11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.01.2013 – XI R 50/10

Kein Kindergeld für --später rechtskräftig verurteiltes-- inhaftiertes und vom Studium beurlaubtes Kind - Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung wegen Änderung der Verhältnisse

Aus dem Leitsatz

1. Die Durchführung einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt voraus, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

Leitsatz

  1. Die Durchführung einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt voraus, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
  2. Eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung ist gegeben, wenn ein später rechtskräftig verurteiltes Kind sich in Haft befindet und sich während dieser Zeit von seinem Studium hat beurlauben lassen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. Juli 2010, Az: 10 K 10288/08, Urteil

Zitierte Normen

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