11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 22.06.2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19)

Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen
ECLI: DE:BFH:2022:B.220622.XIR32.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht.

Leitsatz

  1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht.
  2. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1768/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 12. März 2019, Az: 15 K 1768/17 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 14 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst bb UStG
  • § 4 Nr. 22 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. i EGRL 112/2006
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. j EGRL 112/2006

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

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