Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 20 V EStH

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG; Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff.Anhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautA. Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG I. Zugangsvoraussetzungen 1. Grundsätze 2. Buchführungspflicht – § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG 3. Selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung – § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2…

Amtlicher Wortlaut

A.

Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

I.

Zugangsvoraussetzungen

1.

Grundsätze

2.

Buchführungspflicht – § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG

3.

Selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung – § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG

4.

Vieheinheitengrenze – § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG

51

jetzt § 241 BewG

52

jetzt Anlage 34

5.

Forstwirtschaftliche Nutzung – § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG

6.

Sondernutzungen – § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Satz 2 EStG

Zur Berücksichtigung der Hof‑ und Gebäudeflächen vgl. RdNr. 14. Zur Neugründung eines Betriebs und zum Rumpfwirtschaftsjahr vgl. RdNr. 15 und 16 ff.

7.

Hof‑ und Gebäudeflächen

8.

Rumpfwirtschaftsjahr

9.

Neugründung und Betriebsübernahme

10.

Wegfallmitteilung

231

Lagen die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach § 13a von Anfang an nicht vor, bedarf es auch dann keiner Wegfallmitteilung, wenn das Finanzamt die Gewinnermittlung nach § 13a jahrelang nicht beanstandet hat. Ein schützenswertes Vertrauen des Stpfl. in den (vorübergehenden) Fortbestand der für ihn günstigen, aber fehlerhaften Verwaltungspraxis besteht nicht (>BFH vom 23.08.2017 – VI R 70/15, BStBl II 2018 S. 174).

11.

Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

II.

Gewinnermittlung auf Grund eines Antrags i. S. d. § 13a Absatz 2 EStG

1. Wird innerhalb des Vierjahreszeitraums eine der Buchführungsgrenzen des § 141 Absatz 1 AO überschritten, ist der Land‑ und Forstwirt rechtzeitig vor Beginn des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen. Die Mitteilung soll einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn an die Buchführungspflicht zu erfüllen ist.

2. Werden innerhalb des Vierjahreszeitraums die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 oder des Satzes 2 EStG nicht mehr erfüllt, soll der Land‑ und Forstwirt innerhalb einer Frist von einem Monat vor Beginn des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres darauf hingewiesen werden, dass der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist.

3. Ist der Land‑ und Forstwirt vor Beginn eines Wirtschaftsjahres innerhalb des Vierjahreszeitraums darauf hingewiesen worden, dass der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln bzw. dass eine der Buchführungsgrenzen überschritten ist, verkürzt sich der Vierjahreszeitraum entsprechend. Die Rechtsfolge des § 13a Absatz 2 Satz 2 EStG tritt nicht ein, wenn der Land‑ und Forstwirt für den verkürzten Vierjahreszeitraum den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder 3 EStG ermittelt hat.

4. Nach Ablauf des Vierjahreszeitraums ist der Gewinn wieder nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Satz 1 oder 2 EStG

a) erfüllt sind und der Land‑ und Forstwirt von der Möglichkeit der erneuten Ausübung des Wahlrechtes (§ 13a Absatz 2 EStG) keinen Gebrauch macht,

b) nicht mehr erfüllt sind, der Land‑ und Forstwirt aber noch nicht zur Buchführung aufgefordert oder darauf hingewiesen worden ist, dass der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist.

III.

Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns – § 13a Absatz 2 EStG

291

Rn. 29 wurde durch BMF vom 04.01.2023 (BStBl I S. 175) geändert und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wj. ist Rn. 29 i. d. F. des BMF-Schreibens vom 10.11.2015 (BStBl I S. 877) weiterhin für Wj. anzuwenden, die vor dem 04.01.2023 begonnen haben. Rn. 29 in der am 10.11.2015 geltenden Fassung lautet:

„Ist der Gewinn nach § 13a für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wj. zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Abs. 4 Satz 2), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Abs. 4 Satz 3) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Abs 6 Satz 2) für ein volles Wj. anzusetzen.“

IV.

Ermittlung des Gewinns der landwirtschaftlichen Nutzung – § 13a Absatz 4 EStG

1.

Ermittlung des Grundbetrags – § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG

2.

Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung – § 13a Absatz 4 Satz 3 EStG

321

jetzt § 241 BewG

322

jetzt Anlage 34

V.

Ermittlung des Gewinns der forstwirtschaftlichen Nutzung – § 13a Absatz 5 EStG

1.

Grundsätze

2.

Pauschalierung des Gewinns aus Holznutzungen

36

>Anhang 20 III

3.

Ermittlung des Gewinns für die übrige Forstwirtschaft

VI.

Ermittlung des Gewinns der Sondernutzungen – § 13a Absatz 6 EStG

VII.

Ermittlung der Sondergewinne – § 13a Absatz 7 EStG

1.

Grundsätze

2.

Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen

3.

Veräußerung von übrigem Anlagevermögen und von Tieren

511

>Anhang 9 IV

4.

Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und Tieren

5.

Auflösung von Rücklagen

6.

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2 EStG

7.

Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land‑ und Forstwirtschaft zugerechnet werden

a)

Grundsätze

b)

Nebenbetriebe (R 15.5 Absatz 3 EStR)

c)

Verwertung organischer Abfälle (R 15.5 Absatz 4 EStR)

d)

Absatz eigener und fremder Erzeugnisse (R 15.5 Absatz 5 und 6 EStR)

e)

Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. Dienstleistungen (R 15.5 Absatz 7 EStR)

– Lieferung ausschließlich eigener land‑ und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Dienstleistung;

– Lieferung ausschließlich eigener land‑ und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse i. V. m. grundsätzlich gewerblichen Dienstleistungen bis zu 50 % der Erlöse;

– Lieferung eigener land‑ und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse von mindestens 50 % i. V. m. der Lieferung fremder Erzeugnisse und grundsätzlich gewerblichen Dienstleistungen bis zu insgesamt 50 % der Erlöse.

f)

Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. besonderen Leistungen (R 15.5 Absatz 8 EStR)

g)

Verwendung von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen (R 15.5 Absatz 9 und 10 EStR)

h)

Aufzucht und Halten fremder Tiere

8.

Rückvergütungen

731

jetzt R 5.11 Abs. 6 Nr. 3 und 4 KStR 2022

VIII.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens – § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG

IX.

Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land‑ und Forstwirtschaft gehören – § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 EStG

B.

Wechsel der Gewinnermittlungsart

1.

Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG

2.

Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG

831

bestätigt durch BFH vom 23.11.2022 – VI R 31/20 (BStBl II 2023 S. 852)

3.

Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG n. F.

851

für nach dem 31.12.2019 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge >BMF vom 15.06.2022 (BStBl I S. 945), Rn. 32

C.

Aufzeichnungs‑ und Aufbewahrungspflichten

861

>Anhang 20 III

D.

Schlussbestimmungen

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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