H 9.10 (Fahrtkosten) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit…
Amtlicher Wortlaut
– bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte
Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (>BFH vom 18.01.1991 – VI R 132/86, BStBl II S. 408).
– bei einfacher Fahrt
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin‑ und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt, wenn sich z. B. an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet (>BFH vom 26.07.1978 – VI R 16/76, BStBl II S. 661); wenn Hin‑ und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (>BFH vom 09.12.1988 – VI R 199/84, BStBl II 1989 S. 296) oder wenn die Rückfahrt erst an einem späteren Tag erfolgt (>BFH vom 12.02.2020 – VI R 42/17, BStBl II S. 473).
– bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten
mehreren Dienstverhältnissen >BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.8
– bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel
– zu einem bestimmten Sammelpunkt
– zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 41 ff.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 EStG – Werbungskosten
(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…
§ 9 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG
20 von 154 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 9.1 LStR – WerbungskostenLStH
- R 9.2 LStR – Aufwendungen für die Aus- und FortbildungLStH
- R 9.3 LStR – Ausgaben im Zusammenhang mit BerufsverbändenLStH
- R 9.4 LStR – ReisekostenLStH
- R 9.5 LStR – Fahrtkosten als ReisekostenLStH
- R 9.6 LStR – Verpflegungsmehraufwendungen als ReisekostenLStH
- R 9.7 LStR – ÜbernachtungskostenLStH
- R 9.8 LStR – ReisenebenkostenLStH
- R 9.9 LStR – UmzugskostenLStH
- R 9.10 LStR – Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStGLStH
- R 9.11 (1) LStR – Doppelte HaushaltsführungLStH
- R 9.11 (2) LStR – Berufliche VeranlassungLStH
- R 9.11 (3) LStR – Eigener HausstandLStH
- R 9.11 (4) LStR – Ort der ZweitwohnungLStH
- R 9.11 (5) LStR – Notwendige MehraufwendungenLStH
- R 9.11 (6) LStR – Notwendige FahrtkostenLStH
- R 9.11 (7) LStR – Notwendige VerpflegungsmehraufwendungenLStH
- R 9.11 (8) LStR – Notwendige Aufwendungen für die ZweitwohnungLStH
- R 9.11 (10) LStR – Erstattung durch den Arbeitgeber oder WerbungskostenabzugLStH
- R 9.12 LStR – ArbeitsmittelLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG
6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/241. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche…
- BFH, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/241. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er…
- BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/241. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. 2.…
- BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/251. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der…
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche