BFH, Urteil vom 02.07.2014 – XI R 22/10
Aus dem Leitsatz
Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.
Leitsatz
Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 8. Juni 2010, Az: 2 K 877/2008, Urteil; vorgehend BFH, 10. Juli 2012, Az: XI R 22/10, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 27. Februar 2014, Az: C-455/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 1 UStGSteuersätze
- § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStGSteuersätze
- § 47 PBefG
- § 49 Abs. 4 PBefG
- Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs 3 Anh H Nr. 5 EWGRL 388/77
- Art. 96 EGRL 112/2006
- Art. 98 Anh 3 Nr. 5 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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