Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Nicht kooperierende Staaten und Gebiete

BMF-Schreiben vom 05.01.2010 aus dem Bereich Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV B 2 - S 1315/08/10001-09Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

BFH-Entscheidungen zu § 90 AO

Verwaltungsanweisungen zu § 90 AO

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 5. Januar 2010 Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF GZ DOK Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz 1 und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung 2 ; Nicht kooperierende Staaten und Gebiete IV B 2 - S 1315/08/10001-09 2009/0816912 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) ist am 25. September 2009 in Kraft getreten und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Die SteuerHBekV konkretisiert die Maßnahmen, die nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten. Darüber hinaus kommt im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten die Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3 AO i. d. Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes in Betracht. Nach den vorgenannten Vorschriften gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn a) mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, b) sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und c) bei ihnen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht. 1 2 BGBl. I 2009 S. 2302; BStBl I 2009 S. 826 BGBl. I 2009 S. 3046; BStBl I 2009 S. 1146 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Die Voraussetzung des Buchst. c) ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch mit Deutschland zu schaffen. Hierzu stelle ich fest, dass  zum 1. Januar 2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV erfüllt;  das Bundesministerium der Finanzen Staaten und Gebiete, die künftig die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV erfüllen, zum jeweils gegebenen Zeitpunkt bekannt geben wird. Bis dahin bestehen für die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG sowie § 90 Absatz 2 Satz 3 AO. Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Auswärtigen Amtes. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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