11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.09.2010 – XI B 97/09

FG muss Schlussfolgerungen nicht im Voraus andeuten - im Ausland ansässiger Zeuge von Beteiligten zu stellen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht den Beteiligten die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hat. Das FG war daher nicht verpflichtet anzudeuten, welche Bedeutung es dem Umstand ggf. beimessen werde, dass sich der Kläger…

Leitsatz

  1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht den Beteiligten die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hat. Das FG war daher nicht verpflichtet anzudeuten, welche Bedeutung es dem Umstand ggf. beimessen werde, dass sich der Kläger an zentral wichtige und leicht zu merkende Gesichtspunkte bereits nach zwei Jahren nicht mehr erinnern konnte.
  2. NV: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung beantragt, zu stellen. Kommt der Beteiligte seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung würdigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 1. Oktober 2009, Az: 3 K 119/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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