11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 22.01.2025 – XI R 9/22

Reitunterricht als Freizeitgestaltung
ECLI: DE:BFH:2025:U.220125.XIR9.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor.

Leitsatz

  1. Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor.
  2. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen.
  3. § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes a.F. verlangt in unionsrechtskonformer Auslegung eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter (Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2006 - IX ZR 88/02).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 2. März 2022, Az: 4 K 114/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst bb UStG
  • § 4 Nr. 23 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. i EGRL 112/2006
  • Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h EWGRL 388/77
  • Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i EWGRL 388/77

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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