RechtsprechungGrunderwerbsteuer

BFH: Versäumte Grunderwerbsteuer-Anzeige des Notars – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein Notar muss einen von ihm beurkundeten Vertrag über ein inländisches Grundstück innerhalb von zwei Wochen der Grunderwerbsteuerstelle anzeigen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen. Im Streitfall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag beurkundet; die Geschwister machten ihn später rückgängig, und die Notarin beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Anzeigefrist.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 08.10.2025, Az. II R 22/23; Pressemitteilung 007/26 vom 12.02.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Anzeigepflicht des Notars nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 GrEStG: zwei Wochen ab Beurkundung

  • Daneben eigene Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 GrEStG; deren Frist beträgt seit Juli 2026 einen Monat

  • Die Anzeigefrist ist keine wiedereinsetzungsfähige Frist im Sinne des § 110 AO

Warum das für die Prüfung zählt

Anzeigepflichten sind bei der Grunderwerbsteuer haftungsträchtig; die Fristen wurden 2026 für die Beteiligten gerade geändert.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Investor erwirbt 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Fällt Grunderwerbsteuer an, obwohl das Grundstück gar nicht verkauft wird?

    • Ja: Der Erwerb von mindestens 90 % der Anteile durch einen Erwerber erfüllt § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigung bzw. Übertragung vereinigter Anteile), und zwar bereits mit dem schuldrechtlichen Geschäft; Steuerschuldner sind nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung der Erwerber (bei Übertragung bereits vereinigter Anteile die Vertragsteile) und die grundbesitzende Gesellschaft (§ 13 Nr. 5 GrEStG).
    • Daneben fingiert § 1 Abs. 2b GrEStG bei Kapitalgesellschaften einen Erwerb, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (Steuerschuldnerin: die Gesellschaft, § 13 Nr. 7 GrEStG). Konkurrenz: Für nach dem 02.07.2026 verwirklichte Erwerbsvorgänge tritt § 1 Abs. 2b GrEStG zurück, soweit der Anteilsübergang von § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG erfasst wird (§ 1 Abs. 3b GrEStG); zuvor hatte § 1 Abs. 2b GrEStG Vorrang.
    • Bemessungsgrundlage ist der Grundbesitzwert nach dem BewG (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG).
    • Gestaltungen über Erwerbe von weniger als 90 % sind seit der Reform 2021 eingeschränkt; Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG.
    Typische Nachfrage: Wie ist die Rechtslage bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?

    • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
    • Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
    • Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
    • Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
    Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei?
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