BFH: § 1 Abs. 5 AStG ist Einkünftekorrekturnorm, keine eigenständige Betriebsstättengewinnermittlung

Eine ungarische Kapitalgesellschaft unterhielt im Inland eine Betriebsstätte und reichte dafür eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein. Das Finanzamt verwarf sie ohne nähere Prüfung und setzte den Gewinn allein nach der kostenorientierten Verrechnungspreismethode der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung an. Der BFH bestätigte die Vorinstanz: § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV ist keine ausreichende Rechtsgrundlage, um eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 18.12.2024, Az. I R 45/22; Pressemitteilung 029/25 vom 08.05.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 1 Abs. 5 AStG ist Einkünftekorrekturnorm und keine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung

  • Die Einkünfteminderung muss kausal durch nicht fremdvergleichsgerechte Bedingungen (Verrechnungspreise) entstanden sein; das wird weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert

Warum das für die Prüfung zählt

Betriebsstättengewinnabgrenzung nach dem Authorised OECD Approach und der Stufenaufbau Gewinnermittlung – Einkünftekorrektur sind anspruchsvolle IStR-Fragen für gute Kandidaten.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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