Anhang 18c LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Gesetzliche Grundlagen 1.1. Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG „Steuerfrei sind… 34. | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in…
Amtlicher Wortlaut
1.
Gesetzliche Grundlagen
1.1.
Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG
„Steuerfrei sind…
34. | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen, soweit sie 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen“.
1.2
Verweis in § 3 Nummer 34 EStG auf die Vorschriften der §§ 20, 20b SGB V
2.
Nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
2.1
Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse)
2.1.1
Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen
2.1.2
Zertifizierte Präventionskurse auf Veranlassung des Arbeitgebers
– der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs mit dem zertifizierten Kurs inhaltlich identisch ist,
– das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
– das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist.
2.2
Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers
– die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind, der nach § 20b SGB V bezuschusst wurde, beziehungsweise wird, oder
– die nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen und sie im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.
2.3
Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits‑ und Lebensstil“
– Sensibilisierung und Information zu durch Stress bedingten Gesundheitsproblemen und ihrer Verhütung,
– Vermittlung und praktische Einübung von Selbstmanagement-Kompetenzen in Bereichen wie systematisches Problemlösen, Zeitmanagement und persönliche Arbeitsorganisation,
– Vermittlung von Methoden zur Ressourcenstärkung, insbesondere kognitive Umstrukturierung zur Einstellungsänderung, positive Selbstinstruktion, Stärkung der Achtsamkeit, Resilienz, Balance von Berufs‑ und Privatleben sowie deren praktische Einübung,
– Vermittlung und praktische Einübung von Entspannungsverfahren (zum Beispiel Autogenes Training und Progressive Relaxation, Hatha Yoga, Tai Chi und Qigong),
– Vermittlung von Selbstbehauptungs‑ und sozialkommunikativen Kompetenzen,
– Anleitungen für Übungen außerhalb der Trainingssitzungen.
– Sensibilisierung und Information zu durch Bewegungsmangel und körperliche Fehlbelastungen bedingten Gesundheitsproblemen und ihrer Verhütung,
– angeleitete Gesundheitssportangebote zur Reduzierung von Bewegungsmangel:
Vermittlung von Wissen und Aufbau von Handlungskompetenzen zur Vorbeugung von bewegungsmangelbedingten und durch Fehlbeanspruchungen induzierten Beschwerden und Erkrankungen (zum Beispiel Pausengymnastik, Ausgleichsgymnastik, Krafttraining mit bis zu 50 % Geräteeinsatz, Ausdauertraining auch im Wasser),
– Anleitung zur Bewältigung von Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Muskel‑ und Skelettsystems (zum Beispiel Rückenschule, Muskelaufbautraining auch mit bis zu 50 % Geräteeinsatz).
– Sensibilisierung und Information für einen gesundheitsgerechten Ernährungsstil, auch durch Erstellung individueller Gesundheitsprofile (zum Beispiel Übergewicht, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörungen, Metabolisches Syndrom),
– Gruppen‑ und Einzelberatungen zur Vermeidung/Reduzierung von Übergewicht sowie von Mangel‑ und Fehlernährung,
– Gruppenangebote zur gesunden Ernährung mit Beratung und Anleitung (zum Beispiel Informationen zu Inhaltsstoffen, praktischen Übungen, Kochen).
– Sensibilisierung und Information zu Suchtgefahren und ihrer Verhütung,
– Beratungen/Kurse zur Tabakentwöhnung, zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum sowie zu weiteren Suchtformen.
3.
Bewertung der Leistungen und Zufluss
4.
Leistungen, die nicht nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfrei sind
– Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen,
– Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart,
– Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (zum Beispiel Spinning als Training nur der unteren Extremitäten),
– physiotherapeutische Behandlungen,
– Massagen,
– Screenings (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen,
– Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (zum Beispiel Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben,
– Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz‑ oder ‑ergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird,
– Aufwendungen für Arbeitsmittel, Sport‑ und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (vergleiche aber Rz. 37),
– Zuschüsse zur Kantinenverpflegung,
– mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Neben‑ oder Zusatzleistungen (zum Beispiel Verpflegungs‑, Reise‑ und Unterkunftskosten),
– Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen, Teilnahme an Tanzschulen,
– Gestellung/Bezuschussung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der R 19.3 Absatz 2 Nummer 2 Lohnsteuer-Richtlinien,
– Leistungen des Arbeitgebers für nicht zertifizierte Präventionskurse mit Ausnahme der in Tz. 2.2 genannten Fälle.
341
bestätigt durch BFH vom 23.11.2023 – VI R 24/21 (BStBl II 2024 S. 557)
5.
Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeber-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
– Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts‑ und Erholungsräumen, Duschanlagen),
– Aufwendungen für Sport‑ und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (zum Beispiel im betriebseigenen Fitnessraum),
– Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften oder Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf),
– Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit (durch medizinische Gutachten belegt),
– Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch),
– Qualifizierung/Fortbildung von Beschäftigten zu innerbetrieblichen Multiplikatoren in Fragen betrieblicher Gesundheitsförderung,
– Analyseleistungen (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeits‑, Arbeitssituations‑ und Altersstrukturanalysen, Befragungen von Mitarbeitern, Workshops zur Bedarfsfeststellung),
– Beratung von betrieblichen Verantwortlichen zur gesundheitsförderlichen Gestaltung von Arbeitstätigkeiten und ‑bedingungen, zum gesundheitsgerechten Führungsverhalten sowie zur gesundheitsförderlichen Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen in Abstimmung mit den Vertretern des Arbeitsschutzes,
– Beratung der betrieblich Verantwortlichen zur Ziel‑ und Konzeptentwicklung sowie zu allen Themen der Beschäftigtengesundheit einschließlich Unterstützungsmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und Umgang mit Diversität,
– Beratung einzelner Beschäftigter oder Gruppen bei individuellen Problemen mit Bezug zum Arbeitsplatz oder Auswirkungen auf die individuelle Leistung am Arbeitsplatz (zum Beispiel Mediation, psychologische Beratung durch Fachpersonal),
– Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
– Aufbau eines Projektmanagements,
– Moderation von Arbeitsgruppen,
– interne Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Veranstaltungen zur Gesundheitsförderung, Arbeitsplatz‑ und Arbeitsablaufgestaltung),
– Dokumentation, Evaluation und Qualitätssicherung,
– Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten; liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, findet § 3 Nummer 34 EStG keine Anwendung,
– Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO),
– Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen, höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden.
6.
Unterstützungsmöglichkeiten durch Krankenkassen
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche