Anhang 22a I EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG Beispiel 1: Es gelten die am Ende der Aufschubphase gültigen Rententarife. Der maßgebende Rentenfaktor muss dabei aber mindestens 75 % des Wertes des Rentenfaktors betragen, der sich mit den bei Vertragsabschluss…
Amtlicher Wortlaut
I.
Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG
Beispiel 1:
Es gelten die am Ende der Aufschubphase gültigen Rententarife. Der maßgebende Rentenfaktor muss dabei aber mindestens 75 % des Wertes des Rentenfaktors betragen, der sich mit den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen ergeben würde.
Beispiel 2:
Die auszuzahlende Rente wird zu Beginn der Rentenzahlung für die gesamte Rentenbezugszeit festgelegt. Bei der Rentenberechnung werden mindestens 50 % der Sterblichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R und der dann aufsichtsrechtlich festgelegte Höchstrechnungszins zur Deckungsrückstellungsberechnung angesetzt.
Ein Vertrag, der keine hinreichend konkreten Berechnungsgrundlagen enthält, sondern lediglich eine Verrentung am Ende der Anspar‑ bzw. Aufschubphase zu den dann gültigen Bedingungen vorsieht, ist steuerrechtlich keine Rentenversicherung, sondern ein nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuernder Sparvorgang mit einer steuerlich unbeachtlichen Verrentungsoption. Wird bei einem derartigen Vertrag während der Anspar‑ bzw. Aufschubphase ein Todesfallrisiko übernommen, ist von einer Kapitalversicherung und von einem Zufluss der Erträge am Ende der Anspar‑ bzw. Aufschubphase auszugehen (vgl. Rz. 26). Sofern vor dem 1. Juli 2010 ein konkreter Geldbetrag oder Rentenfaktor nachträglich zugesagt wird, ist der Vertrag als Rentenversicherung zu betrachten und es ist keine steuerlich relevante Vertragsänderung anzunehmen. Bei Verträgen, bei denen vor diesem Datum die Rentenzahlung beginnt, und bei vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ist eine nachträgliche Zusage nicht erforderlich.
Beispiel:
Die versicherte Person ist bei Vertragsabschluss 30 Jahre alt und hat eine mittlere Lebenserwartung von 82 Jahren. Die verbleibende Lebenserwartung beträgt 52 Jahre, davon 10 % sind 5,2 Jahre. Ein vereinbarter Rentenbeginn mit 77 Jahren wäre nicht zu beanstanden.
4
jetzt § 1 Abs. 2 Satz 2 VAG
– Kostenanteil (Beitragsteil insbesondere für Verwaltungsaufgaben des Unternehmens, Abschlusskosten, Inkassokosten), dem
– Risikoanteil (Beitragsanteil für Leistungen bei Eintritt eines charakteristischen Hauptrisikos: Tod bei Lebensversicherungen, Unfall oder Beitragsrückzahlung im Todesfall bei Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung) und dem
– Sparanteil (Beitragsanteil, der für die Finanzierung einer Erlebensfall-Leistung verwendet wird).
II.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.
Versicherungsnehmer
2.
Bezugsberechtigter
9
jetzt §§ 159, 160 VVG
3.
Versicherte Person
12
jetzt § 52 Abs. 28 Satz 9
4.
Überschussbeteiligung
Barauszahlung
Beitragsverrechnung
Bonussystem
Verzinsliche bzw. rentierliche Ansammlung
Schlussüberschussbeteiligung
III.
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird
IV.
Kapitalversicherung mit Sparanteil
1.
Kapitalversicherung auf den Todes‑ und Erlebensfall
(klassische Kapital-Lebensversicherung)
2.
Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung
3.
Kapitalversicherung auf den Todes‑ und Erlebensfall von zwei oder mehreren Personen (Kapitalversicherung auf verbundene Leben)
4.
Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt
(Termfixversicherung)
5.
Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz
V.
