BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 1/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch --SGB…
Leitsatz
- NV: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch --SGB IX-- a.F., jetzt: § 29 SGB IX) bezahlt worden ist.
- NV: Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l UStG in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.12.2024 - V R 1/22, BFHE 288, 546).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.12.2022 - 5 K 2911/18 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 14. Dezember 2022, Az: 5 K 2911/18 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. n UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006
- § 17 SGB 9
- § 29 SGB 9 2018
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
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