62 33 Folgende Angaben sind vorzunehmen, wenn die die Beteiligung vermittelnde Gesellschaft eine Personengesellschaft ist. 1 = Betriebsvermögen 2 = Privatvermögen Die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft (Personengesellschaft) gehört zum 51 61 Betriebssteuernummer des Feststellungsbeteiligten, falls abweichend zu Zeile 16 34 35 Beginn des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Ende des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten 36 Gegebenenfalls Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Gegebenenfalls Ende des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Mittelbar beteiligt über eine nahestehende Personengesellschaft Laufende Nummer der Anlage NaP 37 1 = Ja 2 = Nein Mittelbar beteiligt über eine andere Personengesellschaft 63 38 1 = Ja 2 = Nein Name der anderen Personengesellschaft Steuernummer der anderen Personengesellschaft (falls vorhanden) 39 40 Sind zwischen der vermittelnden Personengesellschaft und der Zwischengesellschaft weitere Gesellschaften zwischengeschaltet? 1 = Ja 2 = Nein -3- Finanzamt Angaben zu weiteren vermittelnden Personen- und Kapitalgesellschaften 65 71 Zwischen der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft und der Zwischengesellschaft sind weitere Personen- und/oder Kapitalgesellschaften zwischengeschaltet. Name der ersten zwischengeschalteten Gesellschaft Steuernummer (falls vorhanden) 41 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 42 Bei der ersten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 43 Falls Zeile 42 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 41 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der zweiten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 44 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 45 Bei der zweiten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 46 Falls Zeile 45 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 44 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der dritten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 47 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 48 Bei der dritten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 49 Falls Zeile 48 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 47 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der vierten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 50 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 51 Bei der vierten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 52 Falls Zeile 51 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 1 = Ja 2 = Nein Aufteilung des Gewinns an der Personengesellschaft nach eingezahltem oder gezeichnetem Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 66 EUR 53 Beteiligung am eingezahlten Kapital der Personengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 54 Beteiligung am gezeichneten Kapital der Personengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft in Prozent Aufteilung des Gewinns an der Personengesellschaft nach Bruchteilen am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft in Prozent 55 Zähler Nenner Angaben über die Beteiligung und Gewinnverteilung der vermittelnden Personengesellschaft an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 67 EUR 56 Beteiligung am Nennkapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 57 Stimmrechte am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 58 Anspruch am Gewinn im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG 59 in Prozent Anspruch am Liquidationserlös im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG Mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über eine Personengesellschaft (2. Angabe) 60 62 60 Die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft (Personengesellschaft) gehört zum 51 61 1 = Betriebsvermögen 2 = Privatvermögen Finanzamt -4- Betriebssteuernummer des Feststellungsbeteiligten, falls abweichend zu Zeile 16 61 62 Beginn des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Ende des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten 63 Gegebenenfalls Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Gegebenenfalls Ende des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Mittelbar beteiligt über eine nahestehende Personengesellschaft Laufende Nummer der Anlage NaP 64 1 = Ja 2 = Nein Mittelbar beteiligt über eine andere Personengesellschaft 63 65 1 = Ja 2 = Nein Name der anderen Personengesellschaft Steuernummer der anderen Personengesellschaft (falls vorhanden) 66 67 Sind zwischen der vermittelnden Personengesellschaft und der Zwischengesellschaft weitere Gesellschaften zwischengeschaltet? 1 = Ja 2 = Nein Angaben zu weiteren vermittelnden Personen- und Kapitalgesellschaften 65 71 Zwischen der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft und der Zwischengesellschaft sind weitere Personen- und/oder Kapitalgesellschaften zwischengeschaltet. Name der ersten zwischengeschalteten Gesellschaft Steuernummer (falls vorhanden) 68 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 69 Bei der ersten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 70 Falls Zeile 69 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 68 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der zweiten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 71 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 72 Bei der zweiten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 73 Falls Zeile 72 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 71 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der dritten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 74 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 75 Bei der dritten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 76 Falls Zeile 75 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 74 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der vierten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 77 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 78 Bei der vierten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 79 Falls Zeile 78 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 1 = Ja 2 = Nein Aufteilung des Gewinns an der Personengesellschaft nach eingezahltem oder gezeichnetem Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 66 EUR 80 Beteiligung am eingezahlten Kapital der Personengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 81 Beteiligung am gezeichneten Kapital der Personengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft in Prozent -5- Finanzamt Aufteilung des Gewinns an der Personengesellschaft nach Bruchteilen am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft in Prozent 82 Zähler Nenner Angaben über die Beteiligung und Gewinnverteilung der vermittelnden Personengesellschaft an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 67 in Prozent EUR 83 Beteiligung am Nennkapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 84 Stimmrechte am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 85 Anspruch am Gewinn im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG 86 Anspruch am Liquidationserlös im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG Mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über eine Kapitalgesellschaft (1. Angabe) 64 68 69 Folgende Angaben sind vorzunehmen, wenn die die Beteiligung vermittelnde Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist. 1 = Betriebsvermögen 2 = Privatvermögen 87 Die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft (Kapitalgesellschaft) gehört zum Betriebssteuernummer des Feststellungsbeteiligten, falls abweichend zu Zeile 16 88 89 Beginn des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Ende des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten 90 Gegebenenfalls Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Gegebenenfalls Ende des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Mittelbar beteiligt über einen weiteren Feststellungsbeteiligten 91 1 = Ja 2 = Nein Mittelbar beteiligt über eine nahestehende Person, die kein Feststellungsbeteiligter ist 92 Laufende Nummer der Anlage FB-ASt des weiteren Feststellungsbeteiligten Laufende Nummer der Anlage NaP 1 = Ja 2 = Nein Mittelbar beteiligt über eine andere Kapitalgesellschaft 70 93 1 = Ja 2 = Nein Name der anderen Kapitalgesellschaft Steuernummer der anderen Kapitalgesellschaft (falls vorhanden) 94 95 Die Beteiligung vermittelnde Gesellschaft ist eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 1 = Ja 2 = Nein 96 Sind zwischen der vermittelnden Kapitalgesellschaft und der Zwischengesellschaft weitere Gesellschaften zwischengeschaltet? 1 = Ja 2 = Nein Angaben zu weiteren vermittelnden Personen- und Kapitalgesellschaften 64 65 71 Zwischen der die Beteiligung vermittelnden Kapitalgesellschaft und der Zwischengesellschaft sind weitere Personen- und/oder Kapitalgesellschaften zwischengeschaltet. Name der ersten zwischengeschalteten Gesellschaft Steuernummer (falls vorhanden) 97 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 98 Bei der ersten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 99 Falls Zeile 98 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 97 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der zweiten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 100 101 Bei der zweiten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft Finanzamt 102 -6- Falls Zeile 101 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 100 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der dritten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 103 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 104 Bei der dritten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 105 Falls Zeile 104 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 103 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der vierten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 106 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 107 Bei der vierten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 108 Falls Zeile 107 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 1 = Ja 2 = Nein Angaben zur Beteiligung am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der vermittelnden Gesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahrs der Zwischengesellschaft 72 EUR 109 Beteiligung am Nennkapital an der vermittelnden Gesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 110 Stimmrechte an der vermittelnden Gesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 111 Anspruch am Gewinn an der vermittelnden Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG 112 Anspruch am Liquidationserlös an der vermittelnden Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG in Prozent Angaben zur Beteiligung am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahrs der Zwischengesellschaft 73 in Prozent 113 Beteiligung am Nennkapital an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 114 Stimmrechte an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 115 Anspruch am Gewinn an der Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG 116 Anspruch am Liquidationserlös an der Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG Mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft über eine Kapitalgesellschaft (2. Angabe) 64 68 69 Folgende Angaben sind vorzunehmen, wenn die die Beteiligung vermittelnde Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist. 1 = Betriebsvermögen 2 = Privatvermögen 117 Die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft (Kapitalgesellschaft) gehört zum Betriebssteuernummer des Feststellungsbeteiligten, falls abweichend zu Zeile 16 118 119 Beginn des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Ende des ersten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten 120 Gegebenenfalls Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Gegebenenfalls Ende des zweiten Wirtschaftsjahres des Feststellungsbeteiligten Mittelbar beteiligt über einen weiteren Feststellungsbeteiligten 121 1 = Ja 2 = Nein Mittelbar beteiligt über eine nahestehende Person, die kein Feststellungsbeteiligter ist 122 1 = Ja 2 = Nein Mittelbar beteiligt über eine andere Kapitalgesellschaft 70 123 Laufende Nummer der Anlage FB-ASt des weiteren Feststellungsbeteiligten 1 = Ja 2 = Nein Laufende Nummer der Anlage NaP Finanzamt -7- Name der anderen Kapitalgesellschaft Steuernummer der anderen Kapitalgesellschaft (falls vorhanden) 124 125 Die Beteiligung vermittelnde Gesellschaft ist eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 1 = Ja 2 = Nein 126 Sind zwischen der vermittelnden Kapitalgesellschaft und der Zwischengesellschaft weitere Gesellschaften zwischengeschaltet? 1 = Ja 2 = Nein Angaben zu weiteren vermittelnden Personen- und Kapitalgesellschaften 64 65 71 Zwischen der die Beteiligung vermittelnden Kapitalgesellschaft und der Zwischengesellschaft sind weitere Personen- und/oder Kapitalgesellschaften zwischengeschaltet. Name der ersten zwischengeschalteten Gesellschaft Steuernummer (falls vorhanden) 127 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 128 Bei der ersten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 129 Falls Zeile 128 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 127 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der zweiten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 130 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 131 Bei der zweiten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 132 Falls Zeile 131 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 130 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der dritten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 133 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 134 Bei der dritten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 135 Falls Zeile 134 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG Die in Zeile 133 genannte zwischengeschaltete Gesellschaft ist an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Name der vierten zwischengeschalteten Gesellschaft 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 136 1 = Körperschaft 2 = Personengesellschaft 137 Bei der vierten zwischengeschalteten Gesellschaft handelt es sich um eine 138 Falls Zeile 137 mit „Körperschaft“ beantwortet ist: Bei dieser Körperschaft handelt es sich um eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 1 = Ja 2 = Nein Angaben zur Beteiligung am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der vermittelnden Gesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahrs der Zwischengesellschaft 72 EUR 139 Beteiligung am Nennkapital an der vermittelnden Gesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 140 Stimmrechte an der vermittelnden Gesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 141 Anspruch am Gewinn an der vermittelnden Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG 142 Anspruch am Liquidationserlös an der vermittelnden Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG in Prozent Angaben zur Beteiligung am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahrs der Zwischengesellschaft 73 in Prozent 143 Beteiligung am Nennkapital an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 144 Stimmrechte an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 145 Anspruch am Gewinn an der Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG Finanzamt 146 -8- Anspruch am Liquidationserlös an der Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG Höhe der Beherrschung und der Hinzurechnung Höhe der Beherrschung 52 in Prozent 147 Der Feststellungsbeteiligte beherrscht die Zwischengesellschaft nach § 7 Absatz 2 AStG entweder allein oder gemeinsam mit nahestehenden Personen mit einer Quote von Höhe der Hinzurechnungsquote 53 in Prozent 148 Beteiligung am Nennkapital bzw. des Gewinns im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 AStG (gesamt) 149 Auszunehmende mittelbare Beteiligung(en) nach § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG – Bitte erläutern Sie dies auf einer gesonderten Anlage und fügen Sie entsprechende Nachweise bei. 74 150 Auf den Feststellungsbeteiligten entfällt