Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 4e (Übertragung von Versorgungszusagen auf Pensionsfonds) EStH

Übertragung von Versorgungszusagen auf PensionsfondsHinweis der Finanzverwaltung zu § 4e EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautZur Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds nach § 4e Abs. 3 i. V. m. § 3 Nr. 66 BMF vom 26.10.2006 (BStBl I S. 709) und vom 10.07.2015 (BStBl I S. 544)

Amtlicher Wortlaut

Zur Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds nach § 4e Abs. 3 i. V. m. § 3 Nr. 66 >BMF vom 26.10.2006 (BStBl I S. 709) und vom 10.07.2015 (BStBl I S. 544)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4e EStG – Beiträge an Pensionsfonds

(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen. (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären. (3) ¹Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die…

§ 4e EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4e EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 4e EStG

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