Anhang 42 AEAO
Aus dem amtlichen WortlautUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zu den Einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters vom 3.5.2017 - IV A 3- S 0550/15/10028 - (BStBl I S. 718) an das Gesetz zur Modernisierung des…
Amtlicher Wortlaut
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zu den Einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters vom 3.5.2017 - IV A 3- S 0550/15/10028 - (BStBl I S. 718) an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die erfolgten AO-Änderungen angepasst und wie folgt neu gefasst:
I.
Stellung des Zwangsverwalters
II.
Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters
II.1
Allgemeines
– Einnahmen aus dem vermieteten/verpachteten Grundstück,
– etwaige Kapitalerträge aus der Verwaltung des Grundstücks,
– Kosten der Verwaltung und Ausgaben für das vermietete/verpachtete Grundstück.
Insoweit besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.
II.1.1
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 2 AO
Der Zwangsverwalter hat die Erklärungspflichten der Personenvereinigung zu erfüllen, sofern die Zwangsverwaltung alle gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen betrifft. Besteuerungsgrundlagen, die nicht im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück stehen, sind von der Personenvereinigung zu erklären; der Zwangsverwalter hat bei der Erstellung der Feststellungserklärung mitzuwirken.
Die Ausführungen in den Rn. 6, 7 und 10 gelten entsprechend. Bei Bruchteilsgemeinschaften von Ehegatten/Lebenspartnern wird grundsätzlich auf die Abgabe einer Feststellungserklärung durch den Zwangsverwalter verzichtet (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO).
II.1.2
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung i. S .v. § 14a Abs. 3 AO
Erstreckt sich die Zwangsverwaltung nur auf den Miteigentumsanteil eines Miteigentümers an einem Grundstück einer Bruchteilsgemeinschaft i. S. v. § 741 BGB (z. B. Bruchteil an einem vermieteten Grundstück, das im Miteigentum von drei Personen zu je 1/3 steht), hat der Zwangsverwalter - neben den anderen Miteigentümern - eine Feststellungserklärung abzugeben bzw. im Falle weiterer Einkünfte der Bruchteilsgemeinschaft aus nicht zwangsverwalteten Grundstücken an der Erstellung der Feststellungserklärung mitzuwirken (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Hierbei sind die Rn. 6 und 7 entsprechend anzuwenden. Gehört der Bruchteil zum (Sonder-)Betriebsvermögen einer rechtsfähigen Personenvereinigung, so gelten die Ausführungen in Rn. 8 entsprechend.
II.1.3
Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO
II.2
Für Zeiträume vor der Bestellung des Zwangsverwalters
II.3
Nach Beendigung der Zwangsverwaltung
III.
Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
III.1
Inhalt und Umfang der Entrichtungspflicht
Dies gilt gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO sowohl bei einer dem Insolvenzverfahren zeitlich vorangehenden Zwangsverwaltung als auch bei einer gem. § 49 InsO zeitlich nachfolgenden Zwangsverwaltung.
– Alleineigentum
– Bruchteilseigentum (z. B. Zwangsverwaltung über den Miteigentumsanteil eines Ehegatten/Lebenspartners oder eines Dritten)
III.2
Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer
III.3
Entrichtungspflicht nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
Der Zwangsverwalter bleibt jedoch nach § 12 Abs. 3 ZwVwV i. V. m. §§ 34, 36 AO weiterhin Entrichtungspflichtiger für die Steuerforderungen, die während des Zwangsverwaltungsverfahrens für die Besteuerungszeiträume des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen ihn festgesetzt und bekannt gegeben worden sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auch nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens bis zum Eintritt der Fälligkeit dieser Steuerforderungen Rücklagen gebildet und diese Steuerforderungen aus dem von ihm verwalteten Vermögen entrichtet werden.
Ermächtigt das Gericht auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsverwaltung betreibt, den Zwangsverwalter gem. § 12 Abs. 2 ZwVwV, die steuerlichen Angelegenheiten auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung zu erledigen, so bestehen sämtliche steuerlichen Pflichten weiterhin fort (siehe Rn. 18).
IV.
Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters
IV.1
Steuerliche Mitwirkungspflichten
IV.2
Zivilrechtliche Mitteilungspflichten
V.
Örtliche Zuständigkeit
VI.
Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung
VII.
Veranlagungswahlrecht
VIII.
Verteilung der Einkommensteuer
IX.
