BFH: Zurechnungsbesteuerung bei Drittstaaten-Familienstiftungen verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Den in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung wurden deren Einkommen bzw. Einkünfte nach dem Außensteuergesetz zugerechnet, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Die Ausnahme von der Zurechnung galt nur für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR. Diese Beschränkung verstößt nach dem BFH gegen die auch gegenüber Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 15 Abs. 6 AStG beschränkt die Ausnahme von der Zurechnung auf Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in EU/EWR; diese Beschränkung ist mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar
Streitjahre ab 2012; Zurechnung von Einkommen (2012) bzw. Einkünften (ab 2013)
Warum das für die Prüfung zählt
Musterbeispiel für die Wirkung der Grundfreiheiten im direkten Steuerrecht und für die Sonderstellung der Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten.
Betroffene Normen
Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 63 AEUV
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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