BFH: § 1 Abs. 5 AStG ist Einkünftekorrekturnorm, keine eigenständige Betriebsstättengewinnermittlung
Eine ungarische Kapitalgesellschaft unterhielt im Inland eine Betriebsstätte und reichte dafür eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein. Das Finanzamt verwarf sie ohne nähere Prüfung und setzte den Gewinn allein nach der kostenorientierten Verrechnungspreismethode der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung an. Der BFH bestätigte die Vorinstanz: § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV ist keine ausreichende Rechtsgrundlage, um eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 1 Abs. 5 AStG ist Einkünftekorrekturnorm und keine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung
Die Einkünfteminderung muss kausal durch nicht fremdvergleichsgerechte Bedingungen (Verrechnungspreise) entstanden sein; das wird weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert
Warum das für die Prüfung zählt
Betriebsstättengewinnabgrenzung nach dem Authorised OECD Approach und der Stufenaufbau Gewinnermittlung – Einkünftekorrektur sind anspruchsvolle IStR-Fragen für gute Kandidaten.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche