11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.01.2013 – XI R 27/11

Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Aus dem Leitsatz

Übernimmt ein Landwirt von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage Klärschlamm und bringt er diesen auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger auf, liegt eine Entsorgungsleistung und keine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende landwirtschaftliche Dienstleistung vor.

Leitsatz

Übernimmt ein Landwirt von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage Klärschlamm und bringt er diesen auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger auf, liegt eine Entsorgungsleistung und keine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende landwirtschaftliche Dienstleistung vor.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 14. Juni 2011, Az: 6 K 2287/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 24 Abs. 1 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • § 24 Abs. 2 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Art. 25 Abs. 1 EWGRL 388/77
  • Art. 25 Abs. 2 EWGRL 388/77
  • Art. 295 EGRL 112/2006
  • Art. 295ff EGRL 112/2006

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