BFH, Urteil vom 21.10.2015 – XI R 17/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein berufsspezifisches Praktikum auf einem Reiterhof kann nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Nachweis fehlt, dass bei der Durchführung des Praktikums der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht .
Leitsatz
- NV: Ein berufsspezifisches Praktikum auf einem Reiterhof kann nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Nachweis fehlt, dass bei der Durchführung des Praktikums der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht .
- NV: Ein Kindergeldanspruch besteht für ein volljähriges behindertes Kind, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände nachgewiesen sind, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint; bei einem unter frühkindlichen Autismus leidenden Kind kann dieser Nachweis u.a. durch ein Gutachten eines unabhängigen ärztlichen Sachverständigen geführt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14. November 2013 5 K 3573/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 14. November 2013, Az: 5 K 3573/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 62 Abs. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 63 Abs. 1 S. 2 EStGKinder
Weitere Entscheidungen zu § 32 EStG
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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