11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.08.2013 – XI B 97/12

Absehen von einer durch Vorsitzendenschreiben angeordneten Beweisaufnahme

Aus dem Leitsatz

NV: Das Gericht hat zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vor Erlass seines Urteils die von ihm durch einen Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage mit der erforderlichen Klarheit wieder zu beseitigen, wenn es nicht mehr beabsichtigt, den Beweis zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Vorsitzende kurz vor der mündlichen Verhandlung in einem den…

Leitsatz

NV: Das Gericht hat zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vor Erlass seines Urteils die von ihm durch einen Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage mit der erforderlichen Klarheit wieder zu beseitigen, wenn es nicht mehr beabsichtigt, den Beweis zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Vorsitzende kurz vor der mündlichen Verhandlung in einem den Beteiligten bekanntgegebenen Schreiben ausdrücklich anordnet, dass ein Zeuge zu einem bestimmten, relevanten Beweisthema anzuhören sei, dies aber ohne weiteren Hinweis des Gerichts schließlich unterbleibt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juni 2012, Az: 7 K 7340/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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