Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.6 (Erstattung durch den Arbeitgeber) LStH

Erstattung durch den ArbeitgeberHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– steuerfrei § 3 Nr. 13, 16 und R 3.13, 3.16 Abs. 4a und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 47 ff. als Reisekosten angesetzt werden dürfen. Eine zusammengefasste Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen ist möglich R 3.16 Satz 1. BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz.…

Amtlicher Wortlaut

– steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16 und R 3.13, 3.16

Abs. 4a und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 47 ff. als Reisekosten angesetzt werden dürfen. Eine zusammengefasste Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen ist möglich >R 3.16 Satz 1.

>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 73 ff.

– pauschale Versteuerung

– >§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 94 ff.

– >§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 58 ff.

– Nachweise

Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (>BFH vom 06.03.1980 – VI R 65/77, BStBl II S. 289).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

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