11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.09.2024 – XI S 6/24

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Anwendung der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO auch bei Zurückverweisung
ECLI: DE:BFH:2024:B.040924.XIS6.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof (BFH) von der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gebrauch gemacht hat, kann nicht geschlossen werden, dass er das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verletzt hat.

Leitsatz

  1. NV: Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof (BFH) von der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gebrauch gemacht hat, kann nicht geschlossen werden, dass er das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verletzt hat.
  2. NV: Dies gilt auch in einem Fall, in dem der BFH den Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2024 - XI B 49/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 11. April 2024, Az: XI B 49/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 116 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat