Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer: Anmeldevordrucke
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 8 VersStG
- § 4 VersStG
- § 6 VersStG
- § 9 Abs. 4 VersStG
- § 5 Abs. 1 S. 3 VersStG
- § 9 Abs. 1 VersStG
- § 7 Abs. 4 VersStG
- § 8 Abs. 1 VersStG
- § 150 Abs. 3 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 9 Abs. 6 VersStG
- § 1 VersStG
- § 2 Abs. 2 VersStG
- § 3 Abs. 2 VersStG
- § 8 Abs. 2 VersStG
- § 240 AOSäumniszuschläge
- § 8 Abs. 3 VersStG
- § 9 VersStG
- § 7 VersStDV
- § 8 FeuerschStG
- § 4 FeuerschStG
- § 3 Abs. 3 FeuerschStG
- § 3 Abs. 2 FeuerschStG
- § 4 Abs. 3 FeuerschStG
- § 3a FeuerschStG
- § 8 Abs. 2 FeuerschStG
- § 8 Abs. 1 FeuerschStG
- § 8 Abs. 4 FeuerschStG
- § 5 Abs. 2 FeuerschStG
BFH-Entscheidungen zu § 150 AO
- BFH X R 28/24: Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen15.04.2026
- BFH X R 32/23: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht02.12.2025
- BFH VI R 5/23: Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern20.11.2025
- BFH VI R 35/21: Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse11.07.2024
Verwaltungsanweisungen zu § 150 AO
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Bundeszentralamt für Steuern FAX E-MAIL Referate St II 1 Bp III 9 DATUM 23. März 2021 nachrichtlich: Bundesrechnungshof Adenauerallee 81 53113 Bonn BETREFF ANLAGEN GZ DOK Versicherungsteuer; Änderung der Anmeldevordrucke für die Versicherungsteuer und für die Feuerschutzsteuer 8 III C 4 - S 6532/19/10001 :004 2021/0333440 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Hiermit werden die Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Versicherungsteuer (§ 8 Versicherungsteuergesetz) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Feuerschutzsteuergesetz) bekannt gegeben (siehe Anlagen). Die Neufassungen gehen im Wesentlichen zurück auf Änderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659). Die angepassten Anmeldeformulare sollen ab dem 25. März 2021 auf dem Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de abrufbar sein. Die Vordrucke sind darüber hinaus aber auch im Hinblick auf frühere Anmeldezeiträume zu verwenden. Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2013 - IV D 5-S 6532/12/10001 - BStBl I 2013 S. 97 wird mit Wirkung ab der technischen Bereitstellung der aktualisierten VersicherungsteuerVordrucke aufgehoben. Das Gleiche gilt hinsichtlich des BMF-Schreibens vom 28. November Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin 2013 - IV D 5-S 6532/13/10001 - BStBl I 2013 S. 1517 betreffend die Anmeldevordrucke für die Feuerschutzsteuer. Im Auftrag Bundeszentralamt für Steuern Eingangsstempel/Datum Steuernummer (bitte stets angeben) /V An das Bundeszentralamt für Steuern Versicherungsteuer An der Küppe 1 53225 Bonn Versicherungsteueranmeldung 20 (§ 8 VersStG) Name/Anschrift des Versicherers: 01 Jan 07 Jul 41 I. Kalendervierteljahr 02 Feb 08 Aug 42 II. Kalendervierteljahr 03 Mär 09 Sep 43 III. Kalendervierteljahr 04 Apr 10 Okt 44 IV. Kalendervierteljahr 05 Mai 11 Nov bei jährlicher Abgabe bitte ankreuzen 06 Jun 12 Dez Kalenderjahr Anmeldungszeitraum (siehe Hinweis 4.) bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters: Wenn berichtigte Steueranmeldung: bei vierteljährlicher Abgabe bitte ankreuzen bitte hier ankreuzen Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen) ja (Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt) nein Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen) Isteinnahmen Solleinnahmen EUR, Ct Versicherungsentgelte - ohne VersSt - (sämtliche gebuchte Beiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, ausgenommen Hagelversicherungen und sog. agrarische Mehrgefahrenversicherungen) Nichtsteuerbare Versicherungsentgelte (siehe Hinweis 1.) Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile (siehe Hinweis 1.) Steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG (siehe Hinweis 1.) Höhe der Versicherungsentgelte, für die Anderen die Steuerentrichtung übertragen wurde (siehe Hinweis 1.) Steuerpflichtige Entgelte: V-Schlüssel Steuersatz (§ 6 VersStG) Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer (siehe Hinweis 2.) (siehe Hinweis 2.) Anteil: 1 19 % 2 22 % Feuerversicherung 3 19 % Wohngebäudevers. 86 % 4 19 % Hausratversicherung 85 % 5 3,8 % Unfallversicherung 2 100 % 6 3 % Seeschiffskaskovers. 3 100 % 7 Hagelversicherung 0,3 ‰ 4 8 Sog. agrarische 4 Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰ EUR, Ct Abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuererstattungen gemäß (siehe Hinweis 3.) § 9 Abs. 4 VersStG § 9 Abs. 1 bis 3 VersStG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.) (§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.) EUR, Ct EUR, Ct Steuer EUR, Ct 100 % 1 60 % Zwischensumme Übertrag aus Anlage 1 „Alte Steuersätze“: zuzüglich Abführung der Versicherungsteuer für Mitversicherer gem. § 7 Abs. 4 VersStG (Fremdanteil): (siehe Hinweis 5. bis 7.) Steuerbetrag Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 1 VersStG, i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO) Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO) und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.) 1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 2 mit Prämienrückgewähr 3 einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG) 4 der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.) VersSt (2020) Datenerfassung 1. Erfassung: 2. Abgleich der erfassten Daten/Freigabe (Prüfung): (vom BZSt auszufüllen) (Nz. / Datum) (Nz. / Datum) 034103 Hinweise 1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht: - im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 VersStG); - nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o. ä.); - die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG; - steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG; - steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 und 5 VersStG) die Steuer entrichten; - steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Abs. 4 VersStG) die Steuer entrichten. Angaben hierzu sind ab 1. Januar 2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden. 2. Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG): Regelsteuersatz: Hausratversicherung: Wohngebäudeversicherung: Feuerversicherung: Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr: Seeschiffskaskoversicherung: Hagelversicherung: Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung: 19 % (des Versicherungsentgelts) 19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts) 19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts) 22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts) 22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts) 3,8 % (des Versicherungsentgelts) 3 % (des Versicherungsentgelts) 0,3 ‰ (der Versicherungssumme) 0,3 ‰ (der Versicherungssumme) (Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen) Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen (vgl. § 10 b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist - bei Bedarf - die Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen. 3. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen (Gründe bitte näher erläutern): - die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde (Mit dem VersStRModG ist die bis zum 09.12.2020 in § 5 Absatz 1 Satz 3 VersStG geregelte Steuererstattung in den neuen § 9 Abs. 4 VersStG verlagert worden.), - die Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 VersStG (Mit dem VersStRModG wurden mit Wirkung zum 10.12.2020 in Absatz 1 der Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst.) Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 2.). Bei Bedarf ist für diese Eintragungen die Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen. 4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. 5. Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung: Bundesbank Filiale Saarbrücken IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70 BIC MARKDEF1590 Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird. Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPALastschriftverfahren finden Sie unter: www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare. 6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden. 7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern. 8. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“. VersSt (2020) 034103 Anlage 1 „Alte Steuersätze“ (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen): (siehe Hinweis 2.) (siehe Hinweis 2.) V-Schlüssel Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer Steuersatz (§ 6 VersStG) 01 0,2 ‰ 1 02 14,00 %2 03 18,00 %3 04 17,75 %4 05 16,00 %5 06 11,00 %6 07 15,00 %7 08 14,75 % 8 09 3,20 % 9 10 2,00 % 10 11 15,00 %11 12 10,00 %12 13 14,00 %13 14 13,75 %14 15 3,00 % 15 16 12,00 % 17 11,50 % 18 11,60 %18 19 2,40 % 19 20 10,00 % 21 10,00 % 22 10,00 % 23 2,00 % 23 Abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuererstattungen gem. (siehe Hinweis 3.) § 9 Abs. 4 VersStG § 9 Abs. 1 und 3 VersStG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.) EUR, Ct Steuer (§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.) EUR, Ct EUR, Ct EUR, Ct 16 17 20 21 22 Summe Übertrag * Erläuterungen: Fußnote Versicherungen Geltungsdauer 1 Hagelversicherung 01.07.1991 – 31.12.2012 0,2 ‰ 2 3 4 Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung 01.01.2007 – 30.06.2010 01.01.2007 – 30.06.2010 01.01.2007 – 30.06.2010 14,00 % 18,00 % 17,75 % 5 6 7 8 9 10 übrige Versicherungen Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Seeschiffskaskoversicherung 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.07.1991 – 31.12.2006 16,00 % 11,00 % 15,00 % 14,75 % 3,20 % 2,00 % 11 12 13 14 15 übrige Versicherungen Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.01.1995 – 31.12.2001 01.07.1991 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 15,00 % 10,00 % 14,00 % 13,75 % 3,00 % 16 17 18 19 übrige Versicherungen Gebäudeversicherung Hausratversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 12,00 % 11,50 % 11,60 % 2,40 % 20 21 22 23 übrige Versicherungen Gebäudeversicherung Hausratversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 10,00 % 10,00 % 10,00 % 2,00 % VersSt (2020) Steuersatz 034103 Bundeszentralamt für Steuern Steuernummer (bitte stets angeben) Eingangsstempel/Datum /V Versicherungsteueranmeldung 20 für EU / EWR-Versicherer o h n e Geschäftsleitung oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (§ 8 VersStG) An das Bundeszentralamt für Steuern Versicherungsteuer Anmeldungszeitraum An der Küppe 1 53225 Bonn (siehe Hinweis 4.) bei vierteljährlicher Abgabe bitte ankreuzen bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen Name/Anschrift des EU/EWR-Versicherers: Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters: 01 Jan 07 Jul 41 I. Kalendervierteljahr 02 Feb 08 Aug 42 II. Kalendervierteljahr 03 Mär 09 Sep 43 III. Kalendervierteljahr 04 Apr 10 Okt 44 IV. Kalendervierteljahr 05 Mai 11 Nov bei jährlicher Abgabe bitte ankreuzen 06 Jun 12 Dez Kalenderjahr Wenn berichtigte Steueranmeldung: bitte hier ankreuzen Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen) ja (Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt) nein Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen) Isteinnahmen Solleinnahmen EUR,Ct Steuerpflichtige Versicherungsentgelte für Versicherungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1 VersStG)(siehe Hinweis 1.) Nichtsteuerbare Versicherungsentgelte (siehe Hinweis 1.) Steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG (siehe Hinweis 1.) Höhe der Versicherungsentgelte, für die Anderen die Steuerentrichtung übertragen wurde (siehe Hinweis 1.) Steuerpflichtige Entgelte: V-Schlüssel Steuersatz (§ 6 VersStG) Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer (siehe Hinweis 2.) (siehe Hinweis 2.) Anteil: 1 19 % 2 22 % Feuerversicherung 1 60 % 3 19 % Wohngebäudevers. 86 % 4 19 % Hausratversicherung 85 % 5 3,8 % Unfallversicherung 2 100 % 6 3 % Seeschiffskaskovers.3 100 % 7 Hagelversicherung 0,3 ‰ 4 8 Sog. agrarische 4 Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰ abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuererstattungen gem. (siehe Hinweise 3.) § 9 Abs. 4 VersStG § 9 Abs. 1 bis 3 VersStG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.) (§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.) EUR,Ct EUR,Ct EUR,Ct Steuer EUR,Ct 100 % Zwischensumme Übertrag aus Anlage 1 „Alte Steuersätze“: zuzüglich Abführung der Versicherungsteuer für Mitversicherer gem. § 7 Abs. 4 VersStG (Fremdanteil): (siehe Hinweise 5. bis 7.) Steuerbetrag Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 1 VersStG i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO) Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO) und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.) 