Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 11b (Bescheinigungsbehörde) EStH

BescheinigungsbehördeHinweis der Finanzverwaltung zu § 11b EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden >BMF vom 04.06.2015 (BStBl I S. 506)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11b EStG – Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

¹Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. ²Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten…

§ 11b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 11b EStG

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