AEAO zu § 205
Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 205 - Form der verbindlichen Zusage: Vorbehalte in der erteilten verbindlichen Zusage (z. B. „vorbehaltlich des Ergebnisses einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder”) schließen die Bindung aus (BFH-Urteil vom 4.8.1961, VI 269/60 S, BStBl III S.…
Amtlicher Wortlaut
AEAO zu § 205 - Form der verbindlichen Zusage:
Vorbehalte in der erteilten verbindlichen Zusage (z. B. „vorbehaltlich des Ergebnisses einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder”) schließen die Bindung aus (BFH-Urteil vom 4.8.1961, VI 269/60 S, BStBl III S. 562). Die verbindliche Zusage hat im Hinblick auf die Regelung in § 207 Abs. 1 AO die Rechtsvorschriften zu enthalten, auf die die Entscheidung gestützt wird (BFH-Urteil vom 3.7.1986, IV R 66/84, BFH/NV 1987 S. 89).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 205 AO – Form der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten: 1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden, 2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe, 3. eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
§ 205 AO im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 205 AO
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