1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 2 mit Prämienrückgewähr 3 einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG) 4 der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.) VersStEU/EWR (2020) Datenerfassung 1. Erfassung: 2. Abgleich der erfassten Daten/Freigabe (Prüfung): (vom BZSt auszufüllen) (Nz. / Datum) (Nz. / Datum) 034102 Hinweise 1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht: - im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 VersStG); - nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o. ä.); - die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG; - steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG; - steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 und 5 VersStG) die Steuer entrichten; - steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Abs. 4 VersStG) die Steuer entrichten. Angaben hierzu sind ab 1. Januar 2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden. 2. Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG): 19 % (des Versicherungsentgelts) Regelsteuersatz: Hausratversicherung: 19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts) Wohngebäudeversicherung: 19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts) Feuerversicherung: 22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts) Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: 22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts) Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr: 3,8 % (des Versicherungsentgelts) Seeschiffskaskoversicherung: 3 % (des Versicherungsentgelts) Hagelversicherung: 0,3 ‰ (der Versicherungssumme) Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung: 0,3 ‰ (der Versicherungssumme) (Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen) Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen (vgl. § 10 b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist - bei Bedarf - die Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen. 3. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen (Gründe bitte näher erläutern): - die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde (Mit dem VersStRModG ist die bis zum 09.12.2020 in § 5 Absatz 1 Satz 3 VersStG geregelte Steuererstattung in den neuen § 9 Abs. 4 VersStG verlagert worden.), - die Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 VersStG (Mit dem VersStRModG wurden mit Wirkung zum 10.12.2020 in Absatz 1 der Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst.) Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 2.). Bei Bedarf ist für diese Eintragungen die Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen. 4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. 5. Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung: Bundesbank Filiale Saarbrücken IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70 BIC MARKDEF1590 Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird. Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPALastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie unter: www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare. 6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden. 7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern. 8. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“. VersStEU/EWR (2020) 034102 Anlage 1 „Alte Steuersätze“ (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen): (siehe Hinweis 2.) (siehe Hinweis 2.) V-Schlüssel Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer Steuersatz (§ 6 VersStG) 01 0,2 ‰ 1 02 14,00 % 2 03 18,00 % 3 04 17,75 % 4 05 16,00 % 5 06 11,00 %6 07 15,00 % 7 08 14,75 % 8 09 3,20 % 9 10 2,00 % 10 11 15,00 % 11 12 10,00 % 12 13 14,00 % 13 14 13,75 % 14 15 3,00 % 15 16 12,00 % 16 17 11,50 % 17 18 11,60 % 18 19 2,40 % 19 20 10,00 % 21 10,00 % 21 22 10,00 % 22 23 2,00 % 23 EUR, Ct abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuererstattungen gem. (siehe Hinweise 3.) § 9 Abs. 4 VersStG § 9 Abs. 1 und 3 VersStG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.) (§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.) EUR, Ct Steuer EUR, Ct EUR, Ct 20 Summe Übertrag * Erläuterungen: Fußnote Versicherungen Geltungsdauer 1 Hagelversicherung 01.07.1991 – 31.12.2012 0,2 ‰ 2 3 4 Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung 01.01.2007 – 30.06.2010 01.01.2007 – 30.06.2010 01.01.2007 – 30.06.2010 14,00 % 18,00 % 17,75 % 5 6 7 8 9 10 übrige Versicherungen Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Seeschiffskaskoversicherung 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.07.1991 – 31.12.2006 16,00 % 11,00 % 15,00 % 14,75 % 3,20 % 2,00 % 11 12 13 14 15 übrige Versicherungen Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.01.1995 – 31.12.2001 01.07.1991 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 15,00 % 10,00 % 14,00 % 13,75 % 3,00 % 16 17 18 19 übrige Versicherungen Gebäudeversicherung Hausratversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 12,00 % 11,50 % 11,60 % 2,40 % 20 21 22 23 übrige Versicherungen Gebäudeversicherung Hausratversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 10,00 % 10,00 % 10,00 % 2,00 % VersStEU/EWR (2020) Steuersatz 034102 Bundeszentralamt für Steuern Steuernummer (bitte stets angeben) Eingangsstempel/Datum /V Versicherungsteueranmeldung 20 für Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 bis 5, § 8 VersStG) An das Bundeszentralamt für Steuern Versicherungsteuer An der Küppe 1 53225 Bonn Anmeldungszeitraum (siehe Hinweis 4.) bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen bei vierteljährlicher Abgabe bitte ankreuzen Name/Anschrift des Bevollmächtigten: Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters: Kalender - 01 Jan 07 Jul 41 I. vierteljahr 02 Feb 08 Aug 42 II. vierteljahr 03 Mär 09 Sep 43 III. vierteljahr 04 Apr 10 Okt 44 IV. vierteljahr 05 Mai 11 Nov 06 Jun 12 Dez Kalender Kalender - Kalender - bei jährlicher Abgabe bitte ankreuzen Kalenderjahr Wenn berichtigte Steueranmeldung: bitte hier ankreuzen Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen) ja (Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt) nein Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen) Isteinnahmen Solleinnahmen EUR, Ct Nichtsteuerbare Versicherungsentgelte in Euro (siehe Hinweis 1.) Steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG in Euro (siehe Hinweis 1.) Höhe der Versicherungsentgelte, für die Anderen die Steuerentrichtung übertragen wurde (siehe Hinweis 1.) Steuerpflichtige Entgelte, für die die Steuer vom Bevollmächtigten abgeführt wird (bitte auch Anlage 1 ausfüllen): V-Schlüssel Steuersatz (§ 6 VersStG) (siehe Hinweis 2.) Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer (siehe Hinweis 2.) Anteil: 1 19 % 100 % 2 22 % Feuerversicherung 1 60 % 3 19 % Wohngebäudevers. 86 % 4 19 % Hausratversicherung 85 % 5 3,8 % Unfallversicherung 2 100 % Seeschiffskaskovers. 3 100 % 6 3% EUR, Ct Abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuererstattungen gem. (siehe Hinweis 3.) § 9 Abs. 4 VersStG § 9 Abs. 1 bis 3 VersStG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.) (§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.) EUR, Ct EUR, Ct Steuer EUR, Ct 7 Hagelversicherung 0,3 ‰ 4 8 Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰ 4 Zwischensumme Übertrag aus Anlage 2 „Alte Steuersätze“: (siehe Hinweis 5. bis 7.) Steuerbetrag Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 3 VersStG i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO) Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO) und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.) Datenerfassung (vom BZSt auszufüllen) 1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 2 mit Prämienrückgewähr 3 einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG) 4 der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.) VersStBV (2020) 1. Erfassung: 2. Abgleich der erfassten Daten/Freigabe (Prüfung): (Nz. / Datum) (Nz. / Datum) 034101 Hinweise 1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht: - im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 VersStG); - nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o. ä.); - die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG; - steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG; - steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 und 5 VersStG) die Steuer entrichten; - steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Abs. 4 VersStG) die Steuer entrichten. Angaben hierzu sind ab 1. Januar 2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden. 2. Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG): Regelsteuersatz: Hausratversicherung: Wohngebäudeversicherung: Feuerversicherung: Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr: Seeschiffskaskoversicherung: Hagelversicherung: Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung: (Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen) 19 % (des Versicherungsentgelts) 19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts) 19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts) 22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts) 22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts) 3,8 % (des Versicherungsentgelts) 3 % (des Versicherungsentgelts) 0,3 ‰ (der Versicherungssumme) 0,3 ‰ (der Versicherungssumme) Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen (vgl. § 10 b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist - bei Bedarf - die Anlage 2 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen. 3. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen (Gründe bitte näher erläutern): - die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde (Mit dem VersStRModG ist die bis zum 09.12.2020 in § 5 Absatz 1 Satz 3 VersStG geregelte Steuererstattung in den neuen § 9 Abs. 4 VersStG verlagert worden.), - die Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 VersStG (Mit dem VersStRModG wurden mit Wirkung zum 10.12.2020 in Absatz 1 der Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst.) Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 1.). Bei Bedarf ist für diese Eintragungen die Anlage 2 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen. 4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. 5. Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung: Bundesbank Filiale Saarbrücken IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70 BIC MARKDEF1590 Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird. Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPALastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie unter: www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare 6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden. 7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern. 8. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“. VersStBV (2020) 034101 Anlage 1 „Angaben zum Versicherungsgeschäft": Name und Anschrift der Versicherer bzw. anderer Unternehmen, für die die Steuer abgeführt wird: (bitte bei erstmaliger Bevollmächtigung ab 1. Januar 2014 Kopie der entsprechenden Vollmacht beifügen): Name VersStBV (2020) Anschrift 034101 Anlage 2 „Alte Steuersätze“ (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen): (siehe Hinweis 2.) (siehe Hinweis 2.) V-Schlüssel Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer Steuersatz (§ 6 VersStG) 1 0,2 ‰ 1 2 14,00 % 2 3 18,00 % 4 17,75 % 4 5 16,00 % 5 6 11,00 % 7 15,00 % 7 8 14,75 % 8 09 3,20 % 9 10 2,00 % 10 11 15,00 % 12 10,00 % 13 14,00 % 14 13,75 % 15 3,00 % 16 12,00 % 17 11,50 % 17 18 11,60 % 18 19 2,40 % 19 20 10,00 % 21 10,00 % 22 10,00 % 23 2,00 % EUR, Ct Abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuererstattungen gem. (siehe Hinweis 3.) § 9 Abs. 4 VersStG § 9 Abs. 1 und 3 VersStG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.) (§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.) EUR, Ct Steuer EUR, Ct EUR, Ct 3 6 11 12 13 14 15 16 20 21 22 23 Summe Übertrag * Erläuterungen: Fußnote Versicherungen Geltungsdauer 1 Hagelversicherung 01.07.1991 – 31.12.2012 0,2 ‰ 2 3 4 Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung 01.01.2007 – 30.06.2010 01.01.2007 – 30.06.2010 01.01.2007 – 30.06.2010 14,00 % 18,00 % 17,75 % 5 6 7 8 9 10 übrige Versicherungen Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Seeschiffskaskoversicherung 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.07.1991 – 31.12.2006 16,00 % 11,00 % 15,00 % 14,75 % 3,20 % 2,00 % 11 12 13 14 15 übrige Versicherungen Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.01.1995 – 31.12.2001 01.07.1991 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 15,00 % 10,00 % 14,00 % 13,75 % 3,00 % 16 17 18 19 übrige Versicherungen Gebäudeversicherung Hausratversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 12,00 % 11,50 % 11,60 % 2,40 % 20 21 22 23 übrige Versicherungen Gebäudeversicherung Hausratversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 10,00 % 10,00 % 10,00 % 2,00 % VersStBV (2020) Steuersatz 034101 Bundeszentralamt für Steuern Eingangsstempel/Datum Steuernummer (bitte stets angeben) /V Versicherungsteueranmeldung 20 für Versicherungsnehmer An das Bundeszentralamt für Steuern Versicherungsteuer An der Küppe 1 53225 Bonn (§ 7 Abs. 6 i. V. m. § 8 Abs. 3 VersStG) (siehe Hinweis 1.) Zahlungsmonat (siehe Hinweis 4.) bitte ankreuzen Name/Anschrift des Versicherungsnehmers: ggf. Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters: 01 Jan 05 Mai 09 Sep 02 Feb 06 Jun 10 Okt 03 Mär 07 Jul 11 Nov 04 Apr 08 Aug 12 Dez Wenn berichtigte Steueranmeldung: Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen) bitte hier ankreuzen (Einzugsermächtigung ja wurde bereits erteilt) nein Steuerpflichtige Entgelte: (Anlage 1 „Angaben zu den Versicherungsverhältnissen“ ist auszufüllen) V-Schlüssel Steuersatz (§ 6 VersStG) Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer (siehe Hinweis 2.) (siehe Hinweis 2.) abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuererstattungen gem. § 9 VersStG Steuer (siehe Hinweis 3.) Anteil: 1 19 % 100 % 2 22 % Feuerversicherung 1 60 % 3 19 % Wohngebäudevers. 86 % 4 19 % Hausratversicherung 85 % 5 3,8 % Unfallversicherung 2 100 % 6 3 % Seeschiffskaskovers.3 100 % 7 Hagelversicherung 0,3 ‰ 4 8 Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰ 4 EUR, Ct EUR, Ct EUR,Ct Zwischensumme Übertrag aus Anlage 2 „Alte Steuersätze“: (siehe Hinweis 4. bis 6.) Steuerbetrag Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 3 VersStG i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO) Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO) und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 7.) Datenerfassung 1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 2 mit Prämienrückgewähr 1. Erfassung: 3 einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG) 4 der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.) VersStVN (2020) 2. Abgleich der erfassten Daten/Freigabe (Prüfung): (vom BZSt auszufüllen) (Nz. / Datum (Nz. / Datum 034100 Hinweise 1. Hat der Versicherer weder seinen Sitz noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), so hat der Versicherungsnehmer die Steuer anzumelden und zu entrichten (§ 7 Abs. 6 i. V. m. § 8 Abs. 3 VersStG). 2. Die Steuer wird regelmäßig vom Versicherungsentgelt berechnet. Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG): Regelsteuersatz: Hausratversicherung: Wohngebäudeversicherung: Feuerversicherung: Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr: Seeschiffskaskoversicherung: Hagelversicherung: Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung: 19 % (des Versicherungsentgelts) 19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts) 19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts) 22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts) 22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts) 3,8 % (des Versicherungsentgelts) 3 % (des Versicherungsentgelts) 0,3 ‰ (der Versicherungssumme) 0,3 ‰ (der Versicherungssumme) (Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen) Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen (vgl. § 10 b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist - bei Bedarf - die Anlage 2 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen. 3. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen (Gründe bitte näher erläutern): - die Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 VersStG (Mit dem VersStRModG wurden mit Wirkung zum 10.12.2020 in Absatz 1 der Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst.) Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind. Bei Bedarf ist für diese Eintragungen die Anlage 2 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen. 4. Zahlungsmonat ist der Monat, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist. Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf des Zahlungsmonats eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten (§ 8 Abs. 3 VersStG). Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung: Bundesbank Filiale Saarbrücken IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70 BIC MARKDEF1590 Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird. Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPALastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie unter: www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare. 5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden. 6. Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern. 7. