Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) · Fassung 2026

Anhang 32 AEAO

Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; Aufzeichnung des Warenausgangs gem. § 144 AOAnhang des Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut§ 144 AO verpflichtet gewerbliche Unternehmer, die nach Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere Unternehmen zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, zu gesonderten Aufzeichnungen über diesen Warenausgang. Die Vorschrift, die sinngemäß auch…

Amtlicher Wortlaut

§ 144 AO verpflichtet gewerbliche Unternehmer, die nach Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere Unternehmen zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, zu gesonderten Aufzeichnungen über diesen Warenausgang. Die Vorschrift, die sinngemäß auch für die nach § 144 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte gilt, soll es u.a. den Finanzbehörden ermöglichen, den Warenausgang vom Großhandel zum Abnehmer (Wiederverkäufer) nachzuvollziehen.

Nach den Erfahrungen der Finanzbehörden wird in zunehmendem Umfang gegen die Aufzeichnungspflichten des § 144 AO verstoßen, um Warenabgaben an Wiederverkäufer zu verdecken. Den Abnehmern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, den Wareneingang und den damit zusammenhängenden Umsatz nicht zu erfassen. Der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht kann eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Abnehmers darstellen.

Vor diesem Hintergrund weise ich darauf hin, daß bei Betriebsprüfungen bei Betrieben i.S.d. § 144 Abs. 1 und 5 AO verstärkt auf die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO geachtet werden muß. Insbesondere gibt ein unverhältnismäßig hoher Anteil von Barverkäufen am Gesamtumsatz des Großhändlers Anlaß zu erhöhter Aufmerksamkeit.

Von der Möglichkeit der Fertigung von Kontrollmaterial (§ 194 Abs. 3 AO) ist zumindest stichprobenartig Gebrauch zu machen. Sofern sich Hinweise auf mögliche Steuerverkürzungen durch den Abnehmer ergeben, ist gegebenenfalls die Steuerfahndung einzuschalten.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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