Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.10 (Fahrtkosten) LStH

FahrtkostenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit…

Amtlicher Wortlaut

– bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte

Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (>BFH vom 18.01.1991 – VI R 132/86, BStBl II S. 408).

– bei einfacher Fahrt

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin‑ und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt, wenn sich z. B. an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet (>BFH vom 26.07.1978 – VI R 16/76, BStBl II S. 661); wenn Hin‑ und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (>BFH vom 09.12.1988 – VI R 199/84, BStBl II 1989 S. 296) oder wenn die Rückfahrt erst an einem späteren Tag erfolgt (>BFH vom 12.02.2020 – VI R 42/17, BStBl II S. 473).

– bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten

mehreren Dienstverhältnissen >BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.8

– bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

– zu einem bestimmten Sammelpunkt

– zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet

1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 41 ff.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.

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