Sonderformen
1.
Fondsgebundene Kapital-Lebensversicherung und fondsgebundene Rentenversicherung
2.
Vermögensverwaltende Versicherungsverträge
341
§ 52 Abs. 36 Satz 10 i. d. F. vor dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(1) | In dem Versicherungsvertrag ist eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart und
(2) | die zusammengestellten Kapitalanlagen sind nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt und
(3) | der wirtschaftlich Berechtigte kann unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (Dispositionsmöglichkeit).
– die Anlageentscheidungen von einem Vermögensverwalter getroffen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigten beauftragt wurde,
– der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann,
– eine individuelle Anlagestrategie zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter und dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wird.
342
bestätigt durch BFH vom 26.03.2019 – VIII R 36/15 (BStBl II S. 399)
3.
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
35
jetzt BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050), Rn. 148-166, Anhang 2 III LStH
VI.
Absicherung weiterer Risiken
38
jetzt Absatz 1 Nr. 3a
VII.
Erlebensfall oder Rückkauf
1.
Erlebensfall
– der Versicherungsschutz (Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos) aufgrund der Auszahlung abgesenkt wird, oder
– keine oder offensichtlich marktunüblich niedrige Darlehenszinsen zu entrichten sind, oder
– die Höhe der Darlehenszinsen und/oder die Höhe des zurück zu zahlenden Kapitals an die Höhe der Verzinsung oder Wertentwicklung des Versicherungsvertrages gekoppelt sind.
Diese Regelungen sind auf Auszahlungen nach Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden. Erfolgen die Auszahlungen entsprechend der Darlehensvereinbarung ratierlich, ist für die Anwendung dieser Regelung insgesamt das Datum der ersten Rate maßgeblich. Bei Altverträgen (zum Begriff siehe Rz. 88) kann eine steuerpflichtige Erlebensfall-Leistung nur vorliegen, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.) fehlen. Sofern nach den oben angeführten Grundsätzen von einer Erlebensfall-Leistung auszugehen ist, kann es sich bei Altverträgen nicht um eine schädliche Verwendung eines Policendarlehens im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 EStG a. F. handeln. Bei Endfälligkeit des Versicherungsvertrages sind bereits versteuerte außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen oder Unterschiedsbeträge sowie an den Versicherer gezahlte Zinsen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags zum Abzug zu bringen. Ein zusätzlicher Abzug derartiger Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn die Leistung zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, ist ausgeschlossen.
41
Auszug aus dem EStG 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 IV EStH 2020
2.
Rückkauf
48
jetzt § 169 Abs. 1 VVG
VIII.
Steuerpflichtiger
IX.
Berechnung des Unterschiedsbetrags
1.
Versicherungsleistung
2.
Summe der entrichteten Beiträge
56
Ist die Eigenprovision Betriebseinnahme bei dem Versicherungsvertreter, ist die Summe der entrichteten Beiträge nicht zu mindern >H 4.7 (Eigenprovisionen).
3.
Negativer Unterschiedsbetrag (Verlust)
4.
Teilleistungen
61
zur Anwendung der Rz. 61-64 >BMF vom 18.06.2013 letzter Absatz, Anhang 22a II
Beispiel 1: Teilauszahlung in der Ansparphase
Lösung:
– Teilauszahlung i. H. v. 5.000 €
anteilige Beiträge: | ("5.000 x 10.000")/("15.000") = | 3.333,33 €
Versicherungsleistung: | 5.000,00 €
./. anteilig geleistete Beiträge: | 3.333,33 € | (= 33 %)
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG | 1.666,67 €
– Restauszahlung i. H. v. 25.000 €
Versicherungsleistung: | 25.000,00 €
./. geleistete Beiträge (20.000 – 3.333,33) | 16.666,67 €
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG | 8.333,33 €
Kontrollrechnung:
Versicherungsleistung: | 5.000,00 € + 25.000,00 € = | 30.000,00 €
Summe der Beiträge: | 3.333,33 € + 16.666,67 € = | 20.000,00 €
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG: | 10.000,00 €
Der Versicherungsvertrag sieht wiederkehrende Bezüge von jährlich 6.000 € für die Lebenszeit des Begünstigten, längstens jedoch für fünf Jahre vor. An Beiträgen wurden 12.000 € erbracht. Der Steuerpflichtige (männlich) hat zum Beginn der Auszahlung das 50. Lebensjahr vollendet.
