Anhang 26 AEAO
Aus dem amtlichen WortlautSteuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn – die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25…
Amtlicher Wortlaut
Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn
– die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
– ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl. I S. 522.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:
1. | Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
Steuererklärungen in Papierform müssen nach „amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ übermittelt werden (§ 150 Absatz 1 AO). Diese Anforderung erfüllen
– Vordrucke, die mit den von der Steuerverwaltung freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind und z. B. in Finanzämtern zur Mitnahme ausliegen (amtliche Vordrucke);
– Vordrucke, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltung bereitgestellt und ausgedruckt werden (amtliche Internet-Vordrucke) und
– Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage – insbesondere durch Steuererklärungssoftware – erzeugt und ausgedruckt werden (nichtamtliche Vordrucke).
2. | Herstellung nichtamtlicher Vordrucke
Auch wer Steuererklärungssoftware oder Internetformulare herstellt, mit denen Steuererklärungen ausgedruckt und ggf. zuvor maschinell ausgefüllt werden können, stellt nichtamtliche Vordrucke her.
Wer nichtamtliche Steuererklärungsvordrucke herstellt, muss insbesondere
– die drucktechnische Ausgestaltung (Layout) und die Abmessung der amtlichen Vordrucke einhalten,
– Wortlaut und Kennzahlenbeschriftung der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
– die Zeilennummerierung sowie Seitenzahl und -folge der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
– einen Gründruck im amtlichen Vordruck durch entsprechende Graustufen ersetzen und
– in der Fußzeile den Herstellernamen angeben.
Diese und weitere Anforderungen werden im anliegenden „Merkblatt zur Herstellung nicht-amtlicher Vordrucke für Steuererklärungen“ näher erläutert (Anlage).
3. | Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke
Internet-Vordrucke und nichtamtliche Vordrucke müssen im DIN A4 Hochformat ausgedruckt werden. Die Ausdrucke müssen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und ebenso lange gut lesbar sein.
4. | Eintragungen in Steuererklärungen
Steuererklärungen in Papierform müssen wie folgt ausgefüllt sein:
– Feldeinteilungen müssen eingehalten werden.
– Die Zuordnung von Beträgen zu Kennzahlen muss eindeutig sein und die Kennzahlen dürfen nicht überschrieben werden.
– Eintragungen müssen deutlich erkennbar sein (z. B. Druckschrift bei handschriftlichen Eintragungen oder Fettdruck bei maschinellen Eintragungen).
– (Firmen-)Stempel, z. B. zur Eintragung von Adressen, sind nicht zu verwenden.
– Felder, in denen kein Eintrag erforderlich ist, bleiben leer – sie sollen weder durchgestrichen noch ausgenullt noch mit sonstigen Vermerken ausgefüllt werden.
– Bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen.
5. | Umgang mit mehrseitigen Vordrucken
Steuerpflichtige müssen bei der Abgabe von Steuererklärungen in Papierform Folgendes beachten:
– Mehrseitige Steuererklärungsvordrucke sind vollständig abzugeben. Dazu gehören auch Seiten ohne Eintragungen. Nicht abgegeben werden müssen Anlagen ohne jegliche Eintragung, z. B. eine leere Anlage N für den im Veranlagungszeitraum nicht berufstätigen Ehegatten.
– Die Seiten mehrseitiger Vordrucke dürfen nicht miteinander verbunden werden (z. B. durch Heft- oder Büroklammern).
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.
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Inhaltsverzeichnis und Anlage hier nicht abgedruckt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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