11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.03.2011 – XI R 19/10

Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren - Kein steuerbefreiter Finanzumsatz - Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Hilfsumsätze - Zweck der als Betriebsprämie gewährten Beihilfe

Aus dem Leitsatz

Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen zu besteuern und ist auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei .

Leitsatz

Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen zu besteuern und ist auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. August 2009, Az: 16 K 360/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 8 Buchst. c UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 24 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Art. 135 Abs. 1 Buchst. d EGRL 112/2006
  • Art. 295ff EGRL 112/2006
  • Art. 3 EGV
  • Art. 4 EGV
  • Art. 33ff EGV
  • Art. 43ff EGV
  • Art. 46 EGV
  • Art. 295 EGRL 112/2006
  • Art. 33 EGV
  • Art. 43 EGV
  • Art. 25 Buchst. a EGRL 112/2006

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Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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