Grunderwerbsteuer: Lösung der Signing-/Closing-Problematik bei Share Deals (§ 1 Abs. 3b GrEStG) und Anzeigefrist ein Monat

Fallen beim Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften Verpflichtungsgeschäft (Signing) und Anteilsübergang (Closing) zeitlich auseinander, konnte derselbe Vorgang zweimal Grunderwerbsteuer auslösen: nach § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG beim Signing und nach § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG beim Closing. Das Gesetz kehrt das Rangverhältnis um: Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG schließt die Ergänzungstatbestände der Abs. 2a und 2b aus, soweit die Anteile in Erfüllung eines bereits nach Abs. 3 oder 3a erfassten Rechtsgeschäfts übergehen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Gesetz vom 29.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197; GrEStG-Änderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft, anzuwenden auf Erwerbsvorgänge nach dem 02.07.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 1 Abs. 3b GrEStG neu: Vorrang der Besteuerung des Signing; Abs. 2a/2b gelten insoweit nicht

  • Folgeänderungen bei Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2), Steuerschuldner (§ 13 Nr. 5 und 8) und Verfahren

  • § 19 Abs. 3 GrEStG: Anzeigefrist der Beteiligten einheitlich ein Monat (bisher zwei Wochen)

  • § 24 GrEStG (rechtsfähige Personengesellschaften gelten grunderwerbsteuerlich weiter als Gesamthand, damit §§ 5, 6 GrEStG anwendbar bleiben) wird entfristet; die Regelung war nach dem MoPeG zunächst auf drei Jahre ab 01.01.2024 befristet

  • § 23 Abs. 28 GrEStG: Neuregelung gilt für Erwerbsvorgänge, die nach dem 02.07.2026 verwirklicht werden; Sonderregel in Abs. 29 für vor dem 03.07.2026 geschlossene Verträge

Warum das für die Prüfung zählt

Share Deals und die 90-Prozent-Grenzen sind das GrESt-Prüfungsthema; die Doppelbesteuerung bei Signing/Closing wurde jahrelang diskutiert und ist jetzt gesetzlich bereinigt.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?

    • Steuerbar ist bereits der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG); die Steuer entsteht mit Abschluss des Vertrags, bei Bedingungen mit deren Eintritt (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
    • Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
    • Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
    • Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG); die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch (§ 22 GrEStG).
    Typische Nachfrage: Was passiert, wenn der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Investor erwirbt 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Fällt Grunderwerbsteuer an, obwohl das Grundstück gar nicht verkauft wird?

    • Ja: Der Erwerb von mindestens 90 % der Anteile durch einen Erwerber erfüllt § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigung bzw. Übertragung vereinigter Anteile), und zwar bereits mit dem schuldrechtlichen Geschäft; Steuerschuldner sind nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung der Erwerber (bei Übertragung bereits vereinigter Anteile die Vertragsteile) und die grundbesitzende Gesellschaft (§ 13 Nr. 5 GrEStG).
    • Daneben fingiert § 1 Abs. 2b GrEStG bei Kapitalgesellschaften einen Erwerb, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (Steuerschuldnerin: die Gesellschaft, § 13 Nr. 7 GrEStG). Konkurrenz: Für nach dem 02.07.2026 verwirklichte Erwerbsvorgänge tritt § 1 Abs. 2b GrEStG zurück, soweit der Anteilsübergang von § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG erfasst wird (§ 1 Abs. 3b GrEStG); zuvor hatte § 1 Abs. 2b GrEStG Vorrang.
    • Bemessungsgrundlage ist der Grundbesitzwert nach dem BewG (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG).
    • Gestaltungen über Erwerbe von weniger als 90 % sind seit der Reform 2021 eingeschränkt; Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG.
    Typische Nachfrage: Wie ist die Rechtslage bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft?
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