11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.02.2021 – XI R 32/20 (XI R 42/19), XI R 32/20, XI R 42/19

Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im Bereich des Rettungsdienstes
ECLI: DE:BFH:2021:U.240221.XIR32.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen Rettungsdienste übernommen hat, können "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" i.S. des Art. 132 Abs. 1…

Leitsatz

  1. Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen Rettungsdienste übernommen hat, können "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sein, wenn der Sozialversicherungsträger diese Bündelung verlangt.
  2. Die Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch bezüglich solcher Abrechnungsleistungen kann darin liegen, dass der Sozialversicherungsträger ein solches Abrechnungsverfahren von den Leistungserbringern verlangt und entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2012 sowie wegen Gewerbesteuermessbetrags 2012 wird abgetrennt und an den V. Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben.
  2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 - 3 K 114/15 wegen Umsatzsteuer 2012 aufgehoben. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  3. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28. August 2019, Az: 3 K 114/15, Urteil; nachgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 18. August 2022, Az: 3 K 114/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006
  • Art. 134 Buchst. b EGRL 112/2006
  • § 4 Nr. 17 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 4 Nr. 18 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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