Der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Sterbewahrscheinlichkeit ermittelte Zeitwert der Versicherung vor Auszahlung der jeweiligen Bezüge beträgt im
Jahr 01: | 27.500
Jahr 02: | 22.500
Jahr 03: | 17.200
Jahr 04: | 11.700
Jahr 05: | 6.000.
Lösung:
anteilige Beiträge im Jahr 01: | ("6.000 x 12.000")/("27.500") = | 2.618.18 €
Versicherungsleistung: | 6.000,00 €
./. anteilig geleistete Beiträge: | 2.618,18 €
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG | 3.381,82 €
anteilige Beiträge im Jahr 02: | ("6.000 x (12.000 - 2.618,18)")/("22.500") = | 2.501,82 €
Versicherungsleistung: | 6.000,00 €
./. anteilig geleistete Beiträge: | 2.501,82 €
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG | 3.498,18 €
– Gesamtlösung:
Jahr | Versicherungsleistungen | anteilige Beiträge | Ertrag
01 | 6.000,00 € | 2.618,18 | 3.381,82
02 | 6.000,00 € | 2.501,82 | 3.498,18
03 | 6.000,00 € | 2.400,00 | 3.600,00
04 | 6.000,00 € | 2.297,44 | 3.702,56
05 | 6.000,00 € | 2.182,56 | 3.817,44
Kontrollsumme | 30.000,00 € | 12.000,00 | 18.000,00
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, Ansparphase 20 Jahre, gezahlte Beiträge insgesamt 20.000 €, Zeitwert der Versicherung zum Ende der Ansparphase: 30.000 €, Ausübung des Kapitalwahlrechts in Höhe von 15.000 €, Verrentung des Restkapitals führt zu einer monatlichen garantierten Rente von 100 €.
Lösung:
– Teilauszahlung in Höhe von 15.000 €:
anteilige Beiträge: | ("15.000 x 20.000")/("30.000") = | 10.000 €
Versicherungsleistung | 15.000 €
./. anteilig geleistete Beiträge | 10.000 €
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG | 5.000 €
– Rentenzahlung:
Jahresbetrag der Rente (ggf. zuzüglich Überschüsse) | 1.200 €
zu versteuern nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
5.
Entgeltlicher Erwerb
641
Auszug aus dem EStG 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 IV EStH 2020
IXa.
Steuerfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG
642
Überschrift IXa. mit den Rz. 64c-64x eingefügt durch BMF vom 29.09.2017 (BStBl I S. 1314)
– Versicherungsverträgen mit ausschließlicher Anlage der Sparanteile in Investmentfonds und Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2017 (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu 1.) bzw. vor dem 1. Januar 2018 (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu 3.)
– Versicherungsverträgen mit nur teilweiser Anlage der Sparanteile in Investmentfonds (sog. Hybridprodukte) und Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2017 (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu 2.) bzw. vor dem 1. Januar 2018 (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu 4.).
1.
Steuerfreistellung bei ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn nach dem 31. Dezember 2017
Beispiel 1:
Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Versicherungsvertrag wird am 1. Februar 2018 abgeschlossen und kommt am 31. Januar 2048 zur Auszahlung.
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 100.000 €
./. Versicherungsbeiträge | 50.000 €
Lösung:
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG:
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 100.000 €
./. Versicherungsbeiträge | 50.000 €
50.000 €
Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG | = ("15")/("100") x" 50.000 €" = | 7.500 €
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung: (50.000 € ./. 7.500 € =) | 42.500 €
Beispiel 2 (negative Teilfreistellung):
Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Versicherungsvertrag wird am 1. Februar 2018 abgeschlossen und kommt am 31. Januar 2048 zur Auszahlung.
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 50.000 €
./. Versicherungsbeiträge | 100.000 €
Lösung:
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG:
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 50.000 €
./. Versicherungsbeiträge | 100.000 €
– 50.000 €
Nicht abzugsfähiger Anteil nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG | = ("15")/("100") x" – 50.000 €" = | – 7.500 €
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung = – 50.000 € + 7.500 € = | – 42.500 €
2.
Steuerfreistellung bei gemischter Anlage
(Investmentfonds und konventionelle Anlage – Hybridprodukte)
und Vertragsbeginn nach dem 31. Dezember 2017
a.
Wertzuwachs des Versicherungsvertrags (WzV)
Beispiel 3:
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 50.000 €
Sparanteile | 20.000 €
Anlagebeträge aus zugeteilten Überschussanteilen | 5.000 €
Lösung:
Wertzuwachs des Versicherungsvertrags:
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 50.000 €
./. Sparanteile | 20.000 €
./. Anlagebeträge aus zugeteilten Überschussanteilen | 5.000 €
25.000 €
b.
Wertzuwachs des Fondsvermögens (WzF)
Fondsvermögen am Ende der Versicherungslaufzeit
+ Abflüsse aus dem Fondsvermögen
– Zuflüsse in das Fondsvermögen = WzF
c.
Gesamtkosten des Versicherungsvertrags (GKV) und anteilig auf das Fondsvermögen zu verrechnende Gesamtkosten (GKF)
(WzV – Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 1) x ("| WzF |")/("| WzV – WzF | + WzF |") = GKF
Nach Berechnung der anteiligen Gesamtkosten errechnet sich der nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG steuerfreie Teil der Erträge aus Investmentfonds wie folgt:
("15")/("100") x ("WzF – GKF) =" Steuerfreier Anteil"
Beispiel 4:
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 44.550 €
Versicherungsbeiträge | 30.000 €
Unterschiedsbetrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 14.550 €
Sparanteile der Versicherungsbeiträge | 27.850 €
Fondsvermögen am 31. Januar 2048 | 19.000 €
Für das Fondsvermögen verwendete Beiträge | 9.500 €
Lösung:
Berechnung Wertzuwachs Fondsvermögen (WzF):
Fondsvermögen am 31. Januar 2048 | 19.000 €
./. für das Fondsvermögen verwendete Beiträge | 9.500 €
9.500 €
Berechnung Wertzuwachs Versicherungsvertrag (WzV):
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 44.550 €
./. Sparanteile | 27.850 €
16.700 €
Berechnung Gesamtkosten Versicherungsvertrag (GKV):
WzV | 16.700 €
./. Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 14.550 €
2.150 €
Dem Fondsvermögen zuzurechnender Anteil der Gesamtkosten (GKF):
GKF = 2.150 € (GKV) x ("9.500 € (| WzF |)")/("16.700 € (| WzV – WzF | + | WzF |)") = 1.223 €
Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG:
("15")/("100") x (9.500 € – 1.223 €) = 1.242 €
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung:
44.500 € – 30.000 € – 1.242 € = | 13.308 €
Beispiel 5 (negative Teilfreistellung):
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 35.000 €
Versicherungsbeiträge | 30.000 €
Unterschiedsbetrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG | 5.000 €
Sparanteile der Versicherungsbeiträge | 26.850 €
Fondsvermögen am 31. Januar 2048 | 17.000 €
Für das Fondsvermögen verwendete Beiträge | 19.000 €
Lösung:
Berechnung Wertzuwachs Fondsvermögen (WzF):
Fondsvermögen am 31. Januar 2048 | 17.000 €
./. für das Fondsvermögen verwendete Beiträge | 19.000 €
– 2.000 €
Berechnung Wertzuwachs Versicherungsvertrag (WzV):
Versicherungsleistung am 31. Januar 2048 | 35.000 €
./. Sparanteile | 26.850 €
8.150 €
Berechnung Gesamtkosten Versicherungsvertrag (GKV):
WzV | 8.150 €
./. Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 5.000 €
3.150 €
Dem Fondsvermögen zuzurechnender Anteil der Gesamtkosten (GKF):
GKF = 3.150 € (GKV) x ("2.000 € (| WzF |)")/("2.000 € + 10.150 € (| WzF | + | WzV – WzF |)") = 519 €
Nicht abzugsfähiger Anteil nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG:
("15")/("100") x (– 2.000 €" – 519 €") = – 378 €
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung:
35.500 € – 30.000 € + 378 € = | 5.378 €
3.