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids / Feststellungsbescheids
IX.1
Bekanntgabe während der Zwangsverwaltung
IX.1.1
Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden
Beispiel:
Bekanntgabe an den Schuldner
Anschriftenfeld (Empfänger)
Herrn Max Mustermann Musterstraße 20 80799 Musterstadt
Erläuterungen:
Hinsichtlich der Einkommensteuer, die auf Besteuerungsgrundlagen entfällt, die im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück Musterstraße 20, 80799 Musterstadt stehen, wird ein (Teil-)Einkommensteuerbescheid dem Zwangsverwalter, Herrn Rechtsanwalt Helmut Müller, Mustergasse 40, 80798 Musterdorf, bekannt gegeben. Dieser wird zur Zahlung der anteiligen Einkommensteuer aufgefordert.
Bekanntgabe an den Zwangsverwalter
Anschriftenfeld (Empfänger)
Herrn Rechtsanwalt Helmut Müller Mustergasse 40 80798 Musterdorf
Bescheidkopf:
Als Zwangsverwalter des Grundstücks Musterstraße 20, 80799 Musterstadt (Grundstückseigentümer Max Mustermann).
Erläuterungen:
Hinsichtlich der Einkommensteuer, die nicht auf Besteuerungsgrundlagen entfällt, die im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück Musterstraße 20, 80799 Musterstadt stehen, wird ein (Teil-)Einkommensteuerbescheid dem Grundstückseigentümer Max Mustermann, Musterstraße 20, 80799 Musterstadt, bekannt gegeben. Dieser wird zur Zahlung der anteiligen Einkommensteuer aufgefordert.
Die (Teil-)Einkommensteuerbescheide beinhalten unterschiedliche Leistungsgebote.
Schuldner: | festgesetzte (Teil-)Einkommensteuer ohne auf das zwangsverwaltete Grundstück entfallende Einkommensteuer unter Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und vom Schuldner geleisteten Vorauszahlungen.
Zwangsverwalter: | auf das zwangsverwaltete Grundstück entfallende anteilige (Teil-)Einkommensteuer unter Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und vom Zwangsverwalter geleisteten Vorauszahlungen.
Aus dem (Teil-)Einkommensteuerbescheid an den Zwangsverwalter muss die Verteilung der Einkommensteuer hervorgehen. Dem Zwangsverwalter sind zur Begründung der Verteilung jedoch nicht die gesamten Einkünfte des Schuldners, sondern nur die auf der Zwangsverwaltung beruhenden sowie die für die Überprüfung der Verteilung notwendigen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen.
Mitzuteilen sind:
– Summe der Einkünfte,
– Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück,
– prozentualer Anteil der Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück an der Summe der Einkünfte,
– zu versteuerndes Einkommen,
– gesamte Steuer,
– anteilige Steuer, die auf die Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück entfällt.
Dies kann direkt im Rahmen des (Teil-)Einkommensteuerbescheids erfolgen oder durch Beifügung einer geschwärzten Kopie des „einheitlichen Einkommensteuerbescheids“ des Schuldners, aus der nur die genannten Besteuerungsgrundlagen ersichtlich sind.
IX.1.2
Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte Feststellung der Einkünfte
Beispiel 1:
Inhalt des Gewinnfeststellungsbescheids bei einem nicht insolventen Schuldner
Einkünfte aus Gewerbetrieb: | 50.000 EUR
(nachrichtlich: Darin enthaltene Einkünfte aus dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück A-Straße 10.000 EUR).
Der Gewinnfeststellungsbescheid ist sowohl dem Schuldner (als Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids und als Bekanntgabeadressat, soweit der Bescheid Einkünfte erfasst, die nicht aus dem zwangsverwalteten Grundstück erzielt wurden) als auch dem Zwangsverwalter (als Bekanntgabeadressat) bekannt zu geben.
Dem Zwangsverwalter sind in seiner Ausfertigung des Gewinnfeststellungbescheids nur die auf der Zwangsverwaltung beruhenden Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Die übrigen Besteuerungsgrundlagen sind unkenntlich zu machen.
Beispiel 2:
Inhalt des Gewinnfeststellungsbescheids bei einem insolventen Schuldner
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 50.000 EUR
(nachrichtlich:
Davon Einkünfte, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind
(§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) | 40.000 EUR.
Davon Einkünfte aus dem der Zwangsverwaltung unterliegenden
Grundstück A-Straße | 10.000 EUR).
