H 9.11 (1-4) (Eigener Hausstand) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– z. B. als Eigentümer oder als Mieter genutzt werden, wobei auch ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen kann (BFH vom 05.10.1994 – VI R 62/90, BStBl II 1995 S. 180 und BMF vom 25.11.2020 – BStBl I S. 1228, Rz. 101). Ein eigener Hausstand wird auch anerkannt…
Amtlicher Wortlaut
– z. B. als Eigentümer oder als Mieter genutzt werden, wobei auch ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen kann (>BFH vom 05.10.1994 – VI R 62/90, BStBl II 1995 S. 180 und BMF vom 25.11.2020 – BStBl I S. 1228, Rz. 101). Ein eigener Hausstand wird auch anerkannt, wenn die Wohnung zwar allein vom Lebensgefährten des Arbeitnehmers angemietet wurde, dieser sich aber mit Duldung seines Lebensgefährten dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (>BFH vom 12.09.2000 – VI R 165/97, BStBl II 2001 S. 29).
– >BMF vom 25.11.2020 – BStBl I S. 1228, Rz. 101).
– Ein eigener Hausstand liegt nicht vor bei Arbeitnehmern, die – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen (>BFH vom 05.10.1994 – VI R 62/90, BStBl II 1995 S. 180).
– Ein Vorbehaltsnießbrauch zugunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann; bei dieser Prüfung kommt es auf den Fremdvergleich nicht an (>BFH vom 04.11.2003 – VI R 170/99, BStBl II 2004 S. 16).
– Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschl. Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden (>BFH vom 14.10.2004 – VI R 82/02, BStBl II 2005 S. 98).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 EStG – Werbungskosten
(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…
§ 9 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG
20 von 154 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 9.1 LStR – WerbungskostenLStH
- R 9.2 LStR – Aufwendungen für die Aus- und FortbildungLStH
- R 9.3 LStR – Ausgaben im Zusammenhang mit BerufsverbändenLStH
- R 9.4 LStR – ReisekostenLStH
- R 9.5 LStR – Fahrtkosten als ReisekostenLStH
- R 9.6 LStR – Verpflegungsmehraufwendungen als ReisekostenLStH
- R 9.7 LStR – ÜbernachtungskostenLStH
- R 9.8 LStR – ReisenebenkostenLStH
- R 9.9 LStR – UmzugskostenLStH
- R 9.10 LStR – Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStGLStH
- R 9.11 (1) LStR – Doppelte HaushaltsführungLStH
- R 9.11 (2) LStR – Berufliche VeranlassungLStH
- R 9.11 (3) LStR – Eigener HausstandLStH
- R 9.11 (4) LStR – Ort der ZweitwohnungLStH
- R 9.11 (5) LStR – Notwendige MehraufwendungenLStH
- R 9.11 (6) LStR – Notwendige FahrtkostenLStH
- R 9.11 (7) LStR – Notwendige VerpflegungsmehraufwendungenLStH
- R 9.11 (8) LStR – Notwendige Aufwendungen für die ZweitwohnungLStH
- R 9.11 (10) LStR – Erstattung durch den Arbeitgeber oder WerbungskostenabzugLStH
- R 9.12 LStR – ArbeitsmittelLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG
6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/241. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche…
- BFH, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/241. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er…
- BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/241. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. 2.…
- BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/251. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der…
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche