11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.08.2020 – XI R 15/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
ECLI: DE:BFH:2020:B.040820.XIR15.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat.

Leitsatz

  1. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat.
  2. NV: Dies gilt auch für einen allein praktizierenden Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.03.2018 - 5 K 5050/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. März 2018, Az: 5 K 5050/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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