BFH: Zurechnungsbesteuerung bei Drittstaaten-Familienstiftungen verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Den in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung wurden deren Einkommen bzw. Einkünfte nach dem Außensteuergesetz zugerechnet, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Die Ausnahme von der Zurechnung galt nur für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR. Diese Beschränkung verstößt nach dem BFH gegen die auch gegenüber Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 03.12.2024, Az. IX R 32/22; Pressemitteilung 025/25 vom 24.04.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 15 Abs. 6 AStG beschränkt die Ausnahme von der Zurechnung auf Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in EU/EWR; diese Beschränkung ist mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar

  • Streitjahre ab 2012; Zurechnung von Einkommen (2012) bzw. Einkünften (ab 2013)

Warum das für die Prüfung zählt

Musterbeispiel für die Wirkung der Grundfreiheiten im direkten Steuerrecht und für die Sonderstellung der Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 63 AEUV

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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