GesetzentwurfUmsatzsteuer

JStG 2026: Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft mit Erklärungsverfahren (§ 2c UStG-E)

Die Organschaft soll aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in einen eigenen § 2c UStG überführt und an Art. 11 MwStSystRL sowie die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Wichtigste Neuerung: Die Rechtsfolgen treten nicht mehr automatisch bei Vorliegen der Eingliederungsmerkmale ein, sondern nur nach elektronischer Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt und nur für die Zukunft. Als Organgesellschaften werden ausdrücklich auch Personengesellschaften genannt.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Regierungsentwurf JStG 2026 vom 12.08.2026, im Bundestag am 08.10.2026 überwiesen; Anwendung erst ab 01.01.2030 vorgesehen

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 2c Abs. 1 UStG-E: finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung bleibt Voraussetzung; juristische Personen und Personengesellschaften als Organgesellschaften

  • Erklärung des Organträgers als konstitutive Voraussetzung; Widerruf insgesamt oder für einzelne Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft; Anzeigepflicht bei Wegfall der Voraussetzungen

  • § 2c Abs. 2 UStG-E: Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft, § 176 AO steht nicht entgegen

  • § 27 Abs. 42 UStG-E: altes Recht bis 31.12.2029; § 2c erstmals ab 01.01.2030; Erklärung ab 01.07.2029 möglich

Warum das für die Prüfung zählt

Organschaft ist ein Dauerbrenner (Eingliederung, Innenumsätze, Insolvenz, Haftung nach § 73 AO); der Wechsel zum Antragsverfahren beseitigt das Risiko der unerkannten Organschaft.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): § 2c UStG

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
    • Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
    • Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
    • Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
    • Im Rahmen des Unternehmens.
    Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt?
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