H 9.5 (Einzelnachweis) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs‑ und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht‑ und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung, wobei…
Amtlicher Wortlaut
– Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs‑ und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht‑ und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung, wobei Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung eines Kfz oder den Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung die Anschaffungskosten mindern (>BFH vom 14.06.2012 – VI R 89/10, BStBl II S. 835), sowie die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen (>BFH vom 01.10.1982 – VI R 192/79, BStBl II 1983 S. 17). Dagegen gehören nicht zu den Gesamtkosten z. B. Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen, Park‑ und Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen für Insassen‑ und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs‑, Ordnungs‑ und Bußgelder; diese Aufwendungen sind mit Ausnahme der Verwarnungs‑, Ordnungs‑ und Bußgelder ggf. als Reisenebenkosten abziehbar (>H 9.8).
– Bei einem geleasten Fahrzeug gehört eine Leasingsonderzahlung zu den Gesamtkosten und ist periodengerecht auf die einzelnen VZ während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen (>BFH vom 21.11.2024 – VI R 9/22, BStBl II 2025 S. 626).
– Der AfA ist bei Kfz i. d. R. eine Nutzungsdauer von 6 Jahren zugrunde zu legen. Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Bei Kfz, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, der Beschaffenheit und des voraussichtlichen Einsatzes des Fahrzeugs zu schätzen (>BMF vom 15.12.2000 – BStBl I S. 1532).
– Ein Teilnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten ist möglich. Der nicht nachgewiesene Teil der Kosten kann geschätzt werden. Dabei ist von den für den Stpfl. ungünstigsten Umständen auszugehen (>BFH vom 07.04.1992 – VI R 113/88, BStBl II S. 854).
– § 3 Nr. 46 steuerfreien Vorteile sowie die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse (>BMF vom 11.11.2025 – BStBl I S. 1929, Rn. 38).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 EStG – Werbungskosten
(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…
§ 9 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG
20 von 154 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 9.1 LStR – WerbungskostenLStH
- R 9.2 LStR – Aufwendungen für die Aus- und FortbildungLStH
- R 9.3 LStR – Ausgaben im Zusammenhang mit BerufsverbändenLStH
- R 9.4 LStR – ReisekostenLStH
- R 9.5 LStR – Fahrtkosten als ReisekostenLStH
- R 9.6 LStR – Verpflegungsmehraufwendungen als ReisekostenLStH
- R 9.7 LStR – ÜbernachtungskostenLStH
- R 9.8 LStR – ReisenebenkostenLStH
- R 9.9 LStR – UmzugskostenLStH
- R 9.10 LStR – Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStGLStH
- R 9.11 (1) LStR – Doppelte HaushaltsführungLStH
- R 9.11 (2) LStR – Berufliche VeranlassungLStH
- R 9.11 (3) LStR – Eigener HausstandLStH
- R 9.11 (4) LStR – Ort der ZweitwohnungLStH
- R 9.11 (5) LStR – Notwendige MehraufwendungenLStH
- R 9.11 (6) LStR – Notwendige FahrtkostenLStH
- R 9.11 (7) LStR – Notwendige VerpflegungsmehraufwendungenLStH
- R 9.11 (8) LStR – Notwendige Aufwendungen für die ZweitwohnungLStH
- R 9.11 (10) LStR – Erstattung durch den Arbeitgeber oder WerbungskostenabzugLStH
- R 9.12 LStR – ArbeitsmittelLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG
6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/241. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche…
- BFH, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/241. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er…
- BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/241. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. 2.…
- BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/251. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der…
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche