Anhang 24 IV.1 LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Allgemeines 1 Anhang 14 2 Anhang 14 – Campingfahrzeuge (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001, BStBl 2002 II S. 370), – Kombinationskraftwagen, z. B. Geländewagen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472), – Taxen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2018, BStBl 2019…
Amtlicher Wortlaut
1.
Allgemeines
1
>Anhang 14
2
>Anhang 14
– Campingfahrzeuge (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001, BStBl 2002 II S. 370),
– Kombinationskraftwagen, z. B. Geländewagen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472),
– Taxen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2018, BStBl 2019 II S. 229),
– Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756; Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h), z. B. E-Scooter, Elektro-Tretroller,
– Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (vgl. Gleich lautende Ländererlasse vom 9. Januar 2020, BStBl I S. 174; Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt).
– Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (vgl. Gleich lautende Ländererlasse vom 9. Januar 2020, a. a. O.; u. a. keine Kennzeichen‑ und Versicherungspflicht).
4
>Anhang 24 IV 4
2.
Pauschale Nutzungswertmethode
71
Kosten, die – wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten – ausschl. von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (>BFH vom 23.01.2025 – III R 33/24, BStBl II S. 516).
2.1
Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts
8
zum periodengerechten Ansatz >Rn. 35
2.2
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
a) Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
b) Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht.
c) Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
Beispiel 1
Arbeitnehmer A kann ein vom Arbeitgeber B überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug (Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen.
B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 4 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur 1 Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
– | Januar bis Juni: | 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
– | Juli bis November: | 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
– | Dezember: | 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).
Beispiel 2
Wie Beispiel 1. Ab Dezember steht dem Arbeitnehmer A ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug (Oberklasse) zur Nutzung zur Verfügung.
Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge dieser Fahrten je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
– | Januar bis Juni: | 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
– | Juli bis November: | 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
jeweils vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse,
– | Dezember: | 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %)
vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse.
d) Im Falle der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG anhand der vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen. Die Vereinfachungsregelung in 36, 37 und 39 des BMF-Schreibens vom 18. November 2021 (a. a. O.), dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgegangen werden kann, ist hier nicht anzuwenden (Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 18. November 2021 (a. a. O.).
e) Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits‑ oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (vgl. Buchstabe a).
f) Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich.
g) Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).
13
>Anhang 14
2.3
Fahrzeugpool
2.4
Fahrzeugwechsel
2.5
Gelegentliche Überlassung
– für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht oder
– wenn dem Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des betrieblichen Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
2.6
Listenpreis
2.7
Nutzungsverbot
21
>Anhang 24 IV 3
2.8
Park and ride
– der Arbeitgeber das betriebliche Kraftfahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt (vgl. Rn. 19 und Rn. 20) oder
– der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringt, z. B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegt (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2008, BStBl II S. 890).
2.9
Überlassung an mehrere Arbeitnehmer
2.10
Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
3.
Individuelle Nutzungswertmethode
261
Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (hier: Treibstoffkosten) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus (>BFH vom 15.12.2022 – VI R 44/20, BStBl II 2023 S. 442).
3.1
Einheitliches Verfahren der individuellen Nutzungswertermittlung
3.2
Elektronisches Fahrtenbuch
281
geändert durch BMF vom 11.03.2024 (BStBl I S. 374)
3.3
Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs
301
>Anhang 16 III EStH, Rn. 23
3.4
Ermittlung des vorläufigen Nutzungswerts
311
jetzt Satz 3
312
jetzt Satz 4
3.5
Gesamtkosten
322
Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (hier: Treibstoffkosten) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus (>BFH vom 15.12.2022 – VI R 44/20, BStBl II 2023 S. 442).
323
jetzt BMF vom 11.11.2025 (BStBl I S. 1929), Anhang 24 VIII
321
zur vom Arbeitnehmer für seine Garage getragenen AfA >BFH vom 04.07.2023 – VIII R 29/20 (BStBl II S. 1005)
331
gilt entsprechend für die AfA für einen Fahrradträger >BFH vom 18.06.2024 – VIII R 32/20 (BStBl II 2025 S. 168)
332
jetzt BMF vom 11.11.2025 (BStBl I S. 1929), Rn. 14, Anhang 24 VIII
3.6
Leerfahrten
3.7
Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
3.8
Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
3.9
Umwegstrecken wegen Sicherheitsgefährdung
401
jetzt BMF vom 11.11.2024 (BStBl I S. 1412)
4.
Wechsel der Bewertungsmethode
5.
Fahrergestellung
6.
Familienheimfahrten
7.
Leasing
– er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008, BStBl II S. 530) oder
– er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers verbunden ist.
8.
Nutzungsentgelt
– privaten Fahrten,
– Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
– Familienheimfahrten (vgl. Rn. 47, 48),
ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR, BFH-Urteile vom 30. November 2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S. 1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014).
a) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits‑ oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale, zeitraumbezogene (Einmal‑)Zahlungen, vgl. Rn. 57),
b) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits‑ oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale),
c) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits‑ oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten,
und bei der pauschalen Nutzungswertmethode (zur Nichtbeanstandungsregelung bei der individuellen Nutzungswertmethode s. Rn. 59):
d) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits‑ oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 – VI R 2/15 – a. a. O.). Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.
531
bestätigt durch BFH vom 04.07.2023 – VIII R 29/20 (BStBl II S. 1005)
541
Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären (>BFH vom 18.06.2024 – VIII R 32/20, BStBl II 2025 S. 168).
571
>R 8.1 Abs. 9 Nr. 4
581
jetzt Satz 17
591
jetzt Satz 17
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %-Regelung bewertet.
Beispiel 1
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt i. H. v. 0,20 € je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rn. 53 Buchstabe b.
Beispiel 2
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat.
Die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rn. 53 Buchstabe d.
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.
Beispiel 3
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt i. H. v. 0,20 € je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rn. 53 Buchstabe b.
Beispiel 4
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Diese betragen 3.000 €. Die übrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen 7.000 €. Auf die Privatnutzung entfällt ein Anteil von 10 %. Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln:
a) | Bei Anwendung der Regelung in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR (vgl. Rn. 58) fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich auch nicht um ein Nutzungsentgelt im Sinne Rn. 53. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 7.000 € = 700 €). Ein Werbungskostenabzug i. H. v. 2.700 € (90 % von 3.000 €) ist nicht zulässig. oder
b) | Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Rn. 59) fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rn. 53 Buchstabe d i. H. v. 3.000 €. Anhand der Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 10.000 € = 1.000 €). Dieser Nutzungswert ist um das Nutzungsentgelt bis auf 0 € zu mindern. Der den Nutzungswert übersteigende Betrag i. H. v. 2.000 € führt nicht zu Werbungskosten (vgl. Rn. 56).
611
jetzt Satz 17
631
jetzt Satz 3 und 4
9.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten oder Leasingsonderkosten
651
jetzt Nummer 4a Satz 2
661
>R 8.1 Abs. 9 Nr. 4a Satz 1
Beispiel 1 (vereinbarter Zuzahlungszeitraum)
Der Arbeitnehmer hat im Januar 01 zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Zuzahlung i. H. v. 10.000 € für eine vereinbarte voraussichtliche Nutzungsdauer von 5 Jahren geleistet. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, hat er vereinbarungsgemäß einen Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der Zuzahlung. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 €. Ab Januar 03 wird ihm aufgrund eines Totalschadens ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug überlassen. Zu diesem Zeitpunkt erhält er vereinbarungsgemäß eine Rückerstattung der Zuzahlung für die Jahre 03 bis 05 i. H. v. 6.000 €.
Der geldwerte Vorteil i. H. v. 4.000 € wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 2.000 € (10.000 €, gemäß BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020, a. a. O., gleichmäßig verteilt auf die vereinbarte Nutzungsdauer = Zuzahlungszeitraum von 5 Jahren) gemindert. Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Die Rückerstattung der Zuzahlung ist kein Arbeitslohn, da sie den privaten Nutzungswert insoweit nicht gemindert hat (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 4 LStR).
671
>R 8.1 Abs. 9 Nr. 4a Satz 1
672
jetzt Nummer 4a Satz 5
Beispiel 2 (keine Vereinbarung über einen Zuzahlungszeitraum)
Der Arbeitnehmer hat im Januar 01 zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Zuzahlung i. H. v. 10.000 € geleistet. Es wurde keine Vereinbarung getroffen, für welchen Zeitraum die Zuzahlung geleistet wird. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 €. Ab Januar 03 wird ihm aufgrund eines Totalschadens ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug überlassen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückerstattung der Zuzahlung wurde arbeitsvertraglich ausgeschlossen.
Der geldwerte Vorteil i. H. v. 4.000 € wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 4.000 € (gemäß R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR) gemindert. Der verbleibende Zuzahlungsbetrag von 2.000 € kann nicht auf den geldwerten Vorteil des ab Januar 03 neu überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs angerechnet werden, da die Zuzahlung für die Überlassung eines anderen betrieblichen Kraftfahrzeugs (Totalschaden) geleistet wurde. Es liegen zudem weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor.
673
jetzt Nummer 4a Satz 2
Beispiel 3 (Leasingfall, keine Vereinbarung über einen Zuzahlungszeitraum)
Der Arbeitnehmer hat im Jahr 01 zur Leasingsonderzahlung für ein betriebliches Kraftfahrzeug eine Zuzahlung i. H. v. 10.000 € geleistet. Es wurde zwar vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug für die gesamte Leasingvertragsdauer (48 Monate) nutzen kann; es wurde aber keine Vereinbarung getroffen, für welchen Zeitraum die Zuzahlung geleistet wird. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 €.
Der geldwerte Vorteil i. H. v. 4.000 € wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 4.000 € und in 03 um 2.000 € (gemäß R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR) gemindert. Es liegen zudem weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor.
674
jetzt Nummer 4a Satz 3
10.
Elektromobilität
– BMF-Schreiben vom 5. November 2021 (BStBl I S. 2205),
– BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (a. a. O.).
681
>Anhang 24 IV 6
682
jetzt BMF vom 11.11.2025 (BStBl I S. 1929), Anhang 24 VIII
11.
Anwendungsregelungen
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche