BFH, Beschluss vom 16.07.2024 – XI B 9/24
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 68 FGO ist auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar.
Leitsatz
- NV: § 68 FGO ist auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar.
- NV: Aus Sicht des Steuerpflichtigen --als Erklärungsempfänger-- ist ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben des Finanzamts (FA), das mitteilt, dass es einen vorangegangenen Bescheid ändert, keine wiederholende Verfügung, sondern ein Zweitbescheid, wenn das FA in einem laufenden Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) telefonisch mitteilt, dass noch Änderungsbescheide ergangen seien, das Schreiben daraufhin dem FG übermittelt und der Steuerpflichtige jedenfalls dadurch das Schreiben erhält.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.01.2024 - 9 K 182/20 K, G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 29. Januar 2024, Az: 9 K 182/20 K, G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 118 AOBegriff des Verwaltungsakts
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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