Steuerfreistellung bei ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn vor dem 1. Januar 2018
Beispiel 6:
Versicherungsleistung am 31. Januar 2040 | 55.000 €
Versicherungsbeiträge | 36.000 €
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 19.000 €
Vertragswert am 31. Dezember 2017 | 11.000 €
Versicherungsbeiträge bis 31. Dezember 2017 | 10.000 €
Lösung:
Auf den Zeitraum ab 1. Januar 2018 aus dem Investmentfonds erzielter Wertzuwachs:
Versicherungsleistung am 31. Januar 2040 | 55.000 €
./. Versicherungsbeiträge ab 1. Januar 2018 (36.000 € ./. 10.000 €) | 26.000 €
./. Vertragswert zum 31. Dezember 2017 | 11.000 €
18.000 €
Steuerfreier Anteil nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG = ("15")/("100") x" 18.000 €" =" 2.700 €"
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung = 19.000 € – 2.700 € = | 16.300 €
4.
Steuerfreistellung bei gemischter Anlage
(Investmentfonds und konventionelle Anlage – Hybridprodukte)
und Vertragsbeginn vor dem 1. Januar 2018 (Bestandsverträge)
Versicherungsleistung
./. Beiträge
= Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG
Vertragswert31. Dezember 2017
./. Beiträgebis 31. Dezember 2017
= Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG31. Dezember 2017
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG
./. Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG31. Dezember 2017
= Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStGab 1. Januar 2018
Versicherungsleistung
./. Sparanteileab 1. Januar 2018
./. Überschussanteileab 1. Januar 2018
./. Vertragswert31. Dezember 2017
= WzV2018
Der Wertzuwachs des Fondsvermögens ab 1. Januar 2018 (WzF2018) errechnet sich aus dem für die Erbringung der Versicherungsleistung zur Verfügung stehenden Fondsvermögens abzüglich der ab dem 1. Januar 2018 für den Erwerb der Investmentanteile verwendeten Mittel aus Sparanteilen, sonstigen Zuflüssen zum Erwerb von Investmentanteilen (z. B. aus Anlagebeiträgen aus zugeteilten Überschussanteilen oder aus Umschichtungen zu Lasten des konventionellen Sicherungsvermögens in Investmentfonds) und des Fondsvermögens zum 31. Dezember 2017. Ab dem 1. Januar 2018 erfolgte Abflüsse zu Lasten des Fondsvermögens (z. B. aus Umschichtungen vom Fondsvermögen in das konventionelle Sicherungsvermögen) werden hinzugerechnet.
Fondsvermögen am Ende der Versicherungslaufzeit
+ Abflüsse aus dem Fondsvermögenab 1. Januar 2018
– Zuflüsse in das Fondsvermögenab 1. Januar 2018
– Fondsvermögen31. Dezember 2017
= WzF2018
Die Gesamtkosten des Versicherungsvertrags (GKV) sind aus der Differenz zwischen dem Wertzuwachs des Versicherungsvertrags (WzV), der auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 entfällt, und dem Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG, der auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 entfällt, zu ermitteln. Der auf den Zeitraum nach dem 1. Januar 2018 entfallende Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG ist aus der Differenz zwischen dem Unterschiedsbetrag des Versicherungsvertrags nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG und dem auf den 31. Dezember 2017 errechneten Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG zu ermitteln.
GKV2018 = WzV2018 | – (Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG – Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG31. Dezember 2017)
Die anteilig auf das Fondsvermögen zu verrechnenden Kosten ab dem 1. Januar 2018 (GKF2018) ergeben sich analog Rz 64l.
GKF2018 = GKV2018 x (| WzF_2018 |)/(| WzF_2018 | + | WzV_2018 - WzF_2018 |)
Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG: = ("15")/("100") x *(WzF2018 – GKF2018)
Beispiel 7:
Versicherungsleistung am 31. Dezember 2029 | 44.500 €
Versicherungsbeiträge | 30.000 €
Sparanteile ab 1. Januar 2018 | 18.000 €
Vertragswert am 31. Dezember 2017 | 12.000 €
Versicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2017 | 10.000 €
Fondsvermögen am 31. Dezember 2029 | 20.000 €
Abflüsse aus dem Fondsvermögen ab dem 1. Januar 2018 | 1.000 €
Zuflüsse in das Fondsvermögen ab dem 1. Januar 2018 | 10.000 €
Fondsvermögen am 31. Dezember 2017 | 4.000 €
Lösung:
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG:
Versicherungsleistung am 31. Dezember 2029 | 44.500 €
./. Versicherungsbeiträge | 30.000 €
14.500 €
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG am 31. Dezember 2017:
Vertragswert am 31. Dezember 2017 | 12.000 €
./. Beiträge bis zum 31. Dezember 2017 | 10.000 €
2.000 €
Wertzuwachs des Versicherungsvertrags ab dem 1. Januar 2018 (WzV2018):
Versicherungsleistung am 31. Dezember 2029 | 44.500 €
./. Sparanteile ab dem 1. Januar 2018 | 18.000 €
./. Vertragswert am 31. Dezember 2017 | 12.000 €
14.500 €
Wertzuwachs Fondsvermögen (WzF2018):
Fondsvermögen am 31. Dezember 2029 | 20.000 €
+ Abflüsse aus dem Fondsvermögen ab dem 1. Januar 2018 | 1.000 €
./. Zuflüsse in das Fondsvermögen ab dem 1. Januar 2018 | 10.000 €
./. Fondsvermögen am 31. Dezember 2017 | 4.000 €
7.000 €
Gesamtkosten des Versicherungsvertrags ab dem 1. Januar 2018:
GKV2018 = WzV2018 | – (Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG – Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG31. Dezember 2017)
GKV2018 = 14.500 € – (14.500 € – 2.000 €) = 2.000 €
Auf die Fondsanlage zu verrechnender Anteil der Gesamtkosten ab 1. Januar 2018 (GKF2018):
GKF2018 = GKV2018 x (| WzF_2018|)/(| WzF_2018 | + | WzV_2018 – WzF_2018 |)
GKF2018 = 2.000 € x ("7.000 €")/("14.500 €") = 966 €
Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG: ("15")/("100") x (7.000 € – 966 €) = 905 €
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung:
44.500 € – 30.000 € – 905 € = | 13.595 €
X.
Hälftiger Unterschiedsbetrag
65
jetzt § 52 Abs. 28 Satz 7
1.
Beginn der Mindestvertragsdauer
2.
Neubeginn aufgrund von Vertragsänderungen
a.
Bei Vertragsabschluss vereinbarte künftige Vertragsänderungen
b.
Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen
71
Rz. 71 ergänzt durch BMF vom 06.03.2012 (BStBl I S. 238)
c.
Zahlungsschwierigkeiten
d.
Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung
e.
Umwandlung einer Kapital-Lebensversicherung in eine nach § 851c ZPO unter Pfändungsschutz stehende Rentenversicherung
731
jetzt Buchstabe b Doppelbuchst. aa
732
Auszug aus dem EStG 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 IV EStH 2020
733
jetzt BMF vom 19.08.2013 (BStBl I S. 1087), Rz. 209, Anhang 3 II LStH
734
jetzt Nummer 3a Teilsätze 3 und 4
Unternehmer A hat in 2007 eine Kapital-Lebensversicherung vor dem 30. März 2007 abgeschlossen, die nach Ablauf der Versicherungslaufzeit eine Erlebensfall-Leistung in Form einer Kapitalauszahlung vorsieht (steuerpflichtig nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG). Im Jahre 2008 macht er von seinem Umwandlungsrecht nach § 173 VVG Gebrauch und stellt die Kapital-Lebensversicherung auf einen privaten Rentenversicherungsvertrag um, der im Todesfall während der Ansparphase eine Todesfall-Leistung in Form einer Beitragsrückgewähr vorsieht, die seine Erben erhalten sollen.
735
jetzt § 167 VVG
3.
Policendarlehen
4.
Teilleistungen teilweise vor dem 60. Lebensjahr und teilweise danach
Laufzeit 20 Jahre, nach 10 Jahren Teilauszahlung i. H. v. 5.000 €, vollendetes Lebensalter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Teilauszahlung 55 Jahre, geleistete Beiträge zum Auszahlungszeitpunkt: 10.000 €, Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt 15.000 €; Restauszahlung nach weiteren 10 Jahren i. H. v. 25.000 € geleistete Beiträge insgesamt 20.000 €.
Lösung:
– Teilauszahlung i. H. v. 5.000 € (Laufzeit 10 Jahre Alter 55)
Versicherungsleistung: | 5.000,00 €
./. anteilig geleistete Beiträge: (5.000 : 15.000 x 10.000) | 3.333,33 € | (= 33 %)
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 1.666,67 €
– Restauszahlung i. H. v. 25.000 € (Laufzeit 20 Jahre Alter 65)
Versicherungsleistung: | 25.000,00 €
./. geleistete Beiträge (20.000 – 3.333,33) | 16.666,67 €
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 8.333,33 €
Davon anzusetzen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG | 4.166,67 €
5.
Hälftiger Unterschiedsbetrag bei Kapitalversicherungen auf verbundene Leben
Ehemann A schließt als Versicherungsnehmer eine Kapitalversicherung mit Sparanteil auf verbundene Leben ab. Versicherte Personen sind Ehemann A und Ehefrau B. Beiden steht das unwiderrufliche Bezugsrecht gemeinschaftlich zu. Laufzeit der Versicherung 20 Jahre. Erlebensfall-Leistung 30.000 €, geleistete Beiträge 20.000 €. A hat zum Auszahlungszeitpunkt das 62., B das 58. Lebensjahr vollendet.
Lösung:
Versicherungsleistung: | 30.000 €
./. geleistete Beiträge: | 20.000 €
Zwischensumme: | 10.000 €
Auf Ehemann A entfallen 50 % = 5.000 €
Davon anzusetzen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG | 2.500 €
Auf Ehefrau B entfallen 50 % = 5.000 €
Davon anzusetzen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 5.000 €
6.
Mindesttodesfallschutz
78
jetzt § 52 Abs. 28 Satz 8
a.
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 Buchstabe a EStG („50 %-Regel“)
Beitragserhöhungen
Beitragsfreistellung/Beitragsherabsetzung
Kapital-Lebensversicherungen mit mehreren Erlebensfallzahlungen während der Versicherungsdauer
Beispiel:
Vertraglich vereinbarte Beitragssumme 70.000 €; garantierte Erlebensfall-Leistung 100.000 €. Mindesttodesfallschutz: 35.000 €; Vertragsstand nach 20 Jahren: 90.000 € (Rückkaufswert). Teilauszahlung nach 20 Jahren i. H. v. 30.000 €.
