Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.5 (Einzelnachweis) LStH

EinzelnachweisHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs‑ und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht‑ und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung, wobei…

Amtlicher Wortlaut

– Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs‑ und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht‑ und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung, wobei Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung eines Kfz oder den Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung die Anschaffungskosten mindern (>BFH vom 14.06.2012 – VI R 89/10, BStBl II S. 835), sowie die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen (>BFH vom 01.10.1982 – VI R 192/79, BStBl II 1983 S. 17). Dagegen gehören nicht zu den Gesamtkosten z. B. Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen, Park‑ und Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen für Insassen‑ und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs‑, Ordnungs‑ und Bußgelder; diese Aufwendungen sind mit Ausnahme der Verwarnungs‑, Ordnungs‑ und Bußgelder ggf. als Reisenebenkosten abziehbar (>H 9.8).

– Bei einem geleasten Fahrzeug gehört eine Leasingsonderzahlung zu den Gesamtkosten und ist periodengerecht auf die einzelnen VZ während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen (>BFH vom 21.11.2024 – VI R 9/22, BStBl II 2025 S. 626).

– Der AfA ist bei Kfz i. d. R. eine Nutzungsdauer von 6 Jahren zugrunde zu legen. Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Bei Kfz, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, der Beschaffenheit und des voraussichtlichen Einsatzes des Fahrzeugs zu schätzen (>BMF vom 15.12.2000 – BStBl I S. 1532).

– Ein Teilnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten ist möglich. Der nicht nachgewiesene Teil der Kosten kann geschätzt werden. Dabei ist von den für den Stpfl. ungünstigsten Umständen auszugehen (>BFH vom 07.04.1992 – VI R 113/88, BStBl II S. 854).

– § 3 Nr. 46 steuerfreien Vorteile sowie die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse (>BMF vom 11.11.2025 – BStBl I S. 1929, Rn. 38).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.

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