BFH, Urteil vom 11.07.2012 – XI R 17/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen erfordert eine durch objektive Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die bei der Anschaffung oder Herstellung zu treffen und zeitnah zu dokumentieren ist. Die Zuordnungsentscheidung kann spätestens und mit endgültiger Wirkung in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das…
Leitsatz
- NV: Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen erfordert eine durch objektive Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die bei der Anschaffung oder Herstellung zu treffen und zeitnah zu dokumentieren ist. Die Zuordnungsentscheidung kann spätestens und mit endgültiger Wirkung in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, dokumentiert werden, und zwar spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres.
- NV: Ohne Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen. Die Absicht allein, das gemischt genutzte Gebäude zu vermieten, ersetzt eine fehlende Zuordnung nicht.
- NV: Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei der Vermietung eines Gebäudes nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Gebäude ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Dabei kommt es jeweils auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Nutzungsabsicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges an, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Juni 2009, Az: 6 K 2350/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 12 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 9 Abs. 1 UStGVerzicht auf Steuerbefreiungen
- § 9 Abs. 2 UStGVerzicht auf Steuerbefreiungen
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStGVorsteuerabzug
- § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStGVorsteuerabzug
- § 15 Abs. 4 S. 2 UStGVorsteuerabzug
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
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Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
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Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?
Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
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Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?
Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.
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Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
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