Lösung:
Der Mindesttodesfallschutz ermäßigt sich im Verhältnis 30.000 zu 90.000 mithin um 1/3. Der Mindesttodesfallschutz beträgt nach der Teilauszahlung 23.333 € (35.000 € x 2/3).
Zuzahlungen zur Abkürzung der Versicherungsdauer
Beispiel:
Vertragsdauer 30 Jahre, Jahresbeitrag 3.000 €, Beitragssumme 90.000 €, Mindesttodesfallschutz 45.000 €, garantierte Erlebensfall-Leistung 120.000 €.
Zuzahlung im Jahr 10 i. H. v. 20.000 € führt zu einer neuen Vertragslaufzeit von 20 Jahren, Versicherungssumme bleibt unverändert.
Lösung:
Die Beitragssumme reduziert sich auf 80.000 € (20 Jahre x 3.000 € + 20.000 €). Der Mindesttodesfallschutz reduziert sich ab Zuzahlung entsprechend auf 40.000 € (80.000 € x 50 %).
Zusatzversicherungen
Karenzzeit
b.
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 Buchstabe b EStG („10 %-Regel“)
Karenzzeit
Absinken des Mindesttodesfallschutzes
Beitragserhöhungen
c.
Verhältnis zwischen den Regelungen zum Mindesttodesfallschutz
XI.
Werbungskosten
XIa.
Entgeltliche Veräußerung
811
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 regelt auch den Verlustfall (>BFH vom 14.03.2017 – VIII R 38/15, BStBl II S. 1040).
812
jetzt § 52 Abs. 28 Satz 14
XII.
Nachweis der Besteuerungsgrundlagen
1.
Inländische Versicherungen
2.
Ausländische Versicherungen
XIII.
Kapitalertragsteuer
85
Rz. 85 wurde durch BMF vom 09.08.2019 (BStBl I S. 829) geändert und ist erstmals ab 01.01.2018 anzuwenden.
XIIIa.
Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvermittler
87
§ 45d Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens neu gefasst. Zur Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvermittler für Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2016 abgeschlossen werden >§ 45d Abs. 3 in der am 01.01.2017 geltenden Fassung. Die Rz. 87a-87c sind insoweit überholt.
XIV.
Anwendungsregelungen
1.
Zeitliche Abgrenzung von Altverträgen zu Neuverträgen
881
jetzt § 52 Abs. 28
882
Auszug aus dem EStG 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 IV EStH 2020
89
Auszug aus dem EStG 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 IV EStH 2020
2.
Weitergeltung von BMF-Schreiben
3.
Vorratsverträge
4.
Vertragsänderungen bei Altverträgen
– wenn die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 € beträgt oder
– wenn der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4.800 € angehoben wird und der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 v. H. dieses Betrages ausmacht oder
– wenn der erhöhte Beitrag nicht höher ist, als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 v. H. seit Vertragsabschluss ergeben hätte.
Im Hinblick auf die gesetzliche Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre gilt Folgendes:
Die Verlängerung der Laufzeit eines Vertrages, der bisher einen Auszahlungszeitpunkt im 65. oder 66. Lebensjahr zum Inhalt hatte, führt nicht zu einer nachträglichen Vertragsänderung, wenn die Verlängerung einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren umfasst. Eine entsprechende Verlängerung der Beitragszahlungsdauer ist zulässig. Eine solche Verlängerung der Laufzeit bzw. der Beitragszahlungsdauer infolge der Anhebung der Altersgrenze kann nur einmalig vorgenommen werden.
92
Rz. 92 ergänzt durch BMF vom 06.03.2012 (BStBl I S. 238)
5.
Vertragsschluss im Namen eines minderjährigen Kindes
96
Auszug aus dem EStG 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 IV EStH 2020
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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