11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.05.2015 – XI R 48/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Frist zur Revisionsbegründung durch das Finanzamt

Aus dem Leitsatz

NV: Ist eine technische Störung an einem Telefaxgerät bereits bekannt und weist das Sendeprotokoll auf Störungen bei der Versendung eines Telefaxschreibens hin, darf der Absender nicht einfach darauf vertrauen, das Schreiben werde den Empfänger schon leserlich erreicht haben .

Leitsatz

NV: Ist eine technische Störung an einem Telefaxgerät bereits bekannt und weist das Sendeprotokoll auf Störungen bei der Versendung eines Telefaxschreibens hin, darf der Absender nicht einfach darauf vertrauen, das Schreiben werde den Empfänger schon leserlich erreicht haben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2013 2 K 349/12 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 23. Oktober 2013, Az: 2 K 349/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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