Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

Anhang 30a LStH

Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)Anhang des Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut1 Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 26. November 2013 (BStBl I S. 1532) sind durch Fettdruck hervorgehoben. Redaktionelle Anpassungen (z. B. die Strukturierung mittels Randnummern) sind nicht gesondert kenntlich gemacht. A. Allgemeines B. Bemessungsgrundlage für die…

Amtlicher Wortlaut

1

Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 26. November 2013 (BStBl I S. 1532) sind durch Fettdruck hervorgehoben. Redaktionelle Anpassungen (z. B. die Strukturierung mittels Randnummern) sind nicht gesondert kenntlich gemacht.

A.

Allgemeines

B.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale

(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)

– Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG),

– Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG),

– Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG) und

– Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe e EStG).

Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von 80.000 € wandelt einen Betrag von 6.000 € bei einer angenommenen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 100.000 € zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Direktzusage um.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn von 74.000 €. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt beträgt hingegen 76.000 €, weil sozialversicherungsrechtlich nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (4.000 €) nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung gelten (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).

C.

Teilbetrag für die Rentenversicherung

(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG)

– Beamten,

– beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH,

– Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften (§ 1 Satz 3 SGB VI),

– versicherungsfrei weiterbeschäftigten Beziehern einer Vollrente wegen Alters oder vergleichbaren Pensionsempfängern (§ 5 Absatz 4 Satz 1 SGB VI), auch wenn gemäß § 172 Absatz 1 SGB VI ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist,

– Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG erhalten (Werkspensionäre/Betriebsrentner),

– geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (geringfügig entlohnte Beschäftigung) nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV, bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird und für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wird (Übergangsregelung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht),

– geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV, bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird,

– anderen Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten haben (z. B. als Praktikanten oder aus anderen Gründen),

– Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 3 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt (u. a. Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 €).

D.

Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung

(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG)

Lediglich der Beihilfestelle, nicht jedoch der Besoldungsstelle ist bekannt, dass ein Beamter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist.

Die Besoldungsstelle berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug keinen Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung.

E.

Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung

(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG)

F.

Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung

(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG)

2

>Anhang 13b

G.

Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit

(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe e EStG)

H.

Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung

(§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 EStG)

I.

Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung

(§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 EStG)

3

>Anhang 23 II

J.

Keine Mindestvorsorgepauschale mehr ab 2026

K.

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

(§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und 5a sowie § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG)

L.

Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer

(§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG)

M.

Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

(§ 40 Absatz 1 EStG)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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