11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 21.01.2015 – XI R 5/13

Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Aus dem Leitsatz

1. Ob der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterliegt, ist grundsätzlich nach Unionsrecht zu beurteilen.

Leitsatz

  1. Ob der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterliegt, ist grundsätzlich nach Unionsrecht zu beurteilen.
  2. Eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Dezember 2012 2 K 2283/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 18. Dezember 2012, Az: 2 K 2283/10, Urteil; nachgehend FG München, 26. August 2015, Az: 2 K 633/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 1 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
  • § 6a Abs. 3 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
  • § 17c Abs. 1 S. 1 UStDVNachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
  • §§ 26ff SchaumwZwStG
  • Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. e EWGRL 388/77
  • Art. 16 Abs. 1a EWGRL 388/77
  • Art. 28a Abs. 1 Buchst. a EWGRL 388/77
  • Art. 28a Abs. 1 Buchst. c EWGRL 388/77
  • Art. 28b Teil A Abs. 1 EWGRL 388/77
  • Art. 28c Teil A Buchst. a EWGRL 388/77
  • Art. 28c Teil A Buchst. c EWGRL 388/77
  • Art. 28c Teil E EWGRL 388/77
  • Art. 3 Abs. 1 EWGRL 12/92
  • Art. 4 Buchst. b EWGRL 12/92
  • Art. 7 EWGRL 83/92
  • Art. 5 EWGRL 84/92
  • § 26 SchaumwZwStG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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