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“. VersStVN (2020) 034100 Anlage 1 „Angaben zu den Versicherungsverhältnissen“: Name und Anschrift des ausländischen Versicherers Nummer des Versichertes Risiko Versicherungs- und versicherter Versicherungszeitraum, für den die Zahlung scheins Gegenstand geleistet wurde von (tt.mm.jj) VersStVN (2020) bis (tt.mm.jj) Tag der Zahlung Gezahltes Entgelt (Prämien, Beiträge, Vor/Nachschüsse, Umlagen, etc.) (tt.mm.jj) in der jeweiligen Währung UmrechGezahltes Entgelt in nungskurs für die Währung (§ 7 VersStDV) Euro 034100 Anlage 2 „Alte Steuersätze“ (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen): V-Schlüssel Steuersatz * (§ 6 VersStG) Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer (Hinweis 2.) (Hinweis 2.) abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuererstattungen gem. § 9 VersStG Steuer (Hinweis 3.) EUR, Ct EUR, Ct EUR, Ct 1 01 0,2 ‰ 02 14,00 % 2 03 18,00 % 3 04 17,75 % 4 05 16,00 % 5 06 11,00 % 6 07 15,00 % 7 08 14,75 % 8 09 3,20 % 9 10 2,00 % 10 11 15,00 % 11 12 10,00 % 12 13 14,00 % 13 14 13,75 % 14 15 3,00 % 15 16 12,00 % 16 17 11,50 % 17 18 11,60 % 18 19 2,40 % 19 20 10,00 % 20 21 10,00 % 21 22 10,00 % 22 23 2,00 % 23 Summe Übertrag * Erläuterungen: Fußnote Versicherungen Geltungsdauer 1 Hagelversicherung 01.07.1991 – 31.12.2012 0,2 ‰ 2 3 4 Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung 01.01.2007 – 30.06.2010 01.01.2007 – 30.06.2010 01.01.2007 – 30.06.2010 14,00 % 18,00 % 17,75 % 5 6 7 8 9 10 übrige Versicherungen Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Seeschiffskaskoversicherung 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.01.2002 – 31.12.2006 01.07.1991 – 31.12.2006 16,00 % 11,00 % 15,00 % 14,75 % 3,20 % 2,00 % 11 12 13 14 15 übrige Versicherung Feuerversicherung Hausratversicherung Gebäudeversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.01.1995 – 31.12.2001 01.07.1991 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 01.01.1995 – 31.12.2001 15,00 % 10,00 % 14,00 % 13,75 % 3,00 % 16 17 18 19 übrige Versicherungen Gebäudeversicherung Hausratversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 01.07.1993 – 31.12.1994 12,00 % 11,50 % 11,60 % 2,40 % 20 21 22 23 übrige Versicherungen Gebäudeversicherung Hausratversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 01.07.1991 – 30.06.1993 10,00 % 10,00 % 10,00 % 2,00 % VersStVN (2020) Steuersatz 034100 Bundeszentralamt für Steuern Eingangsstempel/Datum Steuernummer (bitte stets angeben) /F An das Bundeszentralamt für Steuern Feuerschutzsteuer An der Küppe 1 53225 Bonn Feuerschutzsteueranmeldung 20 (§ 5 i. V. m § 8 FeuerschStG) Anmeldungszeitraum (siehe Hinweis 4.) Name/Anschrift des Versicherers: Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters: bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen bei vierteljährlicher Abgabe bitte ankreuzen 01 Jan 07 Jul 41 I. 02 Feb 08 Aug 42 II. vierteljahr 03 Mär 09 Sep 43 III. Kalendervierteljahr 04 Apr 10 Okt 44 IV. Kalendervierteljahr 05 Mai 11 Nov bei jährlicher Abgabe bitte ankreuzen 06 Jun 12 Dez Kalenderjahr Wenn berichtigte Steueranmeldung: ja Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen) Isteinnahmen Kalenderbitte hier ankreuzen (Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt) Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen) Kalendervierteljahr nein Solleinnahmen Steuerpflichtige Entgelte: V-Schlüssel Steuersatz (§ 4 FeuerschStG) Bemessungsgrundlage ohne Versicherungssteuer (siehe Hinweis 1.) (siehe Hinweis 1.) Abzgl. BemessungsgrundAbzgl. Bemessungsgrundlage für Steuerabzüge gem. lage für Steuererstattungen § 3 Abs. 3 FeuerschStG gem. § 3 Abs. 2 FeuerschStG (siehe Hinweis 3.) Anteil: 1 22 % Feuerversicherung 1 40 % 2 19 % Wohngebäudevers. 14 % 3 19 % Hausratversicherung 15 % 4 8% Feuerversicherung 1 100 % 5 8% Gebäudevers. 25 % 6 8% Hausratversicherung 20 % EUR, Ct Steuer (siehe Hinweis 2.) EUR, Ct EUR, Ct (siehe Hinweise 5. bis 7.) EUR, Ct Steuerbetrag Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum Unterschrift Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO) und § 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.) Datenerfassung 1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 1. Erfassung: 2. Abgleich der erfassten Daten/Freigabe (Prüfung): FeuerschSt (2020) (vom BZSt auszufüllen) (Nz. / Datum) (Nz. / Datum) 034105 Hinweise 1. Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Abs. 3 FeuerschStG). Seit 1. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG): 19 % Wohngebäudeversicherung: auf 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 19 % Hausratversicherung: auf 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 22 % Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: auf 40 % des Versicherungsentgelts Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Anwendung des § 3a FeuerschStG (Freibetrag Brandunterstützungsvereine) wird auf Punkt VI. des Merkblatts Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine verwiesen. Das Merkblatt ist unter www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Merkblätter aufrufbar. Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren, sind mit bei Fälligkeit geltendem Steuersatz und geltender Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 2010 galten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG): 8% Gebäudeversicherung: auf 25 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 8% Hausratversicherung: auf 20 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 8% Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: auf 100 % des Versicherungsentgelts 2. Erstattungen nach § 3 Absatz 2 FeuerschStG kommen in Betracht, wenn die Versicherung vorzeitig aufgelöst oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 01.07.2010 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind. 3. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat (§ 3 Abs. 3 FeuerschStG). 4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 FeuerschStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro betragen, ist der Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. 5. Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung: Bundesbank Filiale Saarbrücken IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70 BIC MARKDEF1590 Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird. Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPALastschriftverfahren finden Sie unter: www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare. 6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden. 7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern. 8. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“. FeuerschStEU/EWR (2020) 034105 Bundeszentralamt für Steuern Eingangsstempel/Datum Steuernummer (bitte stets angeben) /F Feuerschutzsteueranmeldung 20 für EU / EWR-Versicherer ohne Geschäftsleitung oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland An das Bundeszentralamt für Steuern Feuerschutzsteuer An der Küppe 1 53225 Bonn (§ 8 FeuerschStG) Anmeldungszeitraum (siehe Hinweis 4.) Name/Anschrift des EU/EWR-Versicherers: Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters: bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen bei vierteljährlicher Abgabe bitte ankreuzen 01 Jan 07 Jul 41 I. 02 Feb 08 Aug 42 II. vierteljahr 03 Mär 09 Sep 43 III. Kalendervierteljahr 04 Apr 10 Okt 44 IV. Kalendervierteljahr 05 Mai 11 Nov bei jährlicher Abgabe bitte ankreuzen 06 Jun 12 Dez Kalenderjahr Wenn berichtigte Steueranmeldung: ja Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen) Isteinnahmen Kalenderbitte hier ankreuzen (Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt) Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen) Kalendervierteljahr nein Solleinnahmen Steuerpflichtige Entgelte: V-Schlüssel Steuersatz (§ 4 FeuerschStG) Bemessungsgrundlage ohne Versicherungssteuer (siehe Hinweis 1.) (siehe Hinweis 1.) Abzgl. BemessungsgrundAbzgl. Bemessungsgrundlage für Steuerabzüge gem. lage für Steuererstattungen § 3 Abs. 3 FeuerschStG gem. § 3 Abs. 2 FeuerschStG (siehe Hinweis 3.) Anteil: 1 22 % Feuerversicherung 1 40 % 2 19 % Wohngebäudevers. 14 % 3 19 % Hausratversicherung 15 % 4 8% Feuerversicherung 1 100 % 5 8% Gebäudevers. 25 % 6 8% Hausratversicherung 20 % EUR, Ct Steuer (siehe Hinweis 2.) EUR, Ct EUR, Ct (siehe Hinweise 5. bis 7.) EUR, Ct Steuerbetrag Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum Unterschrift Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO) und § 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.) Datenerfassung 1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 1. Erfassung: 2. Abgleich der erfassten Daten/Freigabe (Prüfung): FeuerschStEU/EWR (2020) (vom BZSt auszufüllen) (Nz. / Datum) (Nz. / Datum) 034104 Hinweise 1. Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Abs. 3 FeuerschStG). Seit 1. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG): 19 % Wohngebäudeversicherung: auf 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 19 % Hausratversicherung: auf 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 22 % Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: auf 40 % des Versicherungsentgelts Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer. Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren, sind mit bei Fälligkeit geltendem Steuersatz und geltender Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 2010 galten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG): 8% Gebäudeversicherung: auf 25 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 8% Hausratversicherung: auf 20 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 8% Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: auf 100 % des Versicherungsentgelts 2. Erstattungen nach § 3 Absatz 2 FeuerschStG kommen in Betracht, wenn die Versicherung vorzeitig aufgelöst oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 01.07.2010 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind. 3. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat (§ 3 Abs. 3 FeuerschStG). 4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 FeuerschStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro betragen, ist der Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. 5. Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung: Bundesbank Filiale Saarbrücken IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70 BIC MARKDEF1590 Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird. Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPALastschriftverfahren finden Sie unter: www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare. 6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden. 7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern. 8. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“. FeuerschStEU/EWR (2020) 034104 Bundeszentralamt für Steuern Eingangsstempel/Datum Steuernummer (bitte stets angeben) /F Feuerschutzsteueranmeldung 20 für Bevollmächtigte von Versicherern mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR (§ 5 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 FeuerschStG) An das Bundeszentralamt für Steuern Feuerschutzsteuer An der Küppe 1 53225 Bonn Anmeldungszeitraum (siehe Hinweis 4.) Name/Anschrift des inländischen Bevollmächtigten: Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters: bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen bei vierteljährlicher Abgabe bitte ankreuzen 01 Jan 07 Jul 41 I. 02 Feb 08 Aug 42 II. vierteljahr 03 Mär 09 Sep 43 III. Kalendervierteljahr 04 Apr 10 Okt 44 IV. Kalendervierteljahr 05 Mai 11 Nov bei jährlicher Abgabe bitte ankreuzen 06 Jun 12 Dez Kalenderjahr Wenn berichtigte Steueranmeldung: ja Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen) Isteinnahmen Kalenderbitte hier ankreuzen (Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt) Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen) Kalendervierteljahr nein Solleinnahmen Steuerpflichtige Entgelte: V-Schlüssel Steuersatz (§ 4 FeuerschStG) Bemessungsgrundlage ohne Versicherungssteuer (siehe Hinweis 1.) (siehe Hinweis 1.) Abzgl. BemessungsgrundAbzgl. Bemessungsgrundlage für Steuerabzüge gem. lage für Steuererstattungen § 3 Abs. 3 FeuerschStG gem. § 3 Abs. 2 FeuerschStG (siehe Hinweis 3.) Anteil: 1 22 % Feuerversicherung 1 40 % 2 19 % Wohngebäudevers. 14 % 3 19 % Hausratversicherung 15 % 4 8% Feuerversicherung 1 100 % 5 8% Gebäudevers. 25 % 6 8% Hausratversicherung 20 % EUR, Ct Steuer (siehe Hinweis 2.) EUR, Ct EUR, Ct (siehe Hinweise 5. bis 7.) EUR, Ct Steuerbetrag Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum Unterschrift Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO) und § 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.) Datenerfassung 1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 1. Erfassung: 2. Abgleich der erfassten Daten/Freigabe (Prüfung): FeuerschSt (2020) (vom BZSt auszufüllen) (Nz. / Datum) (Nz. / Datum) 034106 Hinweise 1. Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Abs. 3 FeuerschStG). Seit 1. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG): 19 % Wohngebäudeversicherung: auf 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 19 % Hausratversicherung: auf 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 22 % Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: auf 40 % des Versicherungsentgelts Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer. Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren, sind mit bei Fälligkeit geltendem Steuersatz und geltender Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 2010 galten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG): 8% Gebäudeversicherung: auf 25 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 8% Hausratversicherung: auf 20 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 8% Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: auf 100 % des Versicherungsentgelts 2. Erstattungen nach § 3 Absatz 2 FeuerschStG kommen in Betracht, wenn die Versicherung vorzeitig aufgelöst oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 01.07.2010 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind. 3. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat (§ 3 Abs. 3 FeuerschStG). 4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 FeuerschStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro betragen, ist der Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. 5. Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung: Bundesbank Filiale Saarbrücken IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70 BIC MARKDEF1590 Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird. Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPALastschriftverfahren finden Sie unter: www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare. 6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden. 7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern. 8. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“. FeuerschStEU/EWR (2020) 034106 Bundeszentralamt für Steuern Eingangsstempel/Datum Steuernummer (bitte stets angeben) /F Feuerschutzsteueranmeldung 20 für Versicherungsnehmer An das Bundeszentralamt für Steuern Feuerschutzsteuer An der Küppe 1 53225 Bonn (§ 5 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 4 FeuerschStG)(siehe Hinweis 1.) Zahlungsmonat (siehe Hinweis 4.) bitte ankreuzen Name/Anschrift des Versicherungsnehmers: 01 Jan 05 Mai 09 Sep 02 Feb 06 Jun 10 Okt 03 Mär 07 Jul 11 Nov 04 Apr 08 Aug 12 Dez Wenn berichtigte Steueranmeldung: Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters: Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen) ja bitte hier ankreuzen (Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt) nein Steuerpflichtige Entgelte: (Anlage 1 „Angaben zu den Versicherungsverhältnissen“ ist auszufüllen) V-Schlüssel Steuersatz (§ 4 FeuerschStG) Bemessungsgrundlage ohne Versicherungssteuer (siehe Hinweis 2.) (siehe Hinweis 2.) Abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuerabzüge gem. § 3 Abs. 2 FeuerschStG Steuer (siehe Hinweis 3.) Anteil: 1 22 % Feuerversicherung 1 40 % 2 19 % Wohngebäudevers. 14 % 3 19 % Hausratversicherung 15 % 4 8% Feuerversicherung 1 100 % 5 8% Gebäudevers. 25 % 6 8% Hausratversicherung 20 % EUR, Ct EUR, Ct (siehe Hinweise 4. bis 6.) EUR, Ct Steuerbetrag Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum Unterschrift Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO) und § 8 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) erhoben. (siehe Hinweis 7.) Datenerfassung 1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 1. Erfassung: 2. Abgleich der erfassten Daten/Freigabe (Prüfung): FeuerschSt (2020) (vom BZSt auszufüllen) (Nz. / Datum) (Nz. / Datum) 034107 Hinweise 1. Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) seinen Sitz und ist auch kein inländischer Bevollmächtigter bestellt, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer anzumelden und zu entrichten (§ 5 Abs. 2 FeuerschStG). 2. Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Abs. 3 FeuerschStG). Seit 1. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG): 19 % Wohngebäudeversicherung: auf 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 19 % Hausratversicherung: auf 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 22 % Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: auf 40 % des Versicherungsentgelts Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer. Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren, sind mit bei Fälligkeit geltendem Steuersatz und geltender Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 2010 galten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG): 8% Gebäudeversicherung: auf 25 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 8% Hausratversicherung: auf 20 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 8% Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: auf 100 % des Versicherungsentgelts 3. Erstattungen nach § 3 Absatz 2 FeuerschStG kommen in Betracht, wenn die Versicherung vorzeitig aufgelöst oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 01.07.2010 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind. 4. Zahlungsmonat ist der Monat, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist. Der Versicherungsnehmer hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten (§ 8 Abs. 4 FeuerschStG). Bundesbank Filiale Saarbrücken IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70 BIC MARKDEF1590 Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird. Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPALastschriftverfahren finden Sie unter: www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare. 5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden. 6. Wird die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern. 7. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“. FeuerschStVN (2020) 034107 Anlage 1 „Angaben zu den Versicherungsverhältnissen“: Name und Anschrift des ausländischen Versicherers FeuerschStVN (2020) Nummer des Versicherungsscheins Versichertes Risiko und versicherter Gegenstand Versicherungszeitraum, für den die Zahlung geleistet wurde von bis (tt.mm.jj) (tt.mm.jj) Tag der Zahlung Gezahltes Entgelt (Prämien, Beiträge, Vor-/Nachschüsse, Umlagen, etc.) (tt.mm.jj) in der jeweiligen Währung UmrechGezahltes Entgelt in nungskurs für die Währung (§ 3 Abs. 5 Euro FeuerschStG) 034107
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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