ein Anteil am Gesamtergebnis von (Hinzurechnungsquote) Höhe der Beteiligung und Hinzurechnungsquote bei Kapitalanlagegesellschaften in Prozent 151 Der Feststellungsbeteiligte ist an der Kapitalanlagegesellschaft nach § 13 Absatz 1 AStG unmittelbar beteiligt mit einer Quote von 152 Der Feststellungsbeteiligte ist an der Kapitalanlagegesellschaft nach § 13 Absatz 1 AStG mittelbar beteiligt mit einer Quote von 153 Auszunehmende mittelbare Beteiligung/en nach § 13 Absatz 1 Satz 2 AStG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG – Bitte erläutern Sie dies auf einer gesonderten Anlage und fügen Sie entsprechende Nachweise bei. 74 154 Auf den Feststellungsbeteiligten entfällt ein Anteil an den Gesamteinkünften mit Kapitalanlagecharakter nach § 13 Absatz 2 AStG von (Hinzurechnungsquote) Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG 155 Hinzurechnungsbetrag nach § 7 Absatz 1 AStG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AStG (Betrag laut Zeile 52 des Hauptvordrucks multipliziert mit dem Prozentsatz laut Zeile 150; der Betrag kann nicht negativ werden, in diesem Fall beträgt er 0 €) 156 Hinzurechnungsbetrag nach § 13 Absatz 1 AStG (Betrag laut Zeile 53 des Hauptvordrucks multipliziert mit dem Prozentsatz laut Zeile 154; der Betrag kann nicht negativ werden, in diesem Fall beträgt er 0 €) 13 157 Zurechnungsbetrag nach § 5 AStG (vergleiche Zeile 9 Anlage Erwb; der Betrag kann nicht negativ werden, in diesem Fall beträgt er 0 €) 75 EUR Anrechnung von Steuern nach § 12 AStG 158 Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG (Betrag laut Zeile 73 des Hauptvordrucks multipliziert mit dem Prozentsatz laut Zeile 150 oder Zeile 154) 159 Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG (Betrag laut Zeile 77 des Hauptvordrucks multipliziert mit dem Prozentsatz laut Zeile 150 oder Zeile 154) 160 Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG (Betrag laut Zeile 81 des Hauptvordrucks multipliziert mit dem Prozentsatz laut Zeile 150 oder Zeile 154) 161 Anrechenbare Steuern in Fällen der Zurechnung des § 5 AStG (vergleiche Zeile 13 der Anlage Erwb) 76 Hinzurechnungskorrekturvolumen 54 77 Bitte tragen Sie die auf den Feststellungsbeteiligten bezogenen Gesamtsummen ein. 162 Am 31.12. des Vorjahres verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen 78 163 Dazu: Hinzurechnungsbetrag, der im laufenden Veranlagungszeitraum der Besteuerung unterliegt 79 164 Für Bezüge/Gewinne maximal verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen (Zeile 162 + Zeile 163) Aufteilung des Hinzurechnungskorrekturvolumens 80 Bitte ermitteln Sie das Hinzurechnungskorrekturvolumen bei Vorliegen verschiedener Beteiligungsstränge getrennt nach den Beteiligungsketten. Unmittelbare und/oder mittelbar ausschließlich über Personengesellschaft(en) gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft 61 81 in Prozent 165 Auf die unmittelbare und/oder mittelbar ausschließlich über Personengesellschaft(en) gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft entfallende Hinzurechnungsquote 82 Finanzamt -9EUR 166 Für Bezüge/Gewinne maximal verbleibendes anteiliges Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12. des Vorjahres 83 84 Dazu: Anteiliger Hinzurechnungsbetrag, der im laufenden Veranlagungszeitraum der Besteuerung unterliegt 167 85 168 Zwischensumme aus Zeile 166 und Zeile 167 1. Bezug nach § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG oder Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG aus der unmittelbaren Beteiligung an der Zwischengesellschaft und/oder mittelbar ausschließlich über eine Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung an der Zwischengesellschaft 86 1 = die unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft 2 = die vermittelnde Beteiligung einer Personengesellschaft an der Zwischengesellschaft 169 Bezug/Gewinn wird bezogen über Name der vermittelnden Personengesellschaft 87 Steuernummer (falls vorhanden) 170 171 Handelt es sich um eine ausländische Personengesellschaft oder um eine inländische Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte 1 = Ja 2 = Nein 172 Falls Zeile 171 mit „Ja“ beantwortet wurde: Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte dieser Personengesellschaft zuzuordnen 88 1 = Ja 2 = Nein 173 Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte des Feststellungsbeteiligten und/oder einer ausländischen Betriebsstätte einer anderen Personengesellschaft in der Beteiligungskette zuzuordnen 88 174 Art des Vorgangs 175 Maßgebendes Datum für die steuerliche Erfassung Datum des Beschlusses/der Veräußerung 176 Umrechnungskurs am Umrechnungskurs von 177 Die Zwischengesellschaft ist selbst unmittelbar oder mittelbar an einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG beteiligt 178 Falls Zeile 177 mit „Ja“ beantwortet ist, ist der Bezug/Gewinn anteilig anzugeben. Bitte Erläuterungen auf gesonderter Anlage beifügen. Auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft, für die diese Feststellungserklärung abgegeben wird, entfällt ein Prozentsatz in Höhe von 89 179 Laufender Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 176, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 178) 180 Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 176, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 178) 181 Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 176, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 178) 182 Zwischensumme des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach Berücksichtigung dieses Bezugs/Gewinns 90 1 = Ja 2 = Nein 1 = Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG 2 = Gewinne im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG 1 = Ja 2 = Nein EUR 2. Bezug nach § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG oder Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG aus der unmittelbaren Beteiligung an der Zwischengesellschaft und/oder mittelbar ausschließlich über eine Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung an der Zwischengesellschaft 86 1 = die unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft 2 = die vermittelnde Beteiligung einer Personengesellschaft an der Zwischengesellschaft 183 Bezug/Gewinn wird bezogen über Name der vermittelnden Personengesellschaft 87 Steuernummer (falls vorhanden) 184 185 Handelt es sich um eine ausländische Personengesellschaft oder um eine inländische Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte 1 = Ja 2 = Nein 186 Falls Zeile 185 mit „Ja“ beantwortet wurde: Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte dieser Personengesellschaft zuzuordnen 88 1 = Ja 2 = Nein 187 Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte des Feststellungsbeteiligten und/oder einer ausländischen Betriebsstätte einer anderen Personengesellschaft in der Beteiligungskette zuzuordnen 88 188 Art des Vorgangs 189 Maßgebendes Datum für die steuerliche Erfassung Datum des Beschlusses/der Veräußerung 190 Umrechnungskurs am Umrechnungskurs von 191 Die Zwischengesellschaft ist selbst unmittelbar oder mittelbar an einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG beteiligt 1 = Ja 2 = Nein 1 = Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG 2 = Gewinne im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG 1 = Ja 2 = Nein Finanzamt 192 - 10 - Falls Zeile 191 mit „Ja“ beantwortet ist, ist der Bezug/Gewinn anteilig anzugeben. Bitte Erläuterungen auf gesonderter Anlage beifügen. Auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft, für die diese Feststellungserklärung abgegeben wird, entfällt ein Prozentsatz in Höhe von 89 EUR 193 Laufender Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 190, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 192) 194 Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 190, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 192) 195 Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 190, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 192) 196 Zwischensumme des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach Berücksichtigung dieses