11. SenatNV

BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 1/23

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.04.2025 XI R 25/24 - Zur Umsatzsteuerbefreiung von Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung, die aus dem "Persönlichen Budget" bestritten werden
ECLI: DE:BFH:2025:U.300425.XIR1.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch --SGB…

Leitsatz

  1. NV: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch --SGB IX-- a.F., jetzt: § 29 SGB IX) bezahlt worden ist.
  2. NV: Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l UStG in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.12.2024 - V R 1/22, BFHE 288, 546).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.12.2022 - 5 K 2911/18 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 14. Dezember 2022, Az: 5 K 2911/18 U, Urteil

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