Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.1 (Gemischte Aufwendungen) LStH

Gemischte AufwendungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BStBl II 2010 S. 672); zu den Folgerungen BMF vom 06.07.2010 (BStBl I S. 614). – Gemischt veranlasste Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten…

Amtlicher Wortlaut

– BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BStBl II 2010 S. 672); zu den Folgerungen >BMF vom 06.07.2010 (BStBl I S. 614).

– Gemischt veranlasste Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann dabei anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden (>BFH vom 08.07.2015 – VI R 46/14, BStBl II S. 1013).

– >H 9.2 (Auslandsgruppenreise)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

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