Bezugs/Gewinns 90 Verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen aus der unmittelbaren und/oder mittelbar ausschließlich über Personengesellschaft(en) gehaltenen Beteiligung an der Zwischengesellschaft nach Abzug der Bezüge/Gewinne 197 Verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen nach Abzug der Bezüge/Gewinne (Teilbetrag) 91 Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft (ausschüttende Kapitalgesellschaft) (1. Angabe) 92 Name der ausschüttenden Gesellschaft 93 Steuernummer (falls vorhanden) 198 in Prozent 199 Auf die über diese Kapitalgesellschaft mittelbar gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft entfallende Hinzurechnungsquote 94 200 Für Bezüge/Gewinne maximal verbleibendes anteiliges Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12. des Vorjahres 84 95 EUR Dazu: Anteiliger Hinzurechnungsbetrag, der im laufenden Veranlagungszeitraum der Besteuerung unterliegt 201 96 202 Zwischensumme aus Zeile 200 und Zeile 201 1. Bezug nach § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG aus der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltenen Beteiligung 86 203 Der Bezug/Gewinn wird über eine der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vorgeschaltete Personengesellschaft bezogen 61 Falls Zeile 203 mit „Ja“ beantwortet wird, Name der vorgeschalteten Personengesellschaft 87 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 204 205 Handelt es sich um eine ausländische Personengesellschaft oder um eine inländische Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte 1 = Ja 2 = Nein 206 Falls Zeile 205 mit „Ja“ beantwortet wurde: Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte dieser Personengesellschaft zuzuordnen 88 1 = Ja 2 = Nein 207 Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte des Feststellungsbeteiligten und/oder einer ausländischen Betriebsstätte einer anderen Personengesellschaft in der Beteiligungskette zuzuordnen 88 208 Art des Vorgangs 209 Maßgebendes Datum für die steuerliche Erfassung Datum des Beschlusses/der Veräußerung 210 Umrechnungskurs am Umrechnungskurs von 211 Die ausschüttende Gesellschaft vermittelt nur eine Beteiligung an einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 55 212 Falls Zeile 211 mit „Nein“ beantwortet oder die ausschüttende Gesellschaft selbst eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG ist, ist der Bezug/Gewinn anteilig anzugeben. Bitte Erläuterungen auf gesonderter Anlage beifügen. Auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft, für die diese Feststellungserklärung abgegeben wird, entfällt ein Prozentsatz in Höhe von 89 1 = Ja 2 = Nein 1 = Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG 2 = Gewinne im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG 1 = Ja 2 = Nein EUR 213 Laufender Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 210, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 212) 214 Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 210, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 212) 215 Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 210, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 212) Finanzamt - 11 EUR Zwischensumme des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach Abzug des oben genannten Bezugs/Gewinns 216 97 2. Bezug nach § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG aus der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltenen Beteiligung 86 217 Der Bezug/Gewinn wird über eine der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vorgeschaltete Personengesellschaft bezogen 61 Falls Zeile 217 mit „Ja“ beantwortet wird, Name der vorgeschalteten Personengesellschaft 87 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 218 219 Handelt es sich um eine ausländische Personengesellschaft oder um eine inländische Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte 1 = Ja 2 = Nein 220 Falls Zeile 219 mit „Ja“ beantwortet wurde: Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte dieser Personengesellschaft zuzuordnen 88 1 = Ja 2 = Nein 221 Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte des Feststellungsbeteiligten und/oder einer ausländischen Betriebsstätte einer anderen Personengesellschaft in der Beteiligungskette zuzuordnen 88 222 Art des Vorgangs 223 Maßgebendes Datum für die steuerliche Erfassung Datum des Beschlusses/der Veräußerung 224 Umrechnungskurs am Umrechnungskurs von 225 Die ausschüttende Gesellschaft vermittelt nur eine Beteiligung an einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 55 226 Falls Zeile 225 mit „Nein“ beantwortet oder die ausschüttende Gesellschaft selbst eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG ist, ist der Bezug/Gewinn anteilig anzugeben. Bitte Erläuterungen auf gesonderter Anlage beifügen. Auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft, für die diese Feststellungserklärung abgegeben wird, entfällt ein Prozentsatz in Höhe von 89 227 Laufender Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 224, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 226) 228 Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 224, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 226) 229 Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 224, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 226) 1 = Ja 2 = Nein 1 = Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG 2 = Gewinne im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG 1 = Ja 2 = Nein EUR Zwischensumme des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach Abzug des oben genannten Bezugs/Gewinns 230 97 Verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen aus der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltenen Beteiligung an der Zwischengesellschaft nach Abzug der Bezüge 231 Verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen nach Abzug der Bezüge/Gewinne (Teilbetrag) 98 Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft (ausschüttende Kapitalgesellschaft) (2. Angabe) 92 Name der ausschüttenden Gesellschaft 93 Steuernummer (falls vorhanden) 232 in Prozent 233 Auf die über diese Kapitalgesellschaft mittelbar gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft entfallende Hinzurechnungsquote 94 234 Für Bezüge/Gewinne maximal verbleibendes anteiliges Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12. des Vorjahres 84 95 EUR Dazu: Anteiliger Hinzurechnungsbetrag, der im laufenden Veranlagungszeitraum der Besteuerung unterliegt 235 96 236 Zwischensumme aus Zeile 234 und Zeile 235 1. Bezug nach § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG aus der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltenen Beteiligung 86 237 Der Bezug/Gewinn wird über eine der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vorgeschaltete Personengesellschaft bezogen 61 1 = Ja 2 = Nein Finanzamt - 12 - Falls Zeile 237 mit „Ja“ beantwortet wird, Name der vorgeschalteten Personengesellschaft 87 Steuernummer (falls vorhanden) 238 239 Handelt es sich um eine ausländische Personengesellschaft oder um eine inländische Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte 1 = Ja 2 = Nein 240 Falls Zeile 239 mit „Ja“ beantwortet wurde: Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte dieser Personengesellschaft zuzuordnen 88 1 = Ja 2 = Nein 241 Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte des Feststellungsbeteiligten und/oder einer ausländischen Betriebsstätte einer anderen Personengesellschaft in der Beteiligungskette zuzuordnen 88 242 Art des Vorgangs 243 Maßgebendes Datum für die steuerliche Erfassung Datum des Beschlusses/der Veräußerung 244 Umrechnungskurs am Umrechnungskurs von 245 Die ausschüttende Gesellschaft vermittelt nur eine Beteiligung an einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 55 246 Falls Zeile 245 mit „Nein“ beantwortet oder die ausschüttende Gesellschaft selbst eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG ist, ist der Bezug/Gewinn anteilig anzugeben. Bitte Erläuterungen auf gesonderter Anlage beifügen. Auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft, für