11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 26.07.2017 – XI R 3/15

Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen
ECLI: DE:BFH:2017:U.260717.XIR3.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation kann sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i.d.F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16. Juli 2015) ergeben. Die Steuerbefreiung…

Leitsatz

Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation kann sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i.d.F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16. Juli 2015) ergeben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Oktober 2014 5 K 329/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Oktober 2014, Az: 5 K 329/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 14 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. c EGRL 112/2006
  • §§ 140aff SGB 5
  • § 140a SGB 5

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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