E-Rechnung im B2B-Bereich: allgemeine Übergangsfrist endet am 31.12.2026

Seit 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich eine elektronische Rechnung in einem strukturierten Format auszustellen; jeder inländische Unternehmer muss E-Rechnungen empfangen können, wofür ein E-Mail-Postfach genügt. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen alle Unternehmer noch Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Empfängers, sonstige elektronische Rechnungen wie PDF verwenden. Ab 2027 gilt das nur noch für Aussteller mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

In Kraft seit 01.01.2025 (§ 14 UStG, Übergangsregeln in § 27 Abs. 38 UStG); zweite Stufe ab 01.01.2027, volle Pflicht ab 01.01.2028

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Bis 31.12.2026: Papier oder (mit Zustimmung) anderes elektronisches Format für Umsätze der Jahre 2025 und 2026 zulässig

  • Bis 31.12.2027: nur noch, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr 800.000 Euro nicht überschritten hat; daneben EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers

  • Ab 01.01.2028: E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze verpflichtend

  • Empfangspflicht besteht bereits seit 01.01.2025 ohne Übergangsfrist

  • Eine PDF-Datei ist keine E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG

Warum das für die Prüfung zählt

Zum 01.01.2027 müssen größere Unternehmen umstellen, also mitten in der Prüfungssaison; Fragen nach Formaten, Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen und Aufbewahrung sind naheliegend.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    • Abzugsberechtigter Unternehmer.
    • Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
    • Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
    • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
    • Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
    Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?

    Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?

    Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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