die diese Feststellungserklärung abgegeben wird, entfällt ein Prozentsatz in Höhe von 89 247 Laufender Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 244, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 246) 248 Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 244, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 246) 249 Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 244, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 246) 1 = Ja 2 = Nein 1 = Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG 2 = Gewinne im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG 1 = Ja 2 = Nein EUR Zwischensumme des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach Abzug des oben genannten Bezugs/Gewinns 250 97 2. Bezug nach § 11 Absatz 1 AStG oder Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG aus der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltenen Beteiligung 86 251 Der Bezug/Gewinn wird über eine der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vorgeschaltete Personengesellschaft bezogen 61 Falls Zeile 217 mit „Ja“ beantwortet wird, Name der vorgeschalteten Personengesellschaft 87 1 = Ja 2 = Nein Steuernummer (falls vorhanden) 252 253 Handelt es sich um eine ausländische Personengesellschaft oder um eine inländische Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte 1 = Ja 2 = Nein 254 Falls Zeile 219 mit „Ja“ beantwortet wurde: Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte dieser Personengesellschaft zuzuordnen 88 1 = Ja 2 = Nein 255 Ist der Bezug/Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte des Feststellungsbeteiligten und/oder einer ausländischen Betriebsstätte einer anderen Personengesellschaft in der Beteiligungskette zuzuordnen 88 256 Art des Vorgangs 257 Maßgebendes Datum für die steuerliche Erfassung Datum des Beschlusses/der Veräußerung 258 Umrechnungskurs am Umrechnungskurs von 259 Die ausschüttende Gesellschaft vermittelt nur eine Beteiligung an einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG 55 260 Falls Zeile 225 mit „Nein“ beantwortet oder die ausschüttende Gesellschaft selbst eine Zwischengesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 AStG ist, ist der Bezug/Gewinn anteilig anzugeben. Bitte Erläuterungen auf gesonderter Anlage beifügen. Auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft, für die diese Feststellungserklärung abgegeben wird, entfällt ein Prozentsatz in Höhe von 89 1 = Ja 2 = Nein 1 = Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG 2 = Gewinne im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG 1 = Ja 2 = Nein EUR 261 Laufender Bezug nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 224, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 226) 262 Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a EStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 224, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 226) 263 Gewinn nach § 11 Absatz 4 AStG (umgerechnet zum Kurs laut Zeile 224, gegebenenfalls anteilig laut Zeile 226) Finanzamt - 13 EUR Zwischensumme des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach Abzug des oben genannten Bezugs/Gewinns 264 97 Verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen aus der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltenen Beteiligung an der Zwischengesellschaft nach Abzug der Bezüge 265 Verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen nach Abzug der Bezüge/Gewinne (Teilbetrag) 98 Verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen Bitte tragen Sie die auf den Feststellungsbeteiligten bezogene Gesamtsumme ein. 266 Zum 31.12. des Veranlagungszeitraums verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen - 14 - Finanzamt Zusammenfassende Darstellung der Besteuerungsgrundlagen 99 Steuernummer der Zwischengesellschaft Feststellungsjahr 267 Name der Zwischengesellschaft 268 Nummer des Feststellungsbeteiligten laut Zeile 4 Steuernummer des Feststellungsbeteiligten 269 Name des Feststellungsbeteiligten 270 Straße Hausnummer Hausnummernzusatz 271 Postleitzahl Ort Staat 272 in Prozent 273 Höhe der Hinzurechnungsquote bei einer Beteiligung im Sinne des § 7 Absatz 1 AStG laut Zeile 150 274 Höhe der Hinzurechnungsquote bei einer Beteiligung im Sinne des § 13 Absatz 1 AStG laut Zeile 154 EUR 275 Hinzurechnungsbetrag nach § 7 Absatz 1 AStG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AStG laut Zeile 155 276 Hinzurechnungsbetrag nach § 13 Absatz 1 AStG laut Zeile 156 277 Zurechnungsbetrag nach § 5 AStG laut Zeile 157 EUR 278 Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG laut Zeile 158 279 Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG laut Zeile 159 280 Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG laut Zeile 160 281 Anrechenbare Steuern in Fällen der Zurechnung des § 5 AStG laut Zeile 161 282 Auf die unmittelbare und/oder mittelbar ausschließlich über Personengesellschaft(en) gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft entfallendes anteiliges Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12. des Veranlagungszeitraums (vgl. Zeile 168) EUR Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft (ausschüttende Kapitalgesellschaft) – 1. Angabe: Name dieser Kapitalgesellschaft 100 283 EUR 284 Auf die in Zeile 283 genannte Kapitalgesellschaft als vermittelnde Gesellschaft entfallendes Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12. des Veranlagungszeitraums Mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an der Zwischengesellschaft (ausschüttende Kapitalgesellschaft) – 2. Angabe: Name dieser Kapitalgesellschaft 100 285 EUR 286 Auf die in Zeile 285 genannte Kapitalgesellschaft als vermittelnde Gesellschaft entfallendes Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12. des Veranlagungszeitraums EUR 287 Gesamtsumme des verbleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12. des Veranlagungszeitraums laut Zeile 266 Anlage NaP Angaben zu nahestehenden Personen Allgemein 1 Feststellungsjahr 2 Steuernummer der Zwischengesellschaft Name der Zwischengesellschaft 3 Angaben zu nahestehenden Personen 4 Laufende Nummer der nahestehenden Person 151 5 Steuernummer der nahestehenden Person 153 6 Bisherige Steuernummer der nahestehenden Person 153 Natürliche Person 7 Anrede 1 = Herr 2 = Frau Vorname Name 8 Straße Hausnummer Hausnummernzusatz Hausnummer Hausnummernzusatz 9 Adressergänzung 10 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 11 12 Staat 13 Geburtsdatum Identifikationsnummer 14 Juristische Person Namenszeile 1 15 Namenszeile 2 16 Straße 17 Adressergänzung 18 - Juni 2024 - -2Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 19 20 Staat 21 Gründungsdatum 22 Handelsregisternummer Wirtschaftsidentifikationsnummer 23 Personengesellschaft 152 Namenszeile 1 24 Namenszeile 2 25 Straße Hausnummer Hausnummernzusatz 26 Adressergänzung 27 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 28 29 Staat 30 Gründungsdatum 31 Handelsregisternummer Wirtschaftsidentifikationsnummer 32 Angaben zur Beteiligung an der Zwischengesellschaft Betrag oder Prozent 33 Anteile zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres (Hauptvordruck Zeile 3), für das die Feststellungserklärung abgegeben wird 34 Anteile zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres (Hauptvordruck Zeile 4), für das die Feststellungserklärung abgegeben wird Unmittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft Erwerb/Veräußerung 35 Maßgebendes Datum des Erwerbs 36 Erworbene/veräußerte Anteile (veräußerte Anteile bitte mit negativem Vorzeichen eintragen) -3Angaben zur Beteiligung am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft EUR 37 Beteiligung am Nennkapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 38 Stimmrechte am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 39 Anspruch am Gewinn im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG 40 Anspruch am Liquidationserlös im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG in Prozent Mittelbare Beteiligung an der Zwischengesellschaft Mittelbar beteiligt über 41 Erwerb/Veräußerung 42 Maßgebendes Datum des Erwerbs 43 Erworbene/veräußerte Anteile (veräußerte Anteile mit negativem Vorzeichen eintragen) Angaben zur Beteiligung am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der Zwischengesellschaft am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft EUR 44 Beteiligung am Nennkapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 45 Stimmrechte am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft 46 Anspruch am Gewinn im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG 47 Anspruch am Liquidationserlös im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG in Prozent Nahestehendes Verhältnis im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG 48 Nahestehendes Verhältnis besteht zu dem Feststellungsbeteiligten mit der Nummer der Anlage FB-ASt 49 Das nahestehende Verhältnis wird begründet gemäß (Bitte fügen Sie entsprechende Unterlagen, insbesondere Konzernverzeichnis, Organigramm, Treuhandvertrag, bei) 1 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) AStG 2 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) AStG 3 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AStG 4 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a) gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 AStG 5 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 AStG 6 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c) gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 AStG 7 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AStG 8 = § 7 Absatz 4 Satz 1 AStG 9 = § 7 Absatz 4 Satz 2 AStG Anlage Erwb Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten Allgemein 1 Feststellungsjahr 2 Steuernummer der Zwischengesellschaft Name der Zwischengesellschaft 3 4 Nummer des Feststellungsbeteiligten laut Anlage FB-ASt Angaben über die Einkünfte, für die die Gesellschaft Zwischengesellschaft ist EUR 5 Nach § 7 AStG zu berücksichtigende passive Einkünfte laut Zeile 52 des Hauptvordrucks 181 6 Nach § 13 AStG maßgebende passive Einkünfte laut Zeile 53 des Hauptvordrucks 181 7 davon ab: Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG 182 8 Einkünfte der Zwischengesellschaft für Zwecke der Zurechnung nach § 5 AStG 9 Zurechnungsbetrag nach § 5 AStG (Betrag laut Zeile 8 multipliziert mit dem Prozentsatz laut Zeile 150 oder Zeile 154 der Anlage FB-ASt; der Betrag kann nicht negativ werden, in diesem Fall beträgt er 0 €) 183 Anrechenbare Steuern 10 Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG (Betrag laut Zeile 73 des Hauptvordrucks multipliziert mit dem Prozentsatz laut Zeile 150 oder Zeile 154 der Anlage FB-ASt) 11 Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG (Betrag laut Zeile 77 des Hauptvordrucks multipliziert mit dem Prozentsatz laut Zeile 150 oder Zeile 154 der Anlage FB-ASt) davon ab: anrechenbare Steuern, soweit diese auf ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG entfallen 12 182 13 Summe der anrechenbaren Steuern 184 Angaben über die wirtschaftlichen Interessen der Zwischengesellschaft im Geltungsbereich des Außensteuergesetzes Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft endet, für das die Feststellungserklärung gilt. Inländische Betriebe/Betriebstätten der Zwischengesellschaft Bezeichnung des Betriebs/der Betriebsstätte 14 Ort der Geschäftsleitung 15 Zuständiges Finanzamt Steuernummer 16 in Prozent 17 Höhe der Gewinnbeteiligung Zwischengesellschaft als Kommanditistin einer inländischen Gesellschaft Name der Gesellschaft 18 - Juni 2024 - -2Ort der Geschäftsleitung 19 Zuständiges Finanzamt Steuernummer 20 in Prozent 21 Höhe der Gewinnbeteiligung 185 Zwischengesellschaft als Mitunternehmerin einer inländischen Personengesellschaft 61 Name der Personengesellschaft 22 Ort der Geschäftsleitung 23 Zuständiges Finanzamt Steuernummer 24 in Prozent 25 Höhe der Gewinnbeteiligung Beteiligung der Zwischengesellschaft an einer inländischen Kapitalgesellschaft Name der Kapitalgesellschaft 26 Ort der Geschäftsleitung 27 Zuständiges Finanzamt Steuernummer 28 in Prozent 29 Höhe der Beteiligung Anlage MT Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) 11 Allgemein 1 Feststellungsjahr 2 Steuernummer der Zwischengesellschaft Name der Zwischengesellschaft 3 Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft 211 Der Motivtest ist ausgeschlossen für ausländische Gesellschaften, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem EU- oder EWRStaat haben. In Fällen des § 13 Absatz 4 Satz 1 AStG ist der Motivtest jedoch auch möglich, wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat. Für ausländische Gesellschaften, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, ist der Motivtest grundsätzlich ausgeschlossen (siehe § 9 StAbwG). Allgemeine Angaben 4 Befindet sich ein Geschäftsbetrieb an der in den Zeilen 11 bis 14 des Hauptvordrucks angegebenen Adresse? 213 221 1 = Ja 2 = Nein Falls die Zeile 4 mit „Nein“ beantwortet wurde, geben Sie bitte die Adresse des Geschäftsbetriebs an. 5 Telefonnummer 6 Verfügt die Gesellschaft über einen Telefonanschluss? 1 = Ja 2 = Nein Name der Domain 7 Verfügt die Gesellschaft über einen eigenen Internetauftritt? 8 Stehen die Räumlichkeiten zur alleinigen 212 Verfügung? 1 = Ja 2 = Nein Größe in Quadratmetern 1 = Ja 2 = Nein Bitte machen Sie hier weitere Angaben zur sachlichen Ausstattung (insbesondere Räumlichkeiten, Vermögenswerte). 213 9 10 Anzahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft (ohne Geschäftsführung/Aufsichtsrat) Bitte machen Sie hier weitere Angaben zu den Arbeitnehmern (Tätigkeitsumfang/Qualifikation). 214 11 Angaben zur Geschäftsführung 12 Anrede 1 = Herr 2 = Frau 3 = Firma Namenszeile 1 13 Namenszeile 2 14 Straße Hausnummer 15 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 16 - Juni 2024 - Hausnummernzusatz -2Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 17 Staat 18 19 Höhe der Vergütungen im Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft 20 Die Tätigkeit wird für diese Gesellschaft in Vollzeit ausgeübt. EUR 1 = Ja 2 = Nein Bitte machen Sie hier genaue Angaben zur Qualifikation für diese Tätigkeit und fügen Sie Nachweise bei. 215 21 Angaben zum Aufsichtsrat 22 Anrede 1 = Herr 2 = Frau Name Vorname 23 Straße Hausnummer Hausnummerzusatz 24 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 25 26 Staat 27 28 EUR Höhe der Vergütungen im Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft Geschäftsbetriebe/Betriebsstätten 213 221 29 1 = Ja 2 = Nein Werden mehrere Geschäftsbetriebe/Betriebsstätten unterhalten? 216 Bezeichnung des Geschäftsbetriebs/der Betriebstätte 30 Straße Hausnummer 31 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 32 33 Staat 34 Steuernummer 35 Hausnummernzusatz -3- Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) 11 Angaben zum Tätigkeitsbereich der Gesellschaft 36 Erstmalige Aufnahme der Tätigkeit am 37 Art der Tätigkeit 1 = Land- und Forstwirtschaft 2 = Gewerbliche Herstellung, Gewinnung und Verarbeitung oder Montage, Exploration 3 = Kredit-/Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen 4 = Handel 5 = Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Erfahrungen und Erkenntnissen 6 = Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 7 = Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen 8 = Finanzierung 9 = Verwaltung 10 = Dienstleistung, soweit nicht von anderen Nummern umfasst 11 = Holdingtätigkeit 12 = Tätigkeit im Sinne des § 13 Absatz 2 AStG 13 = Sonstiges Bitte beschreiben Sie die Tätigkeit genau. 38 Die Tätigkeit ist einer Betriebstätte zuzuordnen. Bitte geben Sie die Bezeichnung der Betriebsstätte an. 39 Steuernummer 1 = Ja 2 = Nein 40 Für die Tätigkeit ist eine beschränkte Steuerpflicht gegeben. 41 Bei der Ausführung der Tätigkeit wirkt eine steuerpflichtige Person im Sinne des § 7 AStG oder eine ihr nahestehende Person mit. 1 = Ja 2 = Nein 42 Von einer steuerpflichtigen Person im Sinne des § 7 AStG wurden für die Tätigkeit Arbeitnehmer an die ausländische Gesellschaft entsandt. 1 = Ja 2 = Nein Angaben zur wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit 43 Für die Tätigkeit wird einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Staat nachgegangen, in dem sich der Sitz/Ort der Geschäftsleitung befindet (bitte fügen Sie Nachweise und Erläuterungen bei). 217 1 = Ja 2 = Nein 44 Falls Zeile 43 mit „Ja“ beantwortet wurde: Die Einkünfte wurden durch die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit erzielt und sind ihr zuzuordnen. 1 = Ja 2 = Nein 45 Falls Zeile 43 mit „Ja“ beantwortet wurde: Der Fremdvergleichsgrundsatz wurde für die Ermittlung dieser Einkünfte beachtet. 218 1 = Ja 2 = Nein 46 Es erfolgt eine dauerhafte Teilnahme am Markt des Sitz- oder Geschäftsleitungsstaats der ausländischen Gesellschaft. 220 1 = Ja 2 = Nein Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wird überwiegend ausgeführt 219 47 1 = selbständig und eigenverantwortlich 2 = durch nahestehende Personen im Sitzstaat der Gesellschaft/im gleichen Staat 3 = durch Dritte 48 Anzahl der Arbeitnehmer für diese Tätigkeit (ohne Geschäftsführung/Aufsichtsrat) 49 davon: Gesellschafter Qualifikation der Arbeitnehmer (Bitte machen Sie hier genaue Angaben und fügen Sie Nachweise bei) 214 50 Anzeige — Eingangsstempel — nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft Der Motivtest ist ausgeschlossen für ausländische Gesellschaften, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben. In Fällen des § 13 Absatz 4 Satz 1 AStG ist der Motivtest jedoch auch möglich, wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat. Für ausländische Gesellschaften, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, ist der Motivtest grundsätzlich ausgeschlossen (siehe § 9 StAbwG und Textziffer 8.3.3 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer 1/2023). In den Fällen, in denen die ausländische Gesellschaft aus mehreren Tätigkeiten Zwischeneinkünfte erzielt und nicht in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten geltend gemacht wird, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG erfüllt ist, kann der Motivtest nicht in Form einer Anzeige geführt werden. In diesen Fällen und in den Fällen des § 9 StAbwG ist eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AStG abzugeben. 1 An das Finanzamt 2 Steuernummer (falls vorhanden) 3 Feststellungsjahr 4 Beginn des (ersten) Wirtschaftsjahres, für das die Anzeige abgegeben wird Ende des (ersten) Wirtschaftsjahres, für das die Anzeige abgegeben wird 5 Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres, für das die Anzeige abgegeben wird (bei mehreren Wirtschaftsjahren, die im gleichen Kalenderjahr enden, ist das zweite Wirtschaftsjahr anzugeben) Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, für das die Anzeige abgegeben wird (bei mehreren Wirtschaftsjahren, die im gleichen Kalenderjahr enden, ist das zweite Wirtschaftsjahr anzugeben) Allgemeine Angaben zur Zwischengesellschaft (nachfolgend als Gesellschaft bezeichnet) Name der Gesellschaft, für die die Anzeige abgegeben wird 6 Rechtsform 7 Hausnummer Straße Hausnummernzusatz 8 Postfach Adressergänzung 9 Postleitzahl Ort 10 Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO Staat Ort des Sitzes nach § 11 AO Staat 11 12 13 Die Gesellschaft ist optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG. - Juni 2024 - 1 = Ja -2- Allgemeine Angaben 14 Befindet sich ein Geschäftsbetrieb (tätigkeitsadäquate Räumlichkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 AStG) an der in den Zeilen 8 bis 10 angegebenen Adresse? 1 = Ja 2 = Nein Falls Zeile 14 mit „Nein“ beantwortet wurde, geben Sie bitte die Adresse des Geschäftsbetriebs an. 15 Verfügt die Gesellschaft über einen Telefonanschluss? 16 Telefonnummer 1 = Ja 2 = Nein Verfügt die Gesellschaft über einen eigenen Internetauftritt? 17 Domain 1 = Ja 2 = Nein Stehen die Räumlichkeiten zur alleinigen Verfügung? 18 Größe in Quadratmetern 1 = Ja 2 = Nein Bitte machen Sie hier weitere Angaben zur sachlichen Ausstattung (insbesondere Räumlichkeiten, Vermögenswerte). 19 20 Anzahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft (ohne Geschäftsführung/Aufsichtsrat) Bitte machen Sie hier weitere Angaben zu den Arbeitnehmern (Tätigkeitsumfang, Qualifikation etc.). 21 Angaben zur Geschäftsführung 22 Anrede 1 = Herr 2 = Frau 3 = Firma Namenszeile 1 Namenszeile 2 23 Straße Hausnummer Hausnummernzusatz 24 Adressergänzung 25 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 26 Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 27 Staat 28 29 Höhe der Vergütungen im Wirtschaftsjahr der Gesellschaft 30 Die Tätigkeit wird für diese Gesellschaft in Vollzeit ausgeübt. EUR 1 = Ja 2 = Nein Bitte machen Sie hier genaue Angaben zur Qualifikation für diese Tätigkeit und fügen Sie Nachweise bei. 31 Angaben zum Aufsichtsrat 32 Anrede 1 = Herr 2 = Frau Name 33 Vorname -3Straße Hausnummer Hausnummernzusatz 34 Adressergänzung 35 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 36 Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 37 Staat 38 39 EUR Höhe der Vergütungen im Wirtschaftsjahr der Gesellschaft Geschäftsbetrieb/Betriebsstätte 40 1 = Ja 2 = Nein Werden mehrere Geschäftsbetriebe/Betriebsstätten unterhalten? Bezeichnung des Geschäftsbetriebs/der Betriebsstätte 41 Straße Hausnummer 42 Adressergänzung 43 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 44 Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 45 Staat 46 Steuernummer 47 Hausnummernzusatz -4- Angaben zu den Beteiligten (1. Angabe) 48 Nummer des Beteiligten – Hinweis: Nummer ist einmalig zu vergeben und für den Beteiligten beizubehalten. 49 Anrede 1 = Herr 2 = Frau 3 = Firma Namenszeile 1 50 Namenszeile 2 51 Hausnummer Straße 52 Adressergänzung 53 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 54 Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 55 Staat 56 Steuernummer des Beteiligten Bisherige Steuernummer des Beteiligten Geburtsdatum Identifikationsnummer Handelsregisternummer Wirtschaftsidentifikationsnummer 57 58 59 Hausnummernzusatz -5- Angaben zu den Beteiligten (2. Angabe) 60 Nummer des Beteiligten – Hinweis: Nummer ist einmalig zu vergeben und für den Beteiligten beizubehalten. 61 Anrede 1 = Herr 2 = Frau 3 = Firma Namenszeile 1 62 Namenszeile 2 63 Straße Hausnummer Hausnummernzusatz 64 Adressergänzung 65 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 66 Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 67 Staat 68 Steuernummer des Beteiligten Bisherige Steuernummer des Beteiligten Geburtsdatum Identifikationsnummer Handelsregisternummer Wirtschaftsidentifikationsnummer 69 70 71 Angaben zu nahestehenden Personen (1. Angabe) 72 Nummer der nahestehenden Person 73 Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine 74 Anrede 1 = Herr 2 = Frau 3 = Firma 1 = natürliche Person 2 = Körperschaft 3 = Personengesellschaft Namenszeile 1 75 Namenszeile 2 76 Hausnummer Straße 77 Adressergänzung 78 Postleitzahl (Inland) 79 Ort (Inland) Hausnummernzusatz -6Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 80 Staat 81 Steuernummer der nahestehenden Person Bisherige Steuernummer der nahestehenden Person Geburtsdatum Identifikationsnummer Handelsregisternummer Wirtschaftsidentifikationsnummer 82 83 84 Nahestehendes Verhältnis im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG 85 Nahestehendes Verhältnis besteht zu einem Beteiligten. Bitte geben Sie die laufende Nummer des Beteiligten an. 86 Das nahestehende Verhältnis wird begründet gemäß (Unterlagen, insbesondere Konzernverzeichnis, Organigramm, Treuhandvertrag sind beizufügen) 1 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) AStG 2 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) AStG 3 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AStG 4 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a) gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 AStG 5 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 AStG 6 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AStG 7 = § 7 Absatz 4 Satz 1 AStG 8 = § 7 Absatz 4 Satz 2 AStG Angaben zu nahestehenden Personen (2. Angabe) 87 Nummer der nahestehenden Person 88 Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine 89 Anrede 1 = Herr 2 = Frau 3 = Firma 1 = natürliche Person 2 = Körperschaft 3 = Personengesellschaft Namenszeile 1 90 Namenszeile 2 91 Hausnummer Straße Hausnummernzusatz 92 Adressergänzung 93 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 94 Postleitzahl (Ausland) Ort (Ausland) 95 Staat 96 Steuernummer der nahestehenden Person 97 Bisherige Steuernummer der nahestehenden Person -7Geburtsdatum Identifikationsnummer Handelsregisternummer Wirtschaftsidentifikationsnummer 98 99 Nahestehendes Verhältnis im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG 100 Nahestehendes Verhältnis besteht zu einem Beteiligten. Bitte geben Sie die laufende Nummer des Beteiligten an. 101 Das nahestehende Verhältnis wird begründet gemäß (Unterlagen, insbesondere Konzernverzeichnis, Organigramm, Treuhandvertrag sind beizufügen) 1 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) AStG 2 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) AStG 3 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AStG 4 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a) gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 AStG 5 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 AStG 6 = § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AStG 7 = § 7 Absatz 4 Satz 1 AStG 8 = § 7 Absatz 4 Satz 2 AStG Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) (1. Angabe) Angaben zum Tätigkeitsbereich der Gesellschaft 102 Erstmalige Aufnahme der Tätigkeit 103 Art der Tätigkeit 1 = Land-und Forstwirtschaft 2 = Gewerbliche Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung und Montage, Exploration 3 = Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen 4 = Handel 5 = Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Erkenntnissen 6 = Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 7 = Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen 8 = Finanzierung 9 = Verwaltung 10 = Dienstleistung, soweit nicht von anderen Nummern umfasst 11 = Holdingtätigkeit 12 = Tätigkeit im Sinne des § 13 Absatz 2 AStG 13 = Sonstiges Bitte beschreiben Sie die Tätigkeit genau. 104 Die Tätigkeit ist einer Betriebsstätte zuzuordnen. Bitte geben Sie die Bezeichnung der Betriebsstätte an. 105 Steuernummer 1 = Ja 2 = Nein 106 Für die Tätigkeit ist eine beschränkte Steuerpflicht gegeben. 107 Bei der Ausführung der Tätigkeit wirkt eine steuerpflichtige Person im Sinne des § 7 AStG oder eine ihr nahestehende Person mit. 1 = Ja 2 = Nein 108 Von einer steuerpflichtigen Person im Sinne des § 7 AStG wurden für die Tätigkeit Arbeitnehmer an die ausländische Gesellschaft entsandt. 1 = Ja 2 = Nein Angaben zur wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit 109 Für die Tätigkeit wird einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Staat nachgegangen, in dem sich der Sitz/Ort der Geschäftsleitung befindet (bitte fügen Sie Nachweise und Erläuterungen bei). 1 = Ja 2 = Nein 110 Falls Zeile 109 mit „Ja“ beantwortet wurde: Die Einkünfte wurden durch die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit erzielt und sind ihr zuzuordnen. 1 = Ja 2 = Nein 111 Falls Zeile 109 mit „Ja“ beantwortet wurde: Der Fremdvergleichsgrundsatz wurde für diese Einkünfte beachtet. 1 = Ja 2 = Nein 112 Es erfolgt eine dauerhafte Teilnahme am Markt des Sitz- oder Geschäftsleitungsstaats der ausländischen Gesellschaft. 1 = Ja 2 = Nein 113 Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wird ausgeführt 1 = selbständig und eigenverantwortlich 2 = durch nahestehende Person im Sitzstaat der Gesellschaft/im gleichen Staat 3 = überwiegend durch Dritte (zum Beispiel nahestehende Person soweit nicht im Sitzstaat der Gesellschaft/gleichen Staat) Anzahl der Arbeitnehmer für diese Tätigkeit (ohne Geschäftsführung/Aufsichtsrat) 114 davon: Gesellschafter -8Qualifikation der Arbeitnehmer (bitte machen Sie hier genaue Angaben und fügen Sie Nachweise bei). 115 Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) (2. Angabe) Angaben zum Tätigkeitsbereich der Gesellschaft 116 Erstmalige Aufnahme der Tätigkeit 117 Art der Tätigkeit 1 = Land-und Forstwirtschaft 2 = Gewerbliche Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung und Montage, Exploration 3 = Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen 4 = Handel 5 = Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Erkenntnissen 6 = Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 7 = Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen 8 = Finanzierung 9 = Verwaltung 10 = Dienstleistung, soweit nicht von anderen Nummern umfasst 11 = Holdingtätigkeit 12 = Tätigkeit im Sinne des § 13 Absatz 2 AStG 13 = Sonstiges Bitte beschreiben Sie die Tätigkeit genau. 118 Die Tätigkeit ist einer Betriebsstätte zuzuordnen. Bitte geben Sie die Bezeichnung der Betriebsstätte an. 119 Steuernummer 1 = Ja 2 = Nein 120 Für die Tätigkeit ist eine beschränkte Steuerpflicht gegeben. 121 Bei der Ausführung der Tätigkeit wirkt eine steuerpflichtige Person im Sinne des § 7 AStG oder eine ihr nahestehende Person mit. 1 = Ja 2 = Nein 122 Von einer steuerpflichtigen Person im Sinne des § 7 AStG wurden für die Tätigkeit Arbeitnehmer an die ausländische Gesellschaft entsandt. 1 = Ja 2 = Nein Angaben zur wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit 123 Für die Tätigkeit wird einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Staat nachgegangen, in dem sich der Sitz/Ort der Geschäftsleitung befindet (bitte fügen Sie Nachweise und Erläuterungen bei). 1 = Ja 2 = Nein 124 Falls Zeile 123 mit „Ja“ beantwortet wurde: Die Einkünfte wurden durch die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit erzielt und sind ihr zuzuordnen. 1 = Ja 2 = Nein 125 Falls Zeile 123 mit „Ja“ beantwortet wurde: Der Fremdvergleichsgrundsatz wurde für diese Einkünfte beachtet. 1 = Ja 2 = Nein 126 Es erfolgt eine dauerhafte Teilnahme am Markt des Sitz- oder Geschäftsleitungsstaats der ausländischen Gesellschaft. 1 = Ja 2 = Nein 127 Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wird ausgeführt 1 = selbständig und eigenverantwortlich 2 = durch nahestehende Person im Sitzstaat der Gesellschaft/im gleichen Staat 3 = überwiegend durch Dritte (zum Beispiel nahestehende Person soweit nicht im Sitzstaat der Gesellschaft/gleichen Staat) Anzahl der Arbeitnehmer für diese Tätigkeit (ohne Geschäftsführung/Aufsichtsrat) davon: Gesellschafter 128 Qualifikation der Arbeitnehmer (bitte machen Sie hier genaue Angaben und fügen Sie Nachweise bei). 129 Anlagen Folgende Anlagen sind beigefügt 130 X Jahresabschluss nach ausländischem Recht 131 X Konzernverzeichnis/Organigramm 132 X Miet-, Telefon- und Energieverträge 133 X Nachweise über die Qualifikation des Personals 134 X Arbeitsverträge -9135 X Nachweise und Erläuterungen zur Ausübung der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit Gegebenenfalls weitere Anlagen (bitte benennen) 136 X Bei der Anfertigung der Anzeige und der Anlagen hat mitgewirkt Name 137 Anschrift 138 Telefonnummer 139 Benennung eines Empfangsbevollmächtigten 140 Anrede 1 = Herr 2 = Frau 3 = Firma Namenszeile 1 Namenszeile 2 141 Straße Hausnummer Hausnummernzusatz 142 Postleitzahl (Inland) Ort (Inland) 143 Telefonnummer 144 145 Bestellt 1 = zur Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten und Rechte als Bevollmächtigter im Sinne des § 80 AO. 2 = zum Empfang von Schriftstücken als inländischer Empfangsbevollmächtigter im Sinne des § 123 AO. 3 = zum Empfang von Schriftstücken als gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter im Sinne des § 183a AO. Unterschrift Ort Datum 146 Eigenhändige Unterschrift der Person(en), die für die Erstellung der Anzeige verantwortlich ist/sind. 147 Hinweis Die mit der Anzeige angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 90, 93 und 149 AO sowie des § 17 Absatz 1 und des § 18 Absatz 3 AStG erhoben. Das zuständige Finanzamt kann in den Fällen, in denen nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AStG verlangen. Datenschutzhinweis Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der DatenschutzGrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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