Der Bescheid ist dem Zwangsverwalter sowie dem Insolvenzverwalter jeweils in deren Eigenschaft als Bekanntgabeadressaten bekannt zu geben.
Dem Zwangsverwalter sind in seiner Ausfertigung des Gewinnfeststellungbescheids nur die auf der Zwangsverwaltung beruhenden Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Die übrigen Besteuerungsgrundlagen sind unkenntlich zu machen.
IX.1.3
Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Einkünften einer Bruchteilsgemeinschaft
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen richtet sich die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nach § 183a AO. Der Feststellungsbescheid ist ungeachtet der Zwangsverwaltung dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten (§ 183a Abs. 1 AO) mit Wirkung für und gegen die Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. § 183a Abs. 2 AO bleibt unberührt; insbesondere bei Zwangsverwaltung über den Anteil eines Feststellungsbeteiligten am Grundstück ist die Anwendung von § 183a Abs. 2 AO zu prüfen.
IX.1.4
Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Einkünften einer Gesamthandsgemeinschaft
Etwas anderes gilt, wenn auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsverwaltung betreibt, das Gericht den Zwangsverwalter gem. § 12 Abs. 2 ZwVwV ermächtigt hat, die steuerlichen Angelegenheiten auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung zu erledigen (siehe Rn. 18). In diesem Fall ist der Steuerbescheid dem Zwangsverwalter bekannt zu geben (siehe Rn. 35 ff.).
IX.2
Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
Beispiel:
Am 2.1.01 wurde für das Grundstück A-Straße die Zwangsverwaltung angeordnet. Über das Vermögen des alleinigen Grundstückseigentümers B wurde am 1.1.02 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung - ohne Ermächtigung zur Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten nach § 12 Abs. 2 ZwVwV - erfolgte am 1.2.03. Das Finanzamt möchte am 1.6.04 die Einkommensteuerveranlagungen für 02 und 03 durchführen.
Lösung:
Da die Zwangsverwaltung im Bekanntgabezeitpunkt aufgehoben war, ist die Einkom-mensteuer 02 und 03, soweit sie mit Einkünften aus dem zwangsverwalteten Grundbesitz im Zusammenhang steht (d. h. mit den bis zum 31.1.03 erzielten Mieteinnahmen), wieder gegenüber dem Grundstückseigentümer festzusetzen. Der Festsetzung dieser Forderung als Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter steht entgegen, dass dem Insolvenzverwalter während der bestehenden Zwangsverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für das Grundstück fehlte.
IX.3
Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren
X.
Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
Dieser Vorauszahlungsfestsetzung kommt im Hinblick auf die ggf. unterjährige Aufhebung der Zwangsverwaltung und damit auch auf den Verlust der Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters im Einzelfall erhebliche Bedeutung zu. Im Übrigen wird so für den Zwangsverwalter hinreichend deutlich, in welchem Umfang er Zahlungen an das Finanzamt im Vorgriff auf den Jahressteuerbescheid zu leisten hat.
XI.
Mehrere zwangsverwaltete Grundstücke
XII.
Einspruchsbefugnis des Zwangsverwalters
XIII.
Verlustvor- und -rückträge
XIV.
Zuordnung von Erstattungen
XV.
Haftung des Zwangsverwalters
XVI.
Veräußerung des Grundstücks
XVII.
Gerichtlich angeordnete Verwaltung nach § 94 ZVG
XVIII.
Kalte Zwangsverwaltung
XIX.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Soweit Zwangsverwalter Teilungspläne ohne Berücksichtigung von Ertragsteuern bis zum 10.6.2015 vollzogen haben, kann die auf das zwangsverwaltete Grundstück entfallende Einkommensteuer, die auf bis zum 10.6.2015 erzielten Einkünften aus dem zwangsverwalteten Grundstück beruht, aus sachlichen Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet werden. Die Stundungsraten sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen aus dem zwangsverwalteten Grundstück zu bestimmen.
Ein Erlass von Einkommensteuer, die auf bis zum 10.6.2015 erzielten Einkünften aus dem zwangsverwalteten Grundstück beruht, ist auf Antrag nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens insoweit zu gewähren, wie diese Einkommensteuer aus den bis zur Aufhebung des Verfahrens erzielten Einnahmen nicht gezahlt werden konnte. Das tatsächliche Vorliegen dieser Erlassvoraussetzungen ist zu prüfen.
XX.
Körperschaftsteuer
Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 3.5.2017 – IV A 3- S 0550/15/10028 (BStBl I (S.) 718).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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