Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.1 (Vorweggenommene Werbungskosten) LStH

Vorweggenommene WerbungskostenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautWerbungskosten können auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis entstehen (BFH vom 04.08.1961 – VI 162/59 U, BStBl III 1962 S. 5 und vom 03.11.1961 – VI 196/60 U, BStBl III 1962 S. 123). Der Berücksichtigung dieser Werbungskosten steht es nicht entgegen, dass der…

Amtlicher Wortlaut

Werbungskosten können auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis entstehen (>BFH vom 04.08.1961 – VI 162/59 U, BStBl III 1962 S. 5 und vom 03.11.1961 – VI 196/60 U, BStBl III 1962 S. 123). Der Berücksichtigung dieser Werbungskosten steht es nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder sonstige für seinen Unterhalt bestimmte steuerfreie Leistungen erhält (>BFH vom 04.03.1977 – VI R 213/75, BStBl II S. 507), ggf. kommt ein Verlustabzug nach § 10d in Betracht.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

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