Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.1 (Übernachtung an der ersten Tätigkeitsstätte) LStH

Übernachtung an der ersten TätigkeitsstätteHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDie Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für eine Tätigkeit an diesem Ort sind Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu berücksichtigen (BFH vom 05.08.2004 – VI R 40/03, BStBl II S.…

Amtlicher Wortlaut

Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für eine Tätigkeit an diesem Ort sind Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 05.08.2004 – VI R 40/03, BStBl II S. 1074).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.

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