Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.11 (5-10) (Eigene Zweitwohnung) LStH

Eigene ZweitwohnungHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautBei einer im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Zweitwohnung gilt Folgendes: – Zu den Aufwendungen gehören auch die AfA, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten (BFH vom 03.12.1982 – VI R 228/80, BStBl II 1983 S. 467).

Amtlicher Wortlaut

Bei einer im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Zweitwohnung gilt Folgendes:

– Zu den Aufwendungen gehören auch die AfA, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten (>BFH vom 03.12.1982 – VI R 228/80, BStBl II 1